BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/10 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 539,50 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten dem Kl344ger zu erstattenden au337erge-richtlichen Kosten eine halbe Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr anzu-rechnen ist. 1 Das Landgericht Frankfurt am Main, das zun344chst auf die sofortige Be-schwerde der Beklagten im Beschluss vom 18. Juni 2009 die Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG h344lftig auf die zu erstattende Verfahrensgeb374hr angerechnet hatte, hat mit Beschluss vom 2 - 3 - 16. Oktober 2009 einer sofortigen Beschwerde des Kl344gers abgeholfen und die volle Verfahrensgeb374hr in Ansatz gebracht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu-r374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 374brigen (247 575 ZPO) zul344ssig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat nach 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. 3 Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 5 Es k366nne dahingestellt bleiben, ob f374r die vorgerichtliche T344tigkeit des Kl344gers eine Gesch344ftsgeb374hr angefallen sei. Die Beklagte k366nne n344mlich nicht die h344lftige Anrechnung einer solchen Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensge-b374hr beanspruchen. Dies ergebe sich aus 247 15a Abs. 2 RVG, der auch auf den hier gegebenen "Altfall", in dem Gesch344fts- und Verfahrensgeb374hr vor Inkraft-treten dieser Vorschrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine speziell auf 247 15a RVG bezogene 334bergangsvorschrift nicht existiere. 6 2. Die von dem Beschwerdegericht f374r grunds344tzlich bedeutsam erachte-te Rechtsfrage, ob 247 15a Abs. 2 RVG auf vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 5. August 2009 entstandene Geb374hren anzuwenden ist, ist in der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bereits entschieden. Die nach Inkrafttreten des 7 - 4 - 247 15a RVG damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs vertreten den Standpunkt, dass 247 15a RVG die bestehende Rechtslage nicht ge344ndert hat, sondern lediglich als eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage anzuse-hen ist (BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, WM 2009, 2099 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, ZIP 2010, 854 Rn. 15 ff., vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, JurB374ro 2010, 358, vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256, 257, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10, FamRZ 2010, 1431 Rn. 6). Dieser Rechtsprechung schlie337t sich der erkennende Senat an. Der Ge-setzgeber hat durch den in das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz neu eingef374g-ten 247 15a RVG in Kenntnis einer gegenl344ufigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Be-schluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6 ff.) seine Ansicht klargestellt, dass bereits nach bestehender Gesetzeslage die Anrech-nung gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG das Innenverh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verh344ltnis zu Dritten, also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren, grunds344tzlich nicht auswirke (BT-Drucks. 16/12717, S. 58; vgl. BGH, Beschl374sse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, WM 2009, 2099 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, ZIP 2010, 854 Rn. 21). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber zugleich die Fallge-staltungen geregelt hat, in denen sich ein Dritter ausnahmsweise auf die An-rechnung einer Geb374hr auf eine weitere Geb374hr berufen kann. 8 F374r Erw344gungen der Rechtsbeschwerde, es bestehe mangels ausdr374ck-licher 334bergangsregelung eine Gesetzesl374cke, die durch analoge Anwendung von 247 60 Abs. 1 RVG zu schlie337en sei, besteht kein Raum, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - die Regelung der Anrechnung in 247 15a RVG nicht als Geset- 9 - 5 - zes344nderung mit Wirkung nur f374r die Zukunft, sondern als Beschreibung der bestehenden Rechtslage verstanden hat. 10 Soweit der X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken ge344u337ert hat, bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r Zivilsa-chen nach 247 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausf374hrungen zu 247 15a RVG f374r die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 10). 3. Diesen Grunds344tzen entspricht der angegriffene Beschluss des Ober-landesgerichts vom 1. Februar 2010, der die Auffassung des Landgerichts in dem Abhilfebeschluss vom 16. Oktober 2009, eine Gesch344ftsgeb374hr sei auf den Kostenerstattungsanspruch des Kl344gers nicht anzurechnen, best344tigt hat. 11 Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.10.2009 - 2-21 O 350/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2010 - 18 W 32/10 -
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