- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 862.191,65 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubigerin) hat wegen r374ckst344ndiger Wohngeldzahlungen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin hat die Forderungen sowie das Vorliegen eines Er366ffnungsgrundes bestritten. Nach Anordnung der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt und Einholung eines Gutach-tens hat das Insolvenzgericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2007 er366ffnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die 1 - 3 - Schuldnerin ihr Ziel der Abweisung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber ihr Verm366gen weiter. II. Die nach 247 34 Abs. 2, 247247 7, 6 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Der geltend gemachte Zul344ssigkeits-grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht gegeben. Eine Verletzung des Anspruchs der Schuld-nerin auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. 2 1. Die Gl344ubigerin hat einen zul344ssigen Insolvenzantrag gestellt. Sie hat ihre Forderung glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes muss nicht notwendig durch Vorlage eines Titels und ei-ner Bescheinigung 374ber einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch erfolgen, aus-reichend ist auch, dass der antragstellende Gl344ubiger den Er366ffnungsgrund auf andere Weise glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466, 1467 f; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl., 247 14 Rn. 11 f; K374b-ler/Pr374tting/Pape, InsO 247 14 Rn. 51; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 14 Rn. 52). Der Begriff der Glaubhaftmachung in 247 14 Abs. 1 InsO entspricht dem des 247 294 ZPO (BGHZ 156, 139, 142; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Wehr, 2. Aufl., 247 14 Rn. 6; K374bler/Pr374tting/Pape, aaO Rn. 38). Beides hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung nicht verkannt. Der Hinweis des Insolvenzgerichts, in der Regel sei ein vollstreckbarer Titel und das Protokoll eines vergeblichen Vollstre-ckungsversuchs vorzulegen, schlie337t nicht aus, dass die Glaubhaftmachung auch auf andere Weise erfolgen kann. Eine Selbstbindung des Gerichts schei- 3 - 4 - det aus. Hier ergibt sich schon aus dem Schreiben des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin vom 12. Februar 2007, dass sie nicht mehr 374ber die Mittel verf374gte, um die f344lligen Wohngeldanspr374che zu befriedigen. 2. Wird das Verfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet, m374ssen die Er366ffnungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber den Er366ffnungsantrag vorliegen (BGHZ 169, 17, 21 Rn. 11). Auch insoweit ist das Beschwerdegericht nicht von der Rechtspre-chung des Senats abgewichen. Zahlungsunf344higkeit ist in der Regel gegeben, wenn eine Liquidit344tsl374cke von 10 % oder mehr besteht, die nicht innerhalb ei-ner Frist von zwei bis drei Wochen geschlossen werden kann (BGHZ 163, 134, 145; BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, ZIP 2007, 1666, 1669 Rn. 31). F344llige Zahlungspflichten k366nnen nur mit Geld oder anderen 374blichen Zah-lungsmitteln erf374llt werden, nur diese sind in die zur Pr374fung der Voraussetzun-gen des 247 17 InsO zu erstellende Liquidit344tsbilanz aufzunehmen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224 Rn. 28; Beschl. v. 19. Juli 2007, aaO Rn. 30). 4 Die Schuldnerin hatte auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung zum Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung unbestritten f344llige und ernst-haft eingeforderte Verbindlichkeiten in H366he von 600.000 200, denen sofort ver-f374gbare liquide Mittel in H366he von 55.000 200 gegen374berstanden. Schon bei Zugrundelegung dieser von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Zahlen bestand eine Liquidit344tsl374cke von mehr als 90 %, die bis zur Verfahrenser366ff-nung nicht geschlossen werden konnte. Auf die Frage, ob die weiteren Verbind-lichkeiten der Schuldnerin in einem Umfang von mehr als 37 Mio. 200 ernsthaft eingefordert waren, kommt es nicht an. 5 - 5 - Die Schuldnerin hat nicht dargelegt, die durch Tatsachen belegte Erwar-tung gehabt zu haben, aufgrund von sicheren Zahlungseing344ngen k374nftig die erforderlichen Mittel zu haben, um ihre Gl344ubiger vollst344ndig zu befriedigen. Sie war im Gegenteil nur in der Lage, durch Zahlungen aus dem Privatverm366gen ihres Gesch344ftsf374hrers 374berhaupt noch Forderungen teilweise zu befriedigen. 6 3. Eine Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Selbst bei Unterstellung des Einverst344ndnisses der drei durch Grundpfandrechte gesicherten Gro337gl344ubiger mit einer stillen Liquidation waren am 26. Juli 2007 immer noch die Voraussetzungen f374r die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens gegeben. Im Insolvenzverfahren liegen Forderungsanmeldun-gen von weit mehr als 250 Gl344ubigern vor. Zum Einverst344ndnis all dieser Gl344u-biger mit einer stillen Liquidation wird in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung nichts ausgef374hrt. 7 - 6 - III. Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdegegenstandes be-ruht auf der im Er366ffnungsgutachten gesch344tzten voraussichtlichen freien Insol-venzmasse von 862.191,65 200 (247 58 Abs. 3 GKG i.V.m. 247 58 Abs. 1 Satz 1 GKG). 8 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 26.07.2007 - 1506 IN 1461/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.12.2007 - 14 T 16091/07 -
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