BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 709 /13 v om 9 . Jul i 2014 in der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Satz 1 und 2 Fc, 85 Abs. 2 a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem I nhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insb e- sondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese ve r- lässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungss i- cherheit bieten als ihr analoges Pendant. b) Der Re chtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfa h- renshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich o der elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - OLG Nürnberg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Jul i 2014 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose , di e Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21 . Nov ember 2013 w i rd auf Koste n der Antragstellerin ve r- worfen. Wert: 14.132 Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann , im Sche i- dungsverbund noch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 35 .000 Mit Schluss - und Endurteil vom 6. August 2013, das keine Rechtsbehelfsbele h- rung enthi elt und am Folgetag zugestellt wurde, hat das Amtsgericht den A n- tragsgegner zu r Zahlung von 20.868,32 n- trag abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 9. September 2013 (e i- nem Montag) durch einen von ihre m Verfahr ensbevollmächtigten unterzeichn e- ten Schriftsatz Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Antrags tell erin am 17. Oktober 2013 d a- rauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen war. Am 25. Oktober 2013 hat die Antragstellerin die Beschwerdebegründung eing e- 1 2 - 3 - reicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt , wobei sie zur Begründung unter and e- rem Folgendes ausgeführt hat : In der Kanzlei ihr er Verfahrensb evollmächtigten würden Handakten ausschließlich a ls elektronische Akten geführt und s ämtliche Fristen von einer hierfür besonders geschulten und eingewiesenen Kanzleia n- gestellten, deren Arbeit nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, sowohl in der EDV al s auch in einem Fristenkalender in Papierform notiert. Sobald fes t- stehe, dass ein Rechtsmittel einzulegen sei, werde in der EDV eine neue Akte angelegt, wobei die Fristen nach Eingang des anzufechtenden Urteils oder B e- schlusses bereits zur Ursprungsakte ei ngetragen würden. Bei Anlage der neuen Rechtsmittelakte prüfe die Mitarbeiterin nochmals, ob alle Fristen notiert seien, und übertrage dies e auf die neue Akte. Im Ergebnis erfolge mithin eine dreif a- che Fristnotierung in den elektronischen Akten und im Fris tenkalender. Die Fristversäumung im vorliegenden Fall beruhe darauf, dass versehentlich zwar die Beschwerde - , nicht aber die Beschwerdebegründungsfrist notiert und z u- sätzlich bei Anlage der Rechtsmittelakte Überprüfung und Übertragung verge s- sen worden sei e n . Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stan d abgelehn t und die Beschwerde der Antrags tellerin verworfen. Hie r- gegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 F amFG i . V . m . §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs geklärt sind und d ie Antragstellerin auch nicht aufzuzeigen vermag, 3 4 - 4 - dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Beschwerde sei fristgemäß beim Amtsgericht ei ngelegt worden. D ieses habe nämlich zu Unrecht alte s Verfahrensrecht angewandt, so dass nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Entscheidung mit dem Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung statthaft wäre, anfechtbar s ei. D ie Antragstellerin habe jedoch die Begrü n- dung s frist nicht eingehalten und sei daran auch nicht ohne ihr Verschulden g e- hindert gewesen, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne . Etwas anderes ergebe sich nicht darau s, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben sei. Bei einem - wie hier - anwaltlich ve r- tretenen Beteiligten entfal le die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung im Regelfall, da im Hinblick auf die bei einem Anwalt vorauszusetze nden Grundkenntnisse von Verfahrensrecht und Rechtsmittelsy s- tem davon auszugehen sei, dass der Beteiligte keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bed ü rf e . Dies gelte in Anbetracht der eindeutigen R e- gelung zur Dauer der Rechtsmittelbegrün d ung sfrist auch im vorliegenden Fall. Die Fristversäumung beruhe nicht ausschließlich auf einem Büroversehen in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Denn von di e- sen habe bei Vorlage der Akten zur Wahrung der Beschwerdefrist überprüft werden müssen, ob die Beschwerdebegründungsfrist in den Akten zutreffend vermerkt sei. Dies sei hier ersichtlich nicht erfolgt. 