ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB71.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7 1 /14 vom 2 2 . September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 270a, 270b, 284; InsVV §§ 3, 8, 10, 12 a) Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertr a- gen worden sind (Fortführung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). b) Bei beantragter Eigenverwaltung kann im Eröff nungsverfahren der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten; weitere Aufgaben können dem vorläufigen Sachwalter auf diesem Weg über sein von Gesetz und Insol ven z- gericht festgelegtes Tätigkeitsfeld hinaus nicht übertr a gen werden. c) Der vorläufige Sachwalter darf im Rahmen seiner Überwachungs - und Kontrollt ä- tigkeit die Eigenverwaltung beratend begleiten in dem Sinne, dass er sich rechtze i- tig in die Erarbeitung der Sanierungskonzepte und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben einbinden lässt und rechtzeitig zur Durchfüh r barkeit der beabsichtigten Maßnahmen äußert; eine nur nachlaufend wahrgenommene Überwachung ist u n- zureichend. d) Zu einzelnen Zu - und Abschlagstat beständen bei der Vergütung des vorlä u figen Sachwalters. e) Die Auslagenpauschale des vorläufigen Sachwalters bemisst sich nach § 12 Abs. 3 InsVV. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14 - LG Ravensburg AG Ravensburg - 2 - Der IX. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann , und den Richter Dr. Schoppmeyer am 2 2 . September 2016 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten w erden der B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 24 . September 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 29 . Juli 2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil des weiteren Beteiligten erkannt worden ist. Im Umfang der Au f- hebung w ird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückve r- wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 1 03 . 9 3 6 , 47 e tzt. Gründe: I. Am 1 5 . Juli 2013 stellte die K . Abwicklungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin), die einen in Insolvenzsachen erfahrenen Recht s- anwalt zur rechtlichen Beratung hinzugezogen hatte, Eigenantrag auf Eröffnung 1 - 3 - des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Anordnung der Ei genverwaltung, der Einsetzung eines Sachwalters sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwa l- ters bis zur Eröffnungsentscheidung nach § 270a Abs. 1 InsO. Mit Beschluss vom 16 . Juli 2013 ordnete das Insolvenzgericht d ie vorlä u- fige Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO an und bestellte den weiteren Bete i- ligten zum vorläufigen Sachwalter. Es wurde angeordnet, dass für diesen die §§ 56 - 60 InsO entsprechend gelten. Er wurde damit beauftragt, als Sachve r- ständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorlieg e , ob da s schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decke und welche Au s- sichten für eine Fortführung des Unternehmens bestünden . Weiter wurde ang e- ordnet: "4. Der vorläufige Sachwalter hat zudem die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu p rüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Er ist berechtigt, die Wohnung und Geschäftsräume sowie die betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschun gen anzuste l- len. 5. Stell t der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. 6. Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle ei n- gehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden. 7. 2 - 4 - 8. Der Schuldner soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnl i- chen Geschäftsbetrie b gehören, nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum g e- wöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht. 9. Der Schuldner wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung und Fortführun g des Geschäftsbetriebs mit Zustimmung des Sachwalters notwen d ige Masseverbindlichkeiten zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen (analog §§ 270a, 2 2 II, 55 II InsO) insbesondere mit: - den Lieferanten - den Leasinggesellschaften - den Vertragsp artnern von sonstigen Dauerschuldverhältni s- se n (insbesondere Telekommunikationsunternehmen, Ent - und Versorgungsunternehmen) - externen Dienstleistern, wie z.B. Rechts - und Unterne h- mensberatung, Betriebswirten, Reinigungskräften - Spediteuren und mit der Sparkasse ... sowie einem Lieferantenpool Ve r- wertungsvereinbarungen zu schließen, mit welchen im Ra h- men der Unternehmensfortführung unechte Massekredite in Höhe eines Gesamtbetrages von bis zu 2,5 Millionen Euro aufgenommen werden und hierfür jeweils Teile der Inso l- venzmasse als Sicherheit gestellt werden sowie zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Massekredit mit der ... (Bank) aufzunehmen und dadurch jeweils Masseverbindlichkeiten im Rahmen des § 55 II InsO zu begründen." Mit Beschluss vom 2 7 . September 201 3 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sachwalter. Mit Schreiben vom 21 . Mai 2014 beantragte der weitere Beteiligte, die Vergütung für seine Tätigkeit a ls vorläufiger Sachwalter auf insgesamt 221.162,49 9.530.196 3 4 - 5 - in Ansatz. Als Regelvergütung begehrte er 25 v.H. der für den Insolvenzverwa l- ter bestimmten Vergütung. Da es sich um ein quantitativ und qualitativ über dem Durchschnitt liegendes Verfahren g ehandelt habe, beantragte er folgende Zuschläge: - Fortführung des Betriebes und Überwachung der Schuldnerin : 1 6 v.H. - Konzernstruktur: 5 v.H. - Bemühungen um