BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/08 vom 24. M344rz 2009 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 299 14 453 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Dr. Lemke, Gr366ning und Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Dezember 2007 verk374n-deten Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdese-nats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegne-rin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 299 14 453, dessen Schutzanspruch 1 ohne Bezugszeichen wie folgt lautet: 1 Deck- und Fassadenplatte f374r die Bogenschnitt-Deckung (deut-sche Deckung) von Geb344uded344chern oder -fassaden, bestehend aus einer im Wesentlichen quadratischen Platte aus Schiefer, Na-turstein, Faserzement od. dgl., wobei die Ecke zwischen zwei - 3 - L344ngsseiten, die bei der Dach- oder Fassadendeckung die Sicht-kante bilden, im Bogenschnitt geformt und zugerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Bogenschnittab-schnitt rund, insbesondere kreisrund ist und die Platte symmetrisch bez374glich einer den Bogenschnittabschnitt und die Platte halbie-renden Diagonalen ausgebildet ist, wobei der 334bergangsbereich Bogenschnitt zu L344ngsseiten unstetig ist und jeweils eine Ferse ausbildet und die dem Bogenschnittabschnitt gegen374berliegenden L344ngsseiten senkrecht zur Plattenebene ges344gt oder umgekehrt zugerichtet sind. Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Schutzanspruch r374ck-bezogenen Unteranspr374che 2 bis 9 wird auf das Streitgebrauchsmuster verwie-sen. 2 Den L366schungsantrag der Antragstellerin gegen das Streitgebrauchs-muster hat das Deutsche Patent- und Markenamt zur374ckgewiesen. Unter Auf-hebung dieses Beschlusses hat das von der Antragstellerin mittels Beschwerde angerufene Bundespatentgericht das Streitgebrauchsmuster gel366scht. Der Ge-genstand des Schutzanspruchs 1 sei ebenso wie der zweier hilfsweiser Fas-sungen angesichts des vorver366ffentlichten deutschen Geschmacksmusters 498 07 218 nicht neu; der Gegenstand der dritten hilfsweise geltend gemachten Fassung habe sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus diesem Ge-schmacksmuster ergeben. 3 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde. 4 Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 4 - II. Obwohl sie von dem Bundespatentgericht nicht zugelassen worden ist, ist die Rechtsbeschwerde zul344ssig, weil mit ihr geltend gemacht wird, der An-spruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Geh366r vor dem Bundespatentge-richt sei verletzt (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG i.V. mit 247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG). Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist jedoch nicht begr374ndet, weil der ge-r374gte Mangel des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht nicht festgestellt werden kann. 6 1. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r setzt - soweit es angesichts des zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Vorgebrachten hier von Bedeutung ist - voraus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vorbringen der Betei-ligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche oder verfahrens-rechtliche Entscheidungserheblichkeit pr374ft (Sen.Beschl. v. 02.12.2008 - X ZB 33/07 Tz. 2, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Geh366r verlangt hin-gegen nicht, dass das Gericht in der von ihm nach dieser Pr374fung erlassenen Entscheidung auf jedes tats344chliche oder rechtliche Vorbringen auch ausdr374ck-lich eingeht. Insbesondere Vorbringen, das ersichtlich oder ausgehend von der sonstigen Begr374ndung der Entscheidung nach Auffassung des Gerichts uner-heblich oder unsubstantiiert war, bedarf keiner besonderen Behandlung (Sen.Beschl. v. 24.07.2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Tz. 11 - Angussvor-richtung f374r Spritzgie337werkzeuge, m.w.N.). 7 2. Das von der Rechtsbeschwerde Vorgebrachte, ergibt die behaupteten Geh366rsverletzungen nicht. 8 a) Das Bundespatentgericht hat als zum Stand der Technik geh366rend das deutsche Geschmacksmuster 498 07 218 angesehen und bei seiner Be-schwerdeentscheidung deshalb hierauf abgestellt, wobei es wegen der besse-ren Darstellung der Abbildungen die Fotos des mit dem Geschmacksmuster 9 - 5 - gegenstandsgleichen parallelen WIPO-Zertifikats herangezogen hat. Insbeson-dere dem dortigen Foto Nr. 16 hat es sodann entnommen, dass der das Streit-gebrauchsmuster kennzeichnende unstetige (geknickte) 334bergang des Eckbo-gens in die jeweilige gerade L344ngsseite der Platte vorbekannt gewesen sei. 10 Das Bundespatentgericht hat mithin den auch aus den Fotos des WIPO-Zertifikats entnehmbaren Offenbarungsgehalt des Geschmacksmusters als ma337geblich f374r seine Beschwerdeentscheidung gehalten, in drei verteidigten Fassungen sei das Streitgebrauchsmuster neuheitssch344dlich getroffen und in der weiter verteidigten Fassung sei es nahegelegt gewesen. Dann aber konnte das Bundespatentgericht f374r unerheblich halten, wie die Antragstellerin die von ihr gehandelten, angeblich dem Geschmacksmuster entsprechenden Deckstei-ne beworben hat, wie diese in der Verlegeanleitung beschrieben sind oder ob die Antragstellerin auch schon vor dem L366schungsverfahren oder vor dem an-gefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts