BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/07 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. M344rz 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als un-zul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 - 3 - Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbe- 2 schwerde w344re unzul344ssig, weil sie weder von Gesetzes wegen zul344ssig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 25.01.2007 - 4 C 1691/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 22.03.2007 - 12 T 234/07 -
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