eine Sanierung und einen Insolvenzplan : 10 v.H. - Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufig en Gläubigerau s- schuss: 20 v.H. - hohe Zahl von Arbeitnehmer n und Insolvenzgeldfinanzierung : 10 v.H. - Wahrnehmung der vom Gläubigerausschuss beauftragten arbeit s- rechtlichen Sonderaufgaben (Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes unter arbeitsrechtlichen Gesi chtspunkten): 15 v.H. - große Zahl von Gläubigern: 5 v.H. Wegen der Eigenverwaltung und dem von der Schuldnerin eingesetzten Insolvenzexperten könne andererseits ein Abschlag von 25 v.H. vorgenommen werden. Insgesamt beantragte er einen Zuschlag von 6 0 v.H. und damit insg e- samt eine Vergütung von 8 5 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Mit Beschluss vom 29 . Juli 2014 hat das Amtsgericht die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 117.226,02 gesetzt und den weitergehenden Antrag zurück gewiesen . Als Berechnungsgrundlage hat es ohne Begründung den vom vorläufigen Sachwalter angesetzten Betrag übernommen . Die Rege l- vergütung hat es in analoger Anwendung des § 11 InsVV mit 25 v.H. der R e- gelv ergütung des Sachwalters in Höhe von 60 v.H. der für den Insolvenzverwa l- ter bestimmten Vergütung nach § 12 InsVV und damit mit 15 v.H. an gesetzt . 5 6 - 6 - Es hat Zuschläge gewährt: - für die im Verhältnis zu m Normalfall auf w ä ndigere Überwachung bei der Fortfüh rung einer mittelgroßen Gesellschaft im gewöhnlichen G e- schäftsbetrieb - für die Zustimmungspflichten im Rahmen der Sanierungsbemühu n- gen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören - für den Mehraufwand im Rahmen der Konzernstruktur - für die Zusti mmungspflicht bei der Begründung von Masseverbindlic h- keiten - für die umfangreiche Information des Gläubigerausschusses. Die Höhe des Gesamtzuschlages hat es auf 30 v.H. bemessen. Auf der Grundlage der vom vorläufigen Sachwalter angegebenen B e- rechnun gsgrundlage hat es die Vergütung des Insolvenzverwalters mit 98.259,26 Umsatzsteuer hierauf mit 18.669,26 berechnet . Die Au s- lagen hat es mit 250 gesetzt . Die hiergegen vom weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschw erde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsfestse t- zungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf hebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit diese zum Nachteil des w eiteren B e- 7 8 9 1 0 1 1 - 7 - teiligten erkannt haben, und zur Zurückverweisung der Sache an das Inso l- venzgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Bemessungsgrundlage und die Regelsätze des § 2 InsVV stünden außer Streit. Streit bestehe nur über die Höhe der Regelvergütung und die vorzunehmenden Zu - und Abschläge. Die Regelvergütung decke den gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereich des vo r- läufigen Sachwalters ab und stelle eine pauschale Abgeltung des Aufwandes dar. Sie betrage 25 v.H. der für den Sachwalter geltenden Quote von 60 v.H., also insgesamt 15 v.H. der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV. Im Rahmen von §§ 10, 3 InsVV, die auch von § 270a Abs. 1 Satz 2, § 274 Abs. 1 InsO in Bezug genommen würden , seien Zu - und A b- schläge auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Danach ergebe sich für den hier nach § 270a InsO bestellten vorläufigen Sachwalter: a) Die Einschaltung zweier anderer Rechtsanwälte zur Kontrolle der wir t- schaftlichen Kennzahlen und der Betreuung des M & A Prozesses sowie zur Bearbeitung arbeitsrechtlicher Themen begründe keinen Zuschlag, d er vorläuf i- ge Sachwalter habe die Aufgaben selbst w ahrnehmen können . b) Die Unternehmensgröße rechtfertige keinen Zuschlag, weil diese b e- reits in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finde. c ) Die Unternehmensfortführung als solche begründe keinen Zuschlag, weil sie für die Eigenverwaltung d er typische Normalfall sei. Die Erwirtschaftung 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 - 8 - eines Umsatzes von 3,09 Mio. i- gungsfähig. Die Überwachung der Geschäftsführung sei Regelaufgabe. Dag e- gen sei der Zustimmungsvorbehalt in Nummer 9 des Bestellungsbeschlusses mit zusätzlicher Arbeit verbunden gewesen und zuschlagsfähig, was sich schon aus § 12 Abs. 2 InsVV ergebe. Dies betreffe auch die Rechtsgeschäfte mit der Sparkasse. Dagegen sei die Entwicklung von Maßnahmen und Strategien hi n- sichtlich Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge n nicht Aufgabe des Sachwalters, ebenso nic ht die aktive Mitführung von Verhandlungen. d) Die Konzernstruktur rechtfertige hinsichtlich der Liefer - und Leistung s- beziehung keinen Zuschlag, ebensowenig der Auslandsbezug durch die Toc h- tergesellschaften. Bei mittelgroßen Gesellschaften gehöre dies zur gängigen Praxis. Anderes gelte nur bei Abweichungen vom regelhaften Verfahren , ins o- weit sei auch hier ein Zuschlag zu rechtfertigen. Die Entscheidung über das Fortbestehen der Tochtergesellschaft en sei dagegen Aufgabe der Eigenverwa l- tung gewesen. e ) Die Erarbeitung eines Sanierung skonzeptes und das Anstoßen von M & A - Prozessen gehörten nicht zu den Überwachungs - und Aufsichtsaufgaben des vorläufigen Sachwalters . Es sei auch nicht seine Aufgabe , für die G läubiger alternative Möglichkeiten zum Insol venzplan zu entwickeln. Selbst wenn man § 284 Abs. 1 Satz 2 InsO analog anwende, fehle es am Auftrag der Gläubige r- versammlung; zudem ergebe sich auch dann nur eine beratende Aufgabe. Eine begleitende Überwachung und Beratung mit dem Ziel, den Sanierungspro zess aktiv zu begleiten und in