zu der Erkenntnis gelangt war, keine blo337en Rundbogenplatten, sondern Platten mit unstetem Bogenab-schnitt zu vertreiben. Das diesbez374gliche Vorbringen der Antragsgegnerin, auf das sich die Rechtsbeschwerde unter Angaben verschiedener Einzelheiten st374tzt, brauchte das Bundespatentgericht deshalb nicht zu behandeln. Aus dem Fehlen entsprechender Ausf374hrungen kann daher auch nicht darauf geschlos-sen werden, das Bundespatentgericht habe dieses Vorbringen oder Einzelhei-ten hiervon 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen. b) Soweit die Rechtsbeschwerde dem Bundespatentgericht ferner vor-h344lt, theoretische geometrische 334berlegungen bez374glich des deutschen Ge-schmacksmusters angestellt zu haben, ohne den Vortrag der Antragsgegnerin zur Sicht- und Vorgehensweise des einschl344gigen Fachmanns zu ber374cksichti-gen, verkennt die Rechtsbeschwerde schon den Inhalt der beanstandeten Aus-f374hrungen des angefochtenen Beschlusses. Das Bundespatentgericht hat die 11 - 6 - von der Rechtsbeschwerde als theoretisch geometrisch bezeichneten Ausf374h-rungen f374r notwendig gehalten, weil der Schutzanspruch 1 in allen seinen strei-tigen Fassungen Vorgaben macht, deren r344umliche Parameter (z.B. symmet-risch, halbierende Diagonale) eine abstrakte Befassung mit geometrischen Formen erfordert. Deshalb deutet auch nichts darauf hin, dass das Bundespa-tentgericht sich nicht mit der tats344chlichen Sicht des Fachmanns befasst und hierbei insbesondere nicht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin hierzu zur Kenntnis genommen und erwogen hat. c) Dem Umstand, dass das Bundespatentgericht das von der Antrags-gegnerin zur St374tzung des Streitgebrauchsmusters angezogene Urteil des Landgerichts K366ln nicht erw344hnt und sich auch nicht mit der von ihm abge344n-derten Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auseinanderge-setzt hat, deutet ebenfalls nicht auf eine Geh366rsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r verlangt nach dem eingangs Ausgef374hrten nicht, dass das Gericht seine Entscheidung gegen374ber derjenigen eines anderen Gerichts oder einer Beh366rde rechtfertigt. Gerade wenn es um die Offenbarung einer Entge-genhaltung geht, steht eine Wertung in Frage (vgl. Sen.Urt. v. 16.12.2008 - X ZR 89/07 Tz. 25 f. - Olanzapin, f374r BGHZ vorgesehen), die das Gericht ei-genverantwortlich vorzunehmen hat (vgl. Sen.Urt. v. 17.04.2007 - X ZR 1/05, GRUR 2007, 59 Tz. 20 - Pumpeinrichtung; BGHZ 171, 120 Tz. 18 f. - Ketten-radanordnung, jeweils m.w.N.). Das schlie337t ein, andere entgegenstehende Entscheidungen f374r unerheblich zu halten, weshalb aus dem von der Rechtsbe-schwerde ger374gten Unterlassen nichts daf374r hergeleitet werden kann, dass das Bundespatentgericht den sich auf die Entscheidung des Landgerichts K366ln und den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts beziehenden Vortrag der Antragsgegnerin au337er Acht gelassen hat. 12 - 7 - d) Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Bundespatentgericht vor, den Hinweis der Antragsgegnerin nebst Erl344uterungen unber374cksichtigt gelas-sen zu haben, beim erfindungsgem344337en Deckstein seien die kennzeichnenden Kanten doppelt vorhanden, so dass jede Decksteinausrichtung m366glich sei. Denn dem angefochtenen Beschluss l344sst sich nicht entnehmen, dass das Bundespatentgericht von etwas anderem ausgegangen ist. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als das Bundespatentgericht angenommen hat, der Fach-mann sehe solche Kanten fachnotorisch vor, zumal sie auch aus den Fotos 9 bis 13 des WIPO-Zertifikats zu ersehen seien, w344hrend die Antragsgegnerin die erfindungsgem344337 vorausgesetzte Bearbeitung beider L344ngsseiten als nicht in den Stand der Technik hineinlesbar ansieht. Damit stellt die Antragsgegnerin jedoch nur die inhaltliche Richtigkeit der vom Bundespatentgericht getroffenen Entscheidung in Frage. Das kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Ge-h366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden (Sen.Beschl. v. 16.09.2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Tz. 7 - Beschichten eines Substrats, m.w.N.). 13 e) Der Sache nach w374nscht die Antragsgegnerin schlie337lich eine auf eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde hin nicht m366gliche inhaltliche 334berpr374fung der angefochtenen Entscheidung auch insoweit, als die Rechtsbeschwerde gel-tend macht, man k366nne nicht - wie das Bundespatentgericht - lapidar sagen, eine Ausbildung mit zwei unsteten Fersen gehe deutlich und eindeutig aus dem deutschen Geschmacksmuster hervor, weil zwei unstetige Fersen nur in den Figuren des Streitgebrauchsmusters wirklich eindeutig wahrnehmbar seien, und als ferner die vom Bundespatentgericht angenommene Erkennbarkeit der ge-gen374berliegenden L344ngsseiten und deren Beschaffenheit in den Fotos 9 bis 13 des WIPO-Zertifikats angezweifelt wird. Weitere Ausf374hrungen zu diesen Bean-standungen er374brigen sich deshalb. 14 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V. mit 247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG. Eine m374ndliche Verhandlung h344lt der Senat nicht f374r erforderlich. 15 Melullis Scharen Lemke Gr366ning Achilles Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 W(pat) 403/07 -
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