2. Rechtlich beanstandungsfrei hat das Oberlandesgericht erkannt, dass im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG die nach Inkrafttr e- ten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den A n- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwe n- 5 6 - 5 - den sind und das Amtsgericht somit gemäß § 116 Abs. 1 FamFG durch B e- schluss hätte ent scheiden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünst i- gung stand der Antragstellerin daher gegen das Schluss - und Endurteil die B e- schwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG offen, die sie gemäß § 64 Abs. 1 FamFG fristwahrend beim Amtsgericht einlegen konnte ( Senatsbes chluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 7 mwN). Insoweit erinnert die Rechtsbeschwerde ebenso wenig etwas wie dag e- gen, dass d ie Beschwerdebegrün dung erst am 25 . Oktobe r 201 3 und damit nach Ablauf der am 7 . Oktobe r 2013 endenden Fri st zur Begründung der B e- schwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist . 3 . D as Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG versäumt ist . Die Vor aussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Antrags tellerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Wie d as Oberlandes gericht zutreffend ausführt , beruht das Versäumnis auf e i- n em V erschulden ihr er Verfahrensbevollmächtigten, welches sich die Antra g- stellerin nach § 113 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das Unterbleiben der Rechtsb ehelfsbelehrung sei trotz des auch in Familienstreitsachen bis Ende 2013 (seit 1. Januar 2014: §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 2 ZPO) entspr e- chend anwendbaren § 17 Abs. 2 FamFG nicht kausal für die Fristversäumung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin g eworden, ist rechtlich nicht zu bea n- standen. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Se nats (Senatsb e- 7 8 9 10 - 6 - schlüsse vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 - FamRZ 2014, 643 Rn. 19; vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7 und vom 13. Jun i 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7 f.) und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. b) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht kann sich die Antragstellerin nicht durch die Ausführungen zur Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten entlasten. aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu g e- währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fris ten einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermögl i- chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fri s- tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, das s die Fristen in alle geführten Fri s- tenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Not i e- rung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fri s- tenkalender eigenver antwortlich zu prüfen , wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284 Rn. 7 mwN) . Di e- se anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht z u- gleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkon trolle zu veranlassen hat 11 12 - 7 - (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7; vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 - juris Rn. 8 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 Rn. 7 mwN). b b ) Diese Grundsätze gelten unabhängig da von, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektron i- sch e Akte geführt wird. Wie die Vorschrift des § 50 Abs. 5 BRAO zeigt, kann sich ein Rechtsanwalt zum Führen der Handakten der elektronischen Date n- verarbeitu ng bedienen. Entscheidet er sich hierfür, muss die elektronische Handakte jedoch ihrem Inhalt nach der herkömmlichen entsprechen und insb e- sondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verläs s- lich Auskunft geben können. W ie die elektro nische Fristenkalenderführung g e- genüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. BGH Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11 - FamRZ 2012, 1133 Rn. 8; Jungk AnwBl 2014, 84). Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Ve r- fahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird , hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Hand akte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang . D er Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorl e- gen lässt oder das digitale Aktenstück am Bildschirm einsieht . D ass die Han d- akte ausschließlich elektronisch geführt wird, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringere Überprüfungspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen. 13 14 - 8 - cc) Nach den Ausführungen der Antragstellerin zur Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten war wegen ein es doppelten V ersehens des Kanzleipersonals die Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist sowohl i m Fristenkalender als auch in der elektronischen Handakte unterblieben. Dies hä t- ten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei der gebotenen Ko n- trolle der elektronischen Handakte anlässlich der Beschwerdeeinlegung ebenso bemerken müssen wie bei h erkömmlicher Aktenführung. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 06.08.2013 - 202 F 1984/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 10 UF 1361/13 - 15
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