eine akzeptable Richtung zu lenken, sei nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters. 1 7 18 - 9 - f ) Die hohe Beschäfti gten zahl rechtfertige keine n Zuschl a g, denn dieser Gesichtspunkt werde bereits über die Berechnungsgrundlage berück sichtigt. Zu den Kontroll - und Überwachungsaufgaben gehöre nicht die Information der Mi t- arbeiter. Soweit die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorlä u- figen Sachwalter unterstützt und überwacht worden sei, könne dies einen Z u- schlag rechtfertig en, wenn der Aufwand, wie hier, über das übliche Maß hi n- ausgegangen sei. Zu den Aufgaben des Sachwalters gehöre es aber nicht, sämtliche arbeitsrechtliche Fragen zu bearbeiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Gläubigerausschuss diese Aufgabe auf Wunsch der Eigenverwaltung auf den Sachwalter übertragen habe. g ) Ein Zuschlag sei gerechtfertigt, we il der vorläufige Sachwalter den Zahlungsverkehr nach § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen habe. h) Soweit durch die Einsetzung eines vo rläufigen Gläubigerausschusses zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden sei, könne ein Zuschlag gerechtfertigt sein, der allerdings nicht hoch anzusetzen sei, weil der vorläufige Gläubige r- ausschuss seinerseits Überwachungsaufgaben wahrnehme. i) Zwar kön ne ein erheblicher Aufwand bei der Bearbeitung arbeitsrech t- licher Fragen einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV rechtfertigen. Es sei jedoch nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, das Sanierungskonzept u n- ter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu ü berarbeiten und anzupassen sowie Kontakt zu den Beteiligten aufzunehmen. Dass der vorläufige Gläubigerau s- schuss am 5. September 2013 das Führen der Verhandlungen mit der Gewer k- schaft und dem Betriebsrat auf den vorläufigen Sachwalter übertragen habe, begrü nde keine Aufgaben des vorläufigen Sachwalters. 19 2 0 2 1 2 2 - 10 - j ) Die große Zahl von Gläubigern rechtfertige keinen Zuschlag. Die Kommunikation mit ihnen sei Sache der Eigenverwaltung. Der vorläufige Sac h- walter habe auch nicht die Schreiben an die Gläubiger mit der Eigenverwaltung abzustimmen, weil dies eine unzulässige beratende, mitgestaltende Tätigkeit sei. Die Zahl der Gläubiger entspreche zudem der Betriebsgröße. k ) Es sei ein Abschlag gerechtfertigt, weil beim Schuldner eine profess i- onelle Sanierungsberatu ng stattgefunden habe, auf die der vorläufige Verwalter habe zurückgreifen können. l ) Die nachzuholende Gesamtbetrachtung ergebe, dass das dreifache der Regelvergütung, also 45 v.H. angemessen seien. 2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde , di e Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters ergebe sich nicht durch Kombination der Regelverg ü- tungen von Sachwalter (60 v.H.) und vorläufigem Insolvenzverwalter (25 v.H. von 60 v.H. = 15 v.H.), sondern durch die in § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO ang e- ordnete en tsprechende Anwendung der Vorschriften über den endgültigen Sachwalter, wobei der Vorläufigkeit der Tätigkeit Rechnung zu tragen und der Regelsatz jedenfalls nicht unter 25 v.H., richtigerweise aber mit 30 v.H. zu b e- messen sei. Eine Regelungslücke, die dur ch entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 63 InsO, § 11 InsVV zu schließen sei, liege nicht vor. Das Beschwerdegericht habe zudem zu Unrecht einzelne Zuschläge versagt, weil es die Zuschlagswürdigkeit bestimmter Umstände grundlegend verkannt h abe. Die Betriebsfortführung begründe einen Zuschlag . Sie sei auch für die vorläufige Insolvenzverwaltung typisch , begründe dort aber gleichwohl einen Zuschlag. Der erhebliche Tätigkeitsaufwand unter anderem durch U m- 2 3 2 4 2 5 2 6 2 7 - 11 - satzsteuer - und Sozialversicherungsbeitr agsangelegenheiten und durch unu m- gängliche Verhandlungen mit der Sparkasse hätten einen Zuschlag gerechtfe r- tigt. Die Begleitung der Sanierungsbemühungen rechtfertige ebenfalls einen Zuschlag . Er habe u nter anderem ein Sanierungskonzept in verschiedene n Szenarien durchgerechnet , konkrete Restrukturierungsmaßnahmen in Angriff genommen, einen M & A - Prozess angestoßen und begleitet sowie als Alternat i- ve zum M & A - Prozess einen Insolvenzplan vorbereitet. Diese Tätigkeit übe r- schreite nicht die gesetzlichen A ufgaben des vorläufigen Sachwalters. Dieser habe nicht nur die vom Beschwerdegericht angenommenen rudimentären A u f- gaben. Auch der Tätigkeitsaufwand für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Personalmaßnahmen rechtfertige einen Zuschlag. Das Beschwerdeg ericht ve r- kenne Art und Intensität der geschuldeten "Überwachung". Die Tätigkeit sei mit der Schuldnerin und dem Gläubigerausschuss abgestimmt gewesen. Die Schuldnerin habe die Kanzlei des Rechtsbeschwerdeführers mit der Bearbe i- tung der arbeitsrechtlichen Fragen beauftragen wollen, was dieser mit Hinweis auf die Unmöglichkeit der Selbstkontrolle abgelehnt habe. Der vorläufige Glä u- bigerausschuss habe daraufhin der Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Angel e- genheiten durch den vorläufigen Sachwalter einstimmig ausdrücklich zug e- stimmt. Dies habe den Zielen des ESUG und den Gläubigerinteressen entspr o- chen. Gerade bei notwendigem Personalabbau sei eine Aufgabenübertragung auf den vorläufigen Sachwalter praktisch von Nöten, denn dieser genieße info l- ge seiner Unabhän gigkeit höheres Vertrauen. 