BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 71/11 vom 15. Januar 2014 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schillin g , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Ko sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Für den Betroffenen war auf seinen Antrag durch Beschluss des Amtsg e- richts vom 25. März 2009 eine Betreuung mit den Aufgabenkreis en Gesun d- heitss orge einschließlich Vertretung vor Kranken - und Pflegekasse und Sozia l- leistungsträger n , Vertretung vor Ämtern, Behörden und vor Gericht, arbeit s- rechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und eine Betreuerin bestellt w orden. Zur Begründung war ausg e- führt worden, dass der Betroffene aufgrund einer psychosozialen Reifeverzög e- rung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zum Zeitpunkt der Anordnung verbüßte der Betroffene eine Freiheitsstrafe, seine 1 - 3 - Haftentlassung stand allerdings unmittelbar bevor. Durch Beschluss vom 18. August 2009 wurde die Betreuung aufgehoben, weil der Aufenthalt des B e- troffenen nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt nicht zu ermitteln war. Während der Verbüßung ei ner weiteren Freiheitsstrafe hat der Betroffene erneut beantragt, für ihn eine Betreuung anzuordnen, weil er erhebliche Schwierigkeiten in den Bereichen Vermögen, Gesundheit und Behörden habe. Das Amtsgericht hat die Akten des vorausgegangenen Verfahrens b ei gezogen und das Betreuungsverfahren sodann ohne Anhörung des Betroffenen ein g e- stellt . Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos gebli e- ben . Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, für ihn eine Betreuung ei n- zurichten, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei zwar d avon auszugehen, dass bei dem Betroffenen eine durch Alkohol - und Drogenkonsum herrührende Suchterkrankung vorliege. Eine infolgedessen eingetretene durchgreifende Beeinträchtigung der Kritik - , Urteils - und Handlungsfähigkeit habe aber nicht festgestellt w erden können. Eine dera r- tige Beeinträchtigung ergebe sich insbesondere nicht aus dem in dem früheren Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Dort sei ausg e- führt, dass es sich bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit um einen 2 3 4 - 4 - Grenz fall handele und eine Betreuung wegen des damals jugendlichen Alters des Betroffenen und der schwierigen sozialen Bedingungen befürwortet werde. Auch im Übrigen ließen sich aus jenem Verfahren keine konkreten Anhalt s- pun k te dafür gewinnen, dass die Suchterk rankung bereits zu einer starken A b- nahme der kognitiven Fähigkeite n des Betroffenen geführt hätte . Umstände, aus denen sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergäben, habe der Betroffene nicht vorgetragen. Da hierfür auch sonst nichts ersic htlich sei, habe kein Anlass für eine erneute Begutachtung bestanden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene psychisch nicht mehr in der Lage wäre, bestehende Unterstützungsmaßnahmen von sich aus in A n- spruch zu nehmen, so dass ei ne Betreuungsbedürftigkeit nicht festzustellen sei. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljähr i- gen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder ei ner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder tei l- weise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen B e- treuer. Gemäß § 26 FamFG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermit t- lungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Recht s- beschwerdegericht hat jedoch unter anderem nach zuprüfen, ob das Beschwe r- degericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner ob es von z u- treffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2012 XII ZB 114/12 FamRZ 2013, 287 Rn. 8 mwN). 5 6 - 5 - b) Diesen Anforde rungen wird die von den Instanzgerichten durchgefüh r- te Sachverhaltsermittlung nicht gerecht. Der Sachverständige B. hat in dem im Rahmen des früheren Betreuungsverfahrens im Jahr 2009 eingeholten Gutac h- ten ausgeführt, dass sich die nach dem Bericht der Bet reuungsbehörde bei dem Betroffenen vorliegende psychosoziale Reifeverzögerung weder bestätigen noch widerlegen lasse; er sei bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit ein Grenzfall. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen machte der Bet roffene hinsichtlich " des freien Berichtens einen unbeholfenen und u n- geübten Eindruck " , auch wenn er im Denkablauf nicht ungeordnet erschien. Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen sich nicht darauf beschrä n- ken, dem Betroffenen aufzugeben, zu einer über die Drogenproblematik hi n- ausgehenden Behinderung oder psychischen Erkrankung selbst Stellung zu nehmen. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen B. ist nicht ausz u- schließen, dass der Betroffene damit überfordert war. Da andererseits jede n- falls vo n einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit bei bestehender Such t- problematik auszugehen war, hätten zur Klärung der Frage der Betreuungsb e- dürftigkeit weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Dabei war es anders als bei der Anordnung oder Aufrecht erhaltung einer Betreuung nach § 280 Abs. 1 FamFG zwar nicht zwingend erforderlich, ein neues Sachverstä n- digengutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Artikulationsschwierigkeiten des Betroffenen hätte dieser aber angehört oder zumindest ein aktueller S ozialb e- richt eingeholt werden müssen. Ohne weitere Feststellungen dieser Art beruht die Entscheidung im Hinblick auf die Nähe zu der Haftentlassung nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und das Verfa h- ren zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Landgericht z u- 7 8 9 - 6 - rückzuverweisen. Dabei wird zu prüfen sein, wie sich der Betreuungsbedarf a k- tuell darstellt. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Berli n - Tiergarten, Entscheidung vom 29.12.2010 - 51 XVII 201/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2011 - 87 T 23/11 -
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