BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 71/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 269 Abs. 3 Satz 3 a.F., 290; BGB 247247 133 A, 140 a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klager374cknahme in eine einseitige Er-ledigungserkl344rung sowie zum Widerruf einer Klager374cknahme. b) Ob der Kl344ger die Klage unverz374glich gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zur374ckgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Be-schluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217). BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - XII ZB 71/04 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richte-rin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger wendet sich dagegen, dass ihm nach Klager374cknahme auf Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. 1 Der Kl344ger erhob am 11. Februar 2003 Klage, die dem Beklagten am 20. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. M344rz 2003, der am 6. M344rz 2003 bei Gericht eingegangen ist, teilte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers mit, die Forderung sei am 3. M344rz 2003 bezahlt worden und erkl344rte: "Vor diesem Hintergrund wird die Klage hiermit zur374ckgenommen und Antrag gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt." 2 Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. M344rz 2003 beantragt hat-te, dem Kl344ger gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits 3 - 3 - aufzuerlegen, widerrief der Kl344ger mit Schriftsatz vom 14. April 2003, gest374tzt auf eine analoge Anwendung des 247 290 ZPO, die Klager374cknahme wegen Irr-tums und erkl344rte den Rechtsstreit f374r erledigt. 4 Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 legte das Landgericht dem Kl344ger ge-m344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, ob eine in Verkennung des tats344chlichen Vorliegens der Voraussetzungen des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Hinweis auf diese Vorschrift erkl344rte Klager374ck-nahme in eine Erledigungserkl344rung nach 247 91 a ZPO umgedeutet werden k366n-ne, und ob eine erst nach Erhalt der n366tigen Informationen seitens des Gerich-tes erkl344rte Klager374cknahme stets noch "unverz374glich" im Sinne der Vorschrift erfolgt sei. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Kl344ger den angefochtenen Be-schluss aufzuheben und dahingehend abzu344ndern, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 6 Das Beschwerdegericht hat dem Kl344ger, nachdem er die Klage zur374ck-genommen hatte, auf Antrag des Beklagten zu Recht gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 7 - 4 - 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts konnte der Kl344ger die Klage-r374cknahme nicht wegen Irrtums analog 247 290 ZPO widerrufen, da die Wirksam-keit einer Prozesshandlung von einem Irrtum des Handelnden nicht ber374hrt werde. Eine Umdeutung bzw. Auslegung der Widerrufserkl344rung in eine Erledi-gungserkl344rung komme im Hinblick auf die Eindeutigkeit der abgegebenen Er-kl344rung nicht in Betracht. Auch der Antrag des Kl344gers, dem Beklagten die Kos-ten gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, zeige, dass der Kl344ger die Klage habe zur374cknehmen wollen. Denn Voraussetzung f374r diesen Kostenan-trag sei die Klager374cknahme. Zwar deute der Antrag darauf hin, dass der Kl344-ger von einem Wegfall des Klageanlasses vor Rechtsh344ngigkeit ausgegangen sei. Tats344chlich sei jedoch die Zahlung nach Zustellung der Klage an den Be-klagten und damit nach Rechtsh344ngigkeit erfolgt. Den Zeitpunkt der Zustellung habe der Kl344ger vor Abgabe seiner Klager374cknahmeerkl344rung 374ber das Gericht in Erfahrung bringen k366nnen. Die vom Gesetz geforderte unverz374gliche R374ck-nahme der Klage nach Wegfall des Klagegrundes sei so lange gewahrt, bis die-se Auskunft vom Gericht erteilt worden sei. Das Gericht sei im Hinblick auf die Regelung in 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO insoweit zur Auskunftserteilung verpflich-tet. 8 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Auslegung der in dem Schriftsatz vom 5. M344rz 2003 enthaltenen Klager374ck-nahmeerkl344rung in eine Erledigungserkl344rung nicht in Betracht kommt. 9 Voraussetzung der Auslegung ist eine Auslegungsbed374rftigkeit der Erkl344-rung. Hat diese nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist f374r eine Auslegung kein Raum (BGHZ 25, 318, 319). Das ist hier der Fall. Der Wortlaut der Erkl344rung "205 wird die Klage hiermit zur374ckgenommen 205" ist eindeutig. Der Wille zur Klager374cknahme wird durch den gleichzeitig gestellten Antrag, dem Beklagten die Kosten gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, bekr344ftigt. 