28 29 - 12 - Gleiches gelte für den geltend gemachten Tätigkeitsaufwand für die Kommunikation mit mehr als 500 Gläubigern. Auch insoweit liege keine unz u- lässige beratende, mitgestaltende Tätigkeit vor. 3. Die Beschwerdeentscheidung hält in einigen Punkten rechtlicher Pr ü- fung nicht stand. a) Die Vorinstanzen haben angenommen, dem vorläufigen Sachwalter stehe ein selbständig zu berechnender Vergütungsanspruch zu. Das ist unz u- treffend. Der Sachwalter erhält, wenn er als vorläufige r Sachwalter tätig war, einen Zuschlag von 25 v.H. auf seine Vergütung, insgesamt also eine Rege l- vergütung von 85 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Die Vergütung wird einheitlich festgesetzt. Zuvor kann der Sachwalter auf Antrag einen Vo r- schuss erh alten. Ein Vorschuss ist für die Tätigkeit als Sachwalter unter den Voraussetzungen des § 9 InsVV zu bewilligen, nach Eröffnung des Insolven z- verfahrens auf Antrag stets für die Zeit bis zur Eröffnung. Wird der Sachwalter ausgetauscht oder der vorläufige Sa chwalter ausnahmsweise nicht auch zum Sachwalter bestellt, ist seine Vergütung bei Abschluss des Verfahrens anteilig festzusetzen. Die Feststellung einer abweichenden Berechnungsgrundlage e r- übrigt sich. aa) Die Möglichkeit der Bestellung eines vorläuf igen Sachverwalters ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) eingeführt worden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Vorteile der Eigenverwaltung zuvor vielfach schon dadurch v erloren gegangen seien, dass im Eröffnungsverfahren ein starker vo r- läufiger Verwalter eingesetzt worden sei, dem Schuldner also die Verfügung s- macht über das Unternehmen entzogen worden sei. Um eine solche Voren t- 3 0 3 1 3 2 3 3 - 13 - scheidung gegen die Eigenverwaltung zu vermei den, solle künftig allenfalls ein vorläufiger Sachwalter mit nur den Befugnissen bestellt werden, die auch dem endgültigen Sachwalter im eröffneten Verfahren zustehen (BT - Drucks. 17/5712 , S. 39 rechte Spalte). Folgerichtig wurde hinsichtlich der Aufgaben u nd Befu g- nisse des vorläufigen Sachwalters in § 270a Abs. 1 Satz 2, § 270b Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Bestimmungen über die Rechtsstellung und Mitwirkung s- rechte des Sachwalters in §§ 274, 275 InsO verwiesen. Durch das genannte Gesetz wurde in Art. 1 Nr . 5 in § 22a InsO die B e- stellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorgesehen. Außerdem wu r- den verschiedene vergütungsrechtliche Regelungen getroffen: Zum einen in Art. 1 Nr. 7 durch Einfügung eines neuen § 26a InsO zur Vergütung des vorlä u- figen Insol venzverwalters im nicht eröffneten Verfahren. Zum anderen in Art. 2 durch Änderung von § 17 InsVV, wo in einem neuen Absatz 2 die Vergütung der Mitglieder des durch dieses Gesetz neu geschaffenen vorläufigen Gläub i- gerausschusses geregelt wurde. Eine Regelu ng zur gesonderten Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurde n icht vorgesehen. Die Annahme, der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit einer solchen Regelung übersehen oder vergessen, erscheint unter d iesen Umständen wenig wahrscheinlich, weil er sich m it dessen Aufgaben intensiv befasst hatte. Auße r- dem hatte er auch im Gesetz zu r Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfa h- rens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) keinen Anlass gesehen, eine Regelung zur Vergütung des vo rläufigen Sachwa l- ters ergänzend zu treffen, obwohl dort in Art. 1 Nr. 12 (§ 63 InsO), 13 (§ 65 InsO), Art. 4 (Art. 103h EGInsO), Art. 5 (§§ 3, 11, 13, 17, 19 InsVV) und Art. 9 Satz 2 umfassend neue Regelungen zur Vergütung, insbesondere derjenigen des vor läufigen Insolvenzverwalters, vorgesehen worden sind. Wäre der G e- 3 4 3 5 - 14 - setzgeber davon ausgegangen, dass für den vorläufigen Sachwalter die Reg e- lungen für den vorläufigen Verwalter ganz oder teilweise entsprechend a n- wendbar sein soll ten, hätte es nahegelegen, di es spätestens bei der Neureg e- lung dieser Vorschriften klarzustellen oder zumindest zu thematisieren. Auch dies ist nicht geschehen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Vergütung des Sachwalters einschließlich derjenigen de s vorläufigen Sachwalters sei bereits ausreichend geregelt, habe aber nichts mit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tun. bb) Der Senat hat deshalb mit Beschluss vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592 , zur Veröffentlichung vor gesehen in BGHZ) entschieden, dass § 12 InsVV auch für den vorläufigen Sachwalter anzuwenden ist. Eine zusätzl i- ch e entsprechende Anwendung zunächst von § 11 InsVV aF, später von § 63 Abs. 3 InsO nF, § 11 InsVV nF scheide t dagegen aus. Die Höhe der Vergütun g für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters kann allerdings nicht unverändert aus § 12 InsVV entnommen werden. Der Senat hat es für angemessen erac h- tet , die Vergütung des vorläufigen Sachwalters anteilig mit 25 v.H. der Verg ü- tung des Insolvenzverwalter s nach § 2 Abs. 1 InsVV zu bemessen . Dem mögl i- chen Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren ist gegebenenfalls durch einen Zuschlag Rechnung zu tragen. Abweichungen, was die Feststellung der Berechnungsgrundlage betrifft, sind nicht erforderlich. Sie ist mit derjenigen des endgültigen Sachwalters ide n- tisch. Diese bestimmt sich gemäß § 10 InsVV grundsätzlich nach den Besti m- mungen für den Insolvenzverwalter in § 1 InsVV. Der zahlreichen aus § 11 Abs. 1, 3, 4 InsVV nF , § 63 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 InsO nF folgenden Abweichu n- gen bedarf es ebenso wenig wie der Korrekturmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO nF , § 11 Abs. 2 InsVV nF . 