BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/09 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2009 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.978,70 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Verfahrensgrundrechte des Antragstellers wurden nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Begr374ndung, mit der es abgelehnt hat, die tats344chlichen Vor-aussetzungen eines Zuschlags gem344337 247 3 Abs. 1 lit. a InsVV f374r gegeben zu 2 - 3 - erachten, ist auch nicht willk374rlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Bei Pr374fung der Frage, ob die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der T344tigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, kann ber374cksichtigt werden, dass wesentliche Vorarbeiten bereits im Er366ffnungsverfahren erledigt worden sind. Eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. 2. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren erh366hten Auslagenpausch-betrages ist der angefochtene Beschluss nicht mit Gr374nden versehen. Dies al-lein erf374llt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Zul344ssigkeitstatbestandes (247 574 Abs. 2 ZPO). Der Verg374tungsantrag, auf den die Rechtsbeschwerde ver-weist, war unschl374ssig, weil er nicht begr374ndete, dass der Antragsteller im frag-lichen Zeitraum noch insolvenzrechtlich notwendige T344tigkeiten erbracht hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008, 544 Rn. 19 mwN). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 19.12.2007 - 8 IN 435/03 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2009 - 19 T 18/08 -
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