10 - 5 - Denn dieser Antrag setzt die R374cknahme der Klage voraus. Schlie337lich geht auch aus der Begr374ndung des Widerrufs im Schriftsatz vom 14. April 2003 her-vor, dass der Kl344ger die Klage zur374cknehmen wollte, weil er davon ausging, die Zahlung des Beklagten sei vor Zustellung der Klage erfolgt. 11 3. Auch eine Umdeutung der Klager374cknahme in eine Erledigungserkl344-rung kommt nicht in Betracht. Zwar k366nnen nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Prozesshandlungen in entsprechender Anwendung des 247 140 BGB umgedeutet werden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 m.w.N.). Die Umdeutung setzt aber stets eine unwirksame Parteihandlung voraus. Daran fehlt es hier. Die vom Kl344-ger vor Beginn der m374ndlichen Verhandlung erkl344rte Klager374cknahme war wirk-sam. Lediglich sein Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen, war unbegr374ndet, weil der Anlass zur Einreichung der Klage nicht vor, sondern erst nach Rechtsh344ngigkeit weggefal-len ist. 4. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klager374cknahme nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden kann. 12 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die f374r Willenserkl344rungen geltenden Vorschriften 374ber Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensm344ngeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entspre-chend anwendbar (BGHZ 80, 389, 392; Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - NJW-RR 1994, 386, 387; BGH, Urteil vom 6. M344rz 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335; Stein-Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rdn. 288, 291 m.w.N.). Prozesshandlungen k366nnen nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des 247 580 ZPO oder soweit 13 - 6 - das Gesetz dies ausdr374cklich gestattet, wie z.B. 247 290 ZPO f374r das Gest344ndnis, widerrufen werden (BGHZ 80, 389, 393 ff.; Stein-Jonas/Leipold aaO Rdn. 286 m.w.N.). 14 Eine analoge Anwendung des 247 290 ZPO auf die Erkl344rung der Klage-r374cknahme ist im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ausge-schlossen. Dar374ber hinaus sind Gest344ndnis und Klager374cknahme in ihrer ver-fahrensrechtlichen Bedeutung und Wirkung nicht vergleichbar. Das Gest344ndnis betrifft den tats344chlichen Streitstoff, der im Regelfall die Grundlage der Sach-entscheidung bildet. Die Klager374cknahme beendet die Rechtsh344ngigkeit des Rechtsstreits, ohne dass es auf den tats344chlichen Streitstoff noch ankommt. Dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung in Bezug auf den tats344chlichen Streitstoff, der letztlich der Regelung des 247 290 ZPO zugrunde liegt, kommt in-soweit keine Bedeutung zu (BGHZ aaO). b) Da im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt f374r das Vorliegen eines Restitutionsgrundes ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, konnte der Kl344-ger die Klager374cknahme nicht wirksam widerrufen. 15 5. Die vom Beschwerdegericht weiter als grunds344tzlich angesehene Fra-ge, ob eine Klager374cknahme, die erst nach Mitteilung des Zustellungsdatums der Klage durch das Gericht erkl344rt werde, stets noch "unverz374glich" im Sinne des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei, stellt sich nach Streichung des Wortes "un-verz374glich" in der Vorschrift durch das 1. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198 - 1. JuMoG) ab 1. September 2004 nicht mehr. 16 a) F374r die Zeit davor hat der Bundesgerichtshof die Frage nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217). Danach ist f374r die Beurteilung, ob 17 - 7 - der Kl344ger die Klage unverz374glich zur374ckgenommen hat, an den Zeitpunkt an-zukn374pfen, zu dem er davon Kenntnis erlangt hat, dass der Anlass zur Einrei-chung der Klage vor dem Eintritt der Rechtsh344ngigkeit weggefallen ist. Der Kl344-ger muss folglich Kenntnis davon haben, dass die Zustellung der Klage nach Wegfall des Klagegrundes erfolgt ist. Erst dann obliegt es ihm, die Klage unver-z374glich zur374ckzunehmen, um die Rechtsfolge des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. auszul366sen. Diese Kenntnis kann sich der Kl344ger durch Anfrage bei dem Ge-richt verschaffen. b) Davon ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht aus-gegangen. Entgegen der Ansicht des Kl344gers musste er die Klage nicht sofort nach Kenntniserlangung vom Wegfall des Klagegrundes zur374cknehmen, um "unverz374glich" im Sinne des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zu handeln. Vielmehr 18 - 8 - konnte er zun344chst bei dem Gericht Auskunft dar374ber einholen, ob und gege-benenfalls wann die Klage zugestellt worden ist. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 07.07.2003 - 3 O 298/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 5 W 465/03 -
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