3 6 3 7 - 15 - Die Anwendung der allgemeinen Vergütungsg rundsätze und des § 12 InsVV machen es nicht erforderlic h, dem vorläufigen Sachwalter einen geso n- dert festzusetzenden Anspruch zuzubilligen, wenn er - wie dies in aller Regel geschieht - auch zum endgültigen Sachwalter bestellt worden ist. Dann wird seine Vergütung als vorläufiger Sachwalter mit der Vergütung d es (endgültigen) Sachwalters gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 InsVV durch einen Zuschlag von 25 v.H. zur Vergütung des endgültigen Sachwalters festgesetzt. Hinzu kommen gegebenenfalls auch hinsichtlich der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters Zu - und Abschläge , die wegen der einheitlichen Berechnungsgrundlage in gleicher Weise wie beim Sachwalter berechnet werden können. Ob die zuschlagsb e- gründende Tätigkeit in der Zeit de r vorläufigen Sachwalt ung oder im eröffneten Verfahren erbracht wurde, ist unerheblich. Da sselbe gilt, wenn sie teils im E r- öffnungsverfahren, teils danach erbracht wurde. Bis zur Festsetzung der Vergütung des Sachwalters kann bei längerer Dauer des Verfahrens jederzeit gemäß §§ 10, 9 InsVV ein Vorschuss beantragt und bewilligt werden . Dies en kann z war der ( vorläufige ) Sachwalter, wenn er sich nicht die Kontoführung nach § 275 Abs. 2 InsO vorbehalten hat (vgl. St e- phan/Riedel, InsVV, § 12 Rn. 19), nicht selbst der Masse entnehmen (vgl. § 9 InsVV) . D er eigenverwaltende Schuldner muss ihn aber auszahlen. Wird der vorläufige Sachwalter oder der endgültige Sachwalter vorzeitig abgelöst , b e- misst sich seine Vergütung anteilig. Wird das Verfahren nicht eröffnet, ist § 26a InsO analog anzuwenden. Wird der vorläufige Sachwalter ausnahmsweise nicht als endgültiger Sachwalter bestellt, hat er Anspruch auf anteilige Vergütung , hier für seine Tätigkeit bis zur Eröffnung. § 9 InsVV ist so auszulegen, dass der vorläufige Sachwalter bei Eröffnung in jedem Fall einen Vorschuss beanspr u- chen kann, ohne dass es au f einen Zeitablauf von sechs Monaten ankommt. 38 39 - 16 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, aaO Rn. 28 ff ) verwiesen. b) Wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, sind auf die R e- gelvergü tung des vorläufigen Sachwalters nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles Zu - und Abschläge vorzunehmen. Maßgebend ist hierfür, soweit einschlägig, der über § 10 InsVV entsprechend anwendbare § 3 InsVV (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, aaO Rn. 55 f f ). Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu - und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufg a- ben des (vorläufigen) Sachwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (vgl. BGH, Beschluss vom 1 1. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 7; st. Rspr.). aa) Das die Vergütung festsetzende Gericht kann für einzelne Zu - und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu - und Abschläge a nsetzen. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Übe r- prüfung und Beurteilung aller in Frage kommenden Zu - und Abschlagstatb e- stände, insbesondere der vom (vorläufigen) Sachwalter beantragten Zuschläge (BGH, Beschluss vom 1 1 . Mai 2006 aaO; st. Rspr.). Die Überprüfung und ihr Ergebnis hat in der Begründung der Vergütungsfestsetzung e ntsprechenden Ausdruck zu finden. Auf die Gesamtwürdigung kann schon deshalb nicht ve r- zichtet werden, weil sich viele in Betracht kommende Zu - und Abschlagstatb e- 4 0 4 1 4 2 4 3 - 17 - stände überschneiden (BGH, Beschluss vom 1 1 . Mai 2006, aaO Rn. 12; st. Rspr. ; a.A. Keller, NZI 2016, 211, 213). (1) Zuzuerkennende Zuschläge erhöhen den Regelbruchteil um den Vomhundertsatz , der als Zuschlag gewährt wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezem ber 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585 ff; vom 27. September 2012 - IX ZB 243/11, ZInsO 2013, 8 4 0 Rn. 13 mwN; st. Rspr.). Belasten erschwere n- de Zustände den vorläufigen Sach walter in gleicher Weise, wie sie den endgü l- tigen Sachwalter beschweren würde n , wenn erst er diese Aufgabe hätte wah r- nehmen müssen, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge, da die B e- rechnungsgrundlage übereinstimmt, in gleicher Höhe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448; vom 1. März 2007 - IX ZB 277/05, ZInsO 2010, 1855 Rn. 12). (2) Eine Bindung an Faustregeltabelle n besteht nicht (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 , aaO Rn. 7 ; vom 22. März 2007 IX ZB 201/05, ZinsO 2007, 370; st. Rspr.). Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen kö n- nen aber eine Orientierungshilfe bieten (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO). (3) Die Bemessung der Zu - und Abschläge ist auch beim (vorläufigen) Sachwalter Aufgabe des Tatrichters. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Bemessung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (st. R spr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618 Rn. 3; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 3; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 3 4/13, ZInsO 2015, 765 Rn. 6). 4 4 4 5 4 6 - 18 - (4) Zu vergüten sind alle Tätigkeiten, di e dem (vorläufigen) Sachwalter vom Gesetz selbst oder vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in gesetzlich er Weise wirksam übertragen worden sind. Aufgaben, die der (vorlä u- fige) Sachwalter in Überschreitung seiner ihm gesetzlich zukommenden Au fg a- ben ausgeübt hat, sind nicht gesetzlich zu vergüten. Der (vorläufige) Sachwalter kann seine Aufgaben nicht eigenmächtig in zu Lasten der Masse vergütung s- pflichtiger Weise erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372 f; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674) . Zum Ganzen wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats im B e- schluss vom 21. Juli 2016 (IX ZB 70/14, aaO Rn. 56 ff ). bb) Die Beurteilung der einzelnen Zu - und Abschlagstatbestände durch das Beschwerdegericht hält danach der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten s tand: (1 ) Den Umstand, dass der vorläufige Sachwalter zwei andere Recht s- anwälte zur Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben als vorläufiger Sachwalter eingesetzt hat, re chtfertigt aus den zutreffenden Gründen des Beschwerdeg e- richts keinen Zuschlag. (2 ) Hinsichtlich der Unternehmens größe hat das Beschwerdegericht z u- treffend einen Zuschlag versagt, weil sich diese insbesondere bereits in dem Vermögen, dem Umsatz und de m Gewinn und somit der Berechnungsgrundl a- ge widerspiegelt. 4 7 48 49 5 0 5 1 - 19 - ( 3 ) Die Versagung eines Zuschlags wegen der Unternehmensfortführung in der Zeit der vorläufigen Sachwaltung ist teilweise rechtsfehlerhaft. Richtig ist allerdings die Annahme, dass die U nternehmensfortführung für das Eröffnungsverfahren bei beantragter Eigenverwaltung typisch ist und den gesetzlichen Regelfall prägt. Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage gestellt. Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist da s U n- ternehmen, das der Schuldner betr ei b t , allerdings gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO in der Regel ebenfalls vorerst fortzuführen. Das gilt aber nur, wenn überhaupt ein Unternehmen vorhanden und dieses noch werbend tätig ist . Das ist in Verfahren, in d enen keine Eigenverwaltung beantragt wird, nicht der R e- gelfall. Jedenfalls ist auf die Vergütung des Sachwalters wie des vorläufigen Sachwalters gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend a n- wendbar, der in Absatz 1 Buchst. b bei Unter nehmensfortführung regelmäßig einen Zuschlag vorsieht, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Der vorläufige Sachwalter wie der endgültige Sachwalter führen freilich das Unternehmen nicht selbst fort, sondern haben die Fortführung durch den Schuldner gemäß § 274 Abs. 2 InsO lediglich zu überwachen. Nicht anders ist es aber bei dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, der bei Betrieb s- fortführung während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich eine n Verg ü- tungszuschlag erhält (BGH, Beschlus s vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008 Rn. 7; vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 18; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265 Rn. 3). Denn die B e- gleitung der Unternehmensfortführung kann ähnlich aufwändig sein wi e die U n- ternehmensfortführung selbst (vgl. BGH , Beschluss vom 13. April 2006, aaO). 5 2 5 3 5 4 - 20 - Beim (vorläufigen) Sachwalter kann deshalb insoweit nichts anderes ge l- ten, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung seine Arbeitskraft in übe r- durchschnittlichem U mfang in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/0 3 , ZIP 2004, 518, 521). Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überw a- chung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlage n und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (vgl. Haarmeyer/ Mock, ZInsO 2016, 1, 6 f ). Die Information von Kunden und Lieferanten gehört dabei nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters. Sie ist bei der Z u- schlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig. Zu den Aufgaben des (vorlä u- figen) Sachwalters gehört bei der Unternehmensfortführung vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Ei n- bindung in den Prozess der Betriebsfo rtführung erfordert. Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen. Das aktive Führen von Verhandlungen mit Kreditgebern wie hier der Sparkasse ist, w as das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, nicht Au f- gabe des vorläufigen Sachwalter s. Er hat sich auch hier auf Kontroll - und Überwachungsaufgaben zu beschränken, die er allerdings auch während la u- fender Vertragsverhandlungen ausüben und deshalb an diesen teilnehmen kann. Er darf jedoch nicht als Vertreter des Schuldners oder als dessen Wor t- führer auftreten. Die Entwicklung von Maßnahmen und Strategien hinsichtlich Umsat z- steuer und Sozialversicherungsbeiträgen ist Aufgabe des Schuldners und se i- ner eigenen oder von ihm bereit zu stellenden Sanierungsexpertise. Der vorlä u- fige Sachwalte r hat auch insoweit nur Kontroll - und Überwachungsaufgaben. 5 5 5 6 5 7 - 21 - Voraussetzung eines Zuschlags ist zudem , dass die Masse nicht en t- sprechend größer geworden ist. Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hi nter dem Betrag zurück bleibt, der dem (vorläufigen) Sachw alter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5; vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5 ; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 6; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZIP 2011, 1373 Rn. 10; st. Rspr.). Dabei ist bei der Höhe des als Vergleichsmaßstab anzusetzende n Zuschlags ohne Mass e- mehrung zu berücksichtigen, dass die Überwachungstätigkeit in ihren notwe n- digen Grundmaßnahmen zur Regeltätigkeit gehört. Der Zuschlag ist an dem geleisteten Mehraufwand zu messen und hat die Relation zur Regelvergütung des endgültige n Sachwalters auch in zeitlicher Hinsicht zu beachten. Der in der Zeit der Unternehmensfortführung erwirtschaftete Umsatz ist dagegen, entg e- gen der Auffassung des Beschwerdegerichts, allenfalls von ganz untergeordn e- ter Bedeutung. Bei der Frage, ob die Masse im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV nicht entsprechend größer geworden ist, ist gemäß § 10 InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV maßgebend, wonach bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss anzusetzen ist, der bei der Unternehmensf ortführung erzielt wurde (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn. 64 ff ). (4) Konzernstrukturen und Auslandsbezug rechtfertigen, wie das B e- schwerdegericht zutreffend gesehen hat, bei der hier vorliegenden erheblichen Un ternehmensgröße, bei der dies dem Normalfall entspricht, als solches keinen 58 59 6 0 - 22 - Zuschlag. Nicht zu beanstanden ist der zugebilligte Zuschlag wegen des über regelhafte Verfahren hinausgehenden Aufwandes. Zutreffend ist auch, dass die Entscheidung über das Fortb estehen ausländischer Tochtergesellschaften Au f- gabe der Eigenverwaltung war. Auch insoweit kann bei einem über regelhafte Verfahren hinausgehenden Überwachungs - und Kontrollaufwand im Einzelfall ein Zuschlag gerechtfertigt sein. ( 5 ) Den mit dem Zustim mungsvorbehalt in Nr . 9 des Beschlusses vom 30. September 2013 verbundenen Arbeitsmehraufwand hat das Beschwerdeg e- richt ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung , die der vo r- läufige Sachwalter unterstellen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674), zutreffend als zuschlagsverpflichtend angesehen. Bei der H ö- he des hierfür anzusetzenden Zuschlags ist zu berücksichtigen, dass auch i n- soweit lediglic h Kontroll - und Überwachungsfunktionen ausgeübt werden, die Geschäftsführung selbst aber bei der Eigenverwaltung liegt. Diese Aufgabe des (vorläufigen) Sachwalters gehört nicht zu den in der Insolvenzordnung vorges e- henen Regelaufgaben. Sie gehört aber im w eitesten Sinne zur Unternehmen s- fortführung. Auch dies zeigt, dass für die Unternehmensfortführung ein Z u- schlag ge rechtfertigt sein kann, im vorliegenden Fall auch tatsächlich geboten ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn. 70 ) . ( 6 ) Für die Bemühungen um die Sanierung hat das Beschwerdegericht zu Unrecht einen Zuschlag versagt. Allerdings gehört es nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit ein Sanierungskonzept zu erarbeiten und M & A - Prozesse anzu stoßen. Es ist auch nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, aus eigener Zuständigkeit als Alternative zum M & A - Prozess einen Insolvenzplan zu erarbeiten. 6 1 6 2 - 23 - Die von der Eigenverwaltung ausgearbeiteten Szenarien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs hatte der vorläufige Sachwalter aber auf ihre Durchfüh r- barkeit und die Auswirkungen auf die Quotenerwartung der Gläubiger zu übe r- prüfen. Es war seine Aufgabe, Planungen der Eigenverwaltung im Rahmen se i- ner Kontrolle zu plausibilisieren und abzuwägen. Der (vorläufige) Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs - und Kontrolltätigkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts beraten d zu begleiten . Dies ist nicht dahin zu verst e- hen, dass er anstelle der Eigenverwa ltung den Sanierungsprozess lenk en darf . Er darf sich aber umgekehrt nicht darauf beschränken, von der Eigenverwaltung vorgelegte und abgeschlossen erarbeitete Konzepte nachträglich zu billigen oder im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit zu verwerfen. Eine solche Vo r- gehensweise würde dem Sanierungsprozess schwerwiegend schaden. Er muss vielmehr beratend in dem Sinne tätig werden, dass e r sich rechtzeitig in die E r- arbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, we l- che erwogenen Maßna hme n nach seiner Auffassung möglich und welche Wege gangbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn. 73 ) . Die Überwachungsaufgabe kann nicht nachlaufend wahrgenommen werden. Das wäre mit dem Sanierungszweck und der Eilbedürftigkeit des Verfahrens unvereinbar. Die Überwachungsfunktion hat vielmehr zukunftsorientiert zu e r- folgen. Der Umfang der zulässigen Beratungstätigkeit ist bei der Höhe des Z u- schlags angemessen zu berücksichtigen. 6 3 6 4 6 5 - 24 - (7) Eine hohe Zahl von Mitarbeiter n im Unte rnehmen kann einen Z u- schlag rechtfertigen, wenn damit ungewöhnlicher, über das Übliche hinausg e- hende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Allerdings kann auch dieser Aufwand schon im Rahmen des Zuschlagstatbestandes der Unternehmensfo rtführung berücksichtigt werden. Solchen Aufwand hat das Beschwerdegericht hier nicht festgestellt. Z u- treffend hat es gesehen, dass die Information der Mitarbeiter, aber auch die Abhaltung von Mitarbeiterversammlungen oder das Entwerfen und Versenden von Informationsschreiben an die Mitarbeiter nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters ist. Er hat auch insoweit lediglich Überwachungsaufgaben. (8) Zutreffend hat das Beschwerdegericht gesehen, dass der vorläufige Sachwalter einen Zuschlag verlangen kann, weil er den Zahlungsverkehr nach § 275 Abs. 2 InsO und Nr. 6 des Beschlusses vom 16. Juli 2013 an sich gez o- gen und die Verantwortung hierfür im Rahmen der Unternehmensfortführung übernommen hat. Auch dies ist allerdings Teil der Unternehmensfortführ ung. Es kann schon in dem hierfür zu gewährenden Zuschlag mitberücksichtigt werden. (9) Für die Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläub