BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 38.695,30 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier 247 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-schwerdef374hrers ber374hrt w344re. 1 - 3 - Eine st344rker ins Einzelne gehende Gewichtung mehrerer Zuschlagsgr374n-de, wie sie die Rechtsbeschwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2003 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673 f); allerdings bedarf es einer nachvollziehba-ren Darlegung der f374r das Endergebnis in der Gesamtschau ma337gebenden Umst344nde (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 unter II. 2.; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die-se ist durch den ersten Tatrichter erfolgt. Das Amtsgericht ist auf s344mtliche im Verg374tungsantrag des weiteren Beteiligten angesprochenen Zuschlagsgr374nde eingegangen. Die Mitbetreuung der Au337enstelle und die Mitwirkung an der Er-richtung des G374llesilos sind als unselbst344ndige Elemente der Betriebsfortf374h-rung ohne ausdr374ckliche Erw344hnung in den hierf374r gew344hrten Zuschlag einbe-zogen worden. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen. Dabei hat es entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde weder Vorbringen des Be-schwerdef374hrers 374bergangen noch aus 247 3 Abs. 1 InsVV eine Kappungsgrenze hergeleitet. 2 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Ent-scheidung Ma337st344be angewendet hat, die nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einklang stehen und insbesondere dem Senatsbe-schluss vom 4. November 2004 (IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.) zuwider laufen. Denn die Beschwerdeentscheidung bringt nicht zum Aus-druck, dass der Erh366hungssatz von 50 v.H. f374r die in diesem Zusammenhang 3 - 4 - aufgez344hlten, nicht mit der Betriebsfortf374hrung erfassten Erschwernisse nur mit R374cksicht auf das Amt des vorl344ufigen Verwalters geringer bemessen worden ist als bei einem Insolvenzverwalter. Im Ergebnis ist dies um so weniger zu be-anstanden, als die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und sonstige Mitwirkung an Arbeitnehmerangelegenheiten bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des Beschwer-degerichts keinen Verg374tungszuschlag rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9). Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend von dem Rechtssatz ausge-gangen, dass die Schwierigkeit und Bedeutung der vorl344ufigen Insolvenzverwal-tung aus sich heraus zu bewerten ist. Es trifft danach nicht zu, dass das Be-schwerdegericht sich, wie von der Rechtsbeschwerde dem Amtsgericht unter-stellt wird, bei der Zuschlagsbemessung von einem fehlverstandenen Rechts-grundsatz 374ber die Ber374cksichtigung von Erschwernissen hat leiten lassen, die sowohl das Er366ffnungsverfahren als auch das er366ffnete Verfahren "als Ganzes" gepr344gt haben (vgl. dazu die auch vom Amtsgericht genannte Entscheidung BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 unter II. 1. a). Richtig ist, dass die vom vorl344ufigen Insolvenzverwalter w344hrend des Er366ffnungsverfahrens bew344ltigten Schwierigkeiten bei der Kl344rung der Pacht-verh344ltnisse und Vorbereitung der 374bertragenden Sanierung, wie auch 247 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV zeigt, nicht abermals als T344tigkeit des Insolvenzverwal-ters bei dessen Verg374tung ber374cksichtigt werden k366nnen. Beide Tatsachenin-stanzen haben aber dem weiteren Beteiligten Zuschlagserh366hungen nicht des-halb versagt, weil die Gr374nde, etwa der Auslandsbezug und das destruktive Verhalten des Gesch344ftsf374hrers, das "Verfahren als Ganzes" pr344gten. 4 - 5 - Die von der Rechtsbeschwerde ger374gte Verletzung rechtlichen Geh366rs f374r den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren f374hrt gleichfalls nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Ihre Begr374ndung f374hrt nicht aus, was der Beschwerdef374hrer zus344tzlich vorgetragen h344tte, w344re ihm dazu in der Be-schwerdeinstanz weitere Gelegenheit geboten worden. 5 Die Frage, inwieweit die 374berh366hte Berechnungsgrundlage eine Erm344337i-gung des Verg374tungsanspruchs des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zur Folge haben m374sste, wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenst374nde, bedarf keiner Er366rterung. 6 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 25.10.2004 - 35 IN 1484/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 25.01.2005 - 5 T 48/05 -
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