BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 709 /1 2 v om 5. Juni 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 26 Zur Tatsachenermittlung durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfa h- ren na ch § 51 VersAusglG. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 709/12 - OLG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Juni 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkham mer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rech tsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 5 . Zivilsenats S enat für Familiens achen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2 0 . November 201 2 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerde wert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die A bänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich . Auf den am 21 . August 2001 zugestellten Antrag hatte das Familieng e- richt die am 1 5 . Dezember 19 56 geschlossene Ehe der Antragsteller in (Eh e- frau) un d deren im Juli 2011 verstorbenen Ehemann s rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. Dezember 1956 bis 31. Juli 2001; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung, der Ehemann außerdem eine p rivate Lebensversicherung und die 1 2 - 3 - Ehefrau eine geringfügige betriebliche Altersversorgung . Den Versorgungsau s- gleich hat te das Familiengericht dahin geregelt, dass z u lasten der Ehefrau A n- rechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 11,77 im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) übertragen wurden , bezogen auf den 31. Juli 2001 als Ehezeitende. Dabei wurde die Lebensversicherung mit einem festgestellten ehezeitli chen Deckungskapital von 16.547 in den öffen t- l ich - rechtlichen Versorgung sausgleich einbezogen . Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau die Abänderung der En t- scheidung über den Versorgungsausgleich wegen eingetretene r Wertänderung des Ehezeitanteil s der privaten Lebensversicherung . Das Familiengericht hat die frühere Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich abgeändert, indem es i m Wege der internen Teilung zul asten der Anrechte des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung B und z u- gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 6, 5874 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übe r- tragen und im Übrigen unter Anwen dung des § 31 VersAusglG angeordnet hat, dass ein weiterer Ausgleich unterbleib e . Das Oberlandes gericht hat d ie B e- schwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mi t der diese die Anwe n- dung des § 31 VersAusglG rügt, zurückgewiesen. H iergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Deutschen Rentenversicherung Bund . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie f ührt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidun g und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlande s- gericht . 3 4 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesent lichen wie folgt begründet: Bei der Abänderung nach § 51 VersAusglG sei die Ausgang s- entscheidung dadurch abzuändern, dass die in den A usgleich einbezogenen Anrechte nach de n §§ 9 ff. VersAusglG intern oder extern geteilt w ü rden, so dass der öffentlich - rechtliche Versorgungsausgleich in der Altentscheidung vol l- ständig durch einen Wertausgleich nach neuem Recht ersetzt werde. Hierbei seien auch die Rechtsfolgen des § 31 VersAusglG zu beachten. Daher sei nur das vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht zu teilen. Das Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG sei beachtet . B ei einer Gesamtsaldierung d er zu berücksichtigenden Anrechte e r- gebe sich auch ohne die betriebliche Altersversorgung der Ehefrau, die in den ursprünglichen Ausgleich nicht einbezogen gewesen sei , ein maximal ausz u- gleich ender Kapitalwert von 56.123,74 der ausg e- glichenen Entgelt punkte (= 35.178,44 ) zurückbleibe. 2. Dies e Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden i st, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, bei einer w e- sentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einb e- zogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG tei lt. a) Gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG iV m § 225 Abs. 3 FamFG ist die Wertänderung wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen and e- ren Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute W e- 6 7 8 9 - 5 - sentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten A l- tersvorsorge ( § 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB ) der vor der Umrechnung ermittelte We rt des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet . Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwe r- te der gesetzlichen Rentenversicherung . Der Wertunterschied nach Satz 1 ist w esentlich, wenn er mindest ens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt . b) Das Familiengericht hat auf der Grundlage des § 51 Abs. 3 VersAusglG angenommen , dass sich der eheze itliche Wert der in den Verso r- gungsausgleich einbezogenen Lebensversicherung von deren ursprünglich a n- gegebenem Kapitalwert von 16.547 einen dynamischen Rentenwert von nunmehr 42,08 und dieser Unterschiedsbetrag die Wertgre n- ze von zw ei Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen m o- natli chen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2 % von 2.520 = 50,40 übersteige . Das Oberlandesgericht hat hierzu ke ine eigenen Feststellungen getroffen, sondern darauf verwiesen, dass das Familiengericht die Vorausse t- zungen des § 51 Abs. 1 VersAusglG bejaht habe und dies von der Beschwerde nicht angegriffen sei. Hierdurch hat das Oberlandesgericht seine Pflicht verletzt , die zur Fes t- stellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erford erlichen Ermittlungen von Amts wegen selbst durchzuführen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG iVm § 26 FamFG) . Die Durchführung eigener Ermittlungen war bereits deshalb un en t- 10 11 12 - 6 - behrlich , weil das Familiengericht offensichtlich unzutreffend angenommen hat, dass die Erst entscheidung über den Versorgungsausgleich von einem nicht dynamisierte n (= nominalen) Ehezeitanteil der Lebensversicherung in Höhe von monatlich 32.363,12 DM (= 16.547 ) ausg egangen sei . Tatsächlich war dieser Betrag nicht als monatlicher Ehezeitanteil, sondern als Deckungskapital ang e- geben . Dieses war mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 von 0,0000957429 in 3,0985 Entgeltpunkte umgerechnet worden. Multipliziert mit dem seinerzeitigen Rentenwert von 49,51 DM ( = 25,31 dynamisierte monatlic he Rentenanwart schaft von 153,41 DM (= 78,44 n- gestellt wurde. Diese dynamische Rentenanwartschaft ist nach § 51 Abs. 3 Satz 1, 2 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenvers i- cherung zu aktualis ieren. Dividiert durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezei t- ende von 25,31 49,51 DM, nicht 49,51 l- len Rentenwert bei Eingang des Änderungsantrags von 26,56 ak tueller Wert von (78,44 = ) 8 2 , 3 1 . Dieser Wert hätte mit dem vor der Umrechnung ermittelte n Rentenwert des Ehezeitanteils verglichen werden müssen . Nach Auskunft des Versicherungsträgers steht dem vorha n- denen Gesamtdeck ungskapital in Höhe von 142.018 n- anspruch von monatlich 938,10 as bedeutet, dass de r i m Ve r- sorgungsausgleich nur berücksichtigte Ehezeitan teil von (32.363,12 DM =) 16.547 des Deckungskapital s einem vor der Umrechnung ermittelte n Re n- tenwert von 109,30 938,10 x 16.547 142.018 entspräche . Die rechnerische Differenz betrüge somit 109,30 - 82,3 1 = 2 6,99 Dieser Differenzbetrag übersti e g e nicht die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG von 50,40 . 13 14 - 7 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Entscheidung reif, da noch weitere Tatsachen aufzuklären sind. Der Versicherungsträger der Lebensversicherung hat in seiner Auskunft vom 23. Oktober 20 10 mitgeteilt, dass das ehezeitliche Deckungskapital nicht 16.547 im Scheidungsverfahren mitgeteilt und bei der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt, sondern 142.018 Die Beitragszahlung sei zu Vertragsbeginn währ end der Ehezeit im Wege eines Einmalbetr ages in Höhe von damals 315.000 DM erfolgt. Seit dem 1. März 1998 sei aus dem Deckungskapital e ine monatliche Rente von 938,10 worden. Träfe dies zu, wäre bereits im ursprünglichen Versorgungsausgleich e in unzutreffender Ausgleichswert eingestellt worden. Als feststehender Rentena n- spruch hätte der nach Tabelle 7 der Barwert - Verordnung dynamisierte monatl i- che Betrag von 938,10 gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB in den Wertau s- gleich eingestellt werden müss en. Das Oberlandesgericht wird die hier zu erfo r- derlichen Feststellungen nachholen müssen und sodann zu prüfen haben, ob 15 16 17 - 8 - wegen dieses oder eines anderen Anrechts eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsaus gleich nach Ma ßgabe des § 51 VersAusglG eröffnet ist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 18.01.2012 - 69 F 1267/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 20.11.2012 - 5 UF 21/12 -
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