i- gerausschuss u n d de m dadurch erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeit s- aufwand für Kommunikation un d Abstimmung hat das Beschwerdegericht z u- treffend einen Zuschlag für gerechtfertigt gehalten. Ein vorläufiger Gläubige r- ausschuss nach § 22a InsO muss nicht in allen Verfahren bestellt werden. Ist er bestellt, verursacht er dem vorläufigen Sachwalter Mehrau fwand. Andererseits ver mag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten, weil er seinerseits Überwachungsfunktionen gemäß § 69 InsO und Aufgaben insbesondere nach §§ 56a, 270 Abs. 3 InsO und im - hier allerdings nicht einschlägigen - Schut z- 6 6 6 7 68 69 - 25 - schirmverfahr en nach § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InsO hat (vgl. Haarmeyer/ Mock, ZInsO 2016, 1, 6). Ein möglicher Zuschlag wird deshalb einen nur geri n- gen Umfang haben. ( 10 ) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontroll e) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorläufigen Sachwalter für zuschlagswürdig a n- gesehen, weil diese nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erhe b- lich über das übliche Maß hinausgegangen sind. Auch dieser Umst and kann wiederum schon bei einem Zuschlag für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden. (11) Die Übernahme arbeitsrechtlicher Sonderaufgaben durch den vo r- läufigen Sachwalter, insbesondere das Führen u nter ande rem von Verhandlu n- gen mit Gewerkschaften und Betriebsrat und die Überarbeitung und Anpassung des Sanierungskonzeptes der Insolvenzschuldnerin unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend gesehen hat, nicht zuschlagsfäh ig, weil damit der vorläufige Sachwalter seine gesetzlichen Aufg a- ben der Überwachung und Kontrolle einschließlich Beratung in dem oben erlä u- terten Sinne überschritten hat. Die gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters konnten insoweit auch nicht au f Wunsch der Eigenverwaltung mit ausdrücklicher Zustimmung oder Auftragserteilung durch den vorläufigen Glä u- bigerausschuss erweitert werden. ( a) Mit Recht hat der vorläufige Sachwalter den ursprünglich von der Schuldnerin beabsichtigten Auftrag an ihn ( oder seine Kanzlei ) , diese Aufgaben entgeltlich für sie zu erledigen, abgelehnt. Ein solcher Vertrag wäre nichtig g e- wesen . D as ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und der Insolvenzzwec k- 7 0 7 1 7 2 - 26 - widrigkeit derartiger Verträge (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2 016 - IX ZB 31/14, ZIP 2016, 1543 Rn. 26 ff; Vill, ZInsO 2015, 2245 ff). ( b) Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass de r vorläufige Sachwalter weitere Aufgaben aus eigener Kompetenz an sich ziehen oder dass ihm über das Gesetz hinaus weitere Aufgab en übertragen werden können. Die §§ 270a und 270b InsO verweisen lediglich auf §§ 274, 275 InsO , nicht einmal auf wei t e- re Aufgaben des endgültigen Sachwalters. Dies beruht allerdings im Wesentl i- chen darauf, dass diese Aufgaben erst im eröffneten Verfahren anfallen, etwa die Führung der Insolvenztabelle (§ 270c Satz 2 InsO), Fragen de r Erfüllung s- wahl nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 279 InsO) und die Geltendm a- chung von Ansprüchen, die erst mit der Eröffnung entstehen (§ 280 InsO). Auch die §§ 277, 2 81 bis 285 InsO betreffen das eröffnete Verfahren. Im Eröffnungsverfahren kann allerdings das Insolvenzgericht Anordnu n- gen treffen. Eine solche ist hier, was die Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben und die Erstellung des Insolvenzplans b etrifft, nicht erfolgt. Die Zulässigkeit des Umfangs solcher Anord n ungen kann daher dahinstehen. ( 12 ) § 284 InsO sieht vor, dass dem Sachwalter von der Gläubigerve r- sammlung eine gesonderte Aufgabe übertragen wird, nämlich die Ausarbeitung eines Insolv enzplans , für die der Sachwalter, anders als der Insolvenzverwalter nach § 218 Abs. 1 InsO, kein eigenes Initiativrecht hat. Diese Möglichkeit ka m auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages in das Gesetz (BT - Drucks. 12/7302 , S. 122, 186). An sich obliegt bei der Eigenverwaltung diese Aufgabe allein dem Schuldner. 7 3 7 4 7 5 - 27 - (a) Die entsprechende Anwendung des § 284 InsO ist zwar in §§ 270a, 270b InsO für den vorläufigen Sachwalter nicht vorgesehen. Auch gibt es im Eröffnungsverfahren noch keine Gläubige rversammlung. Andererseits ist es im Regelfall gerade für eine Sanierung in Eigenverwaltung erforderlich, einen I n- solvenzplan schon im Eröffnungsverfahren zu erarbeiten, wovon § 270b InsO im Schutzschirmverfahren zwingend ausgeht. Die Erarbeitung ist in de r Eige n- verwaltung auch im Eröffnungsverfahren allein Aufgabe des Schuldners. Der Senat hält es aber in entsprechender Anwendung des § 284 Abs. 1 Satz 1 InsO für zulässig, dass der vorläufige Sachwalter wirksam beauftragt wird, einen Insolvenzplan zu e rarbeiten. Da der Schuldner in seine n Recht en in der Eigenverwaltung nicht beeinträchtigt werden darf, ist hierfür stets die Z u- stimmung des Schuldners erforderlich, außerdem der ausdrückliche Auftrag des vorläufigen Gläubigerausschusses. Dieser tritt hier zur Wahrnehmung der B e- lange der Gläubiger an die Stelle der noch nicht existierenden Gläubigerve r- sammlung. Die so übertragene Aufgabe ist eine solche des vorläufigen Sac h- walters , die er in Ausübung seines Amtes wahrnimmt . D ie Tätigkeit ist aus der Masse mi t einem Zuschlag zu vergüten. (b) Ein solcher Auftrag ist dem vorläufigen Sachwalter hier allerdings nicht erteilