BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 71 /12 vom 12. September 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring am 12. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen ( 5 T 21 1 /11 ) vom 27. April 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die " sofortige Beschwerde " der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Recht s- beschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Be schluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft . Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Die Recht s- beschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 2 - 3 - Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Tübing en, Entscheidung vom 07.09.2011 - II 1 IK 1/00 - LG Tübingen, Entscheidung vom 27.04.2012 - 5 T 211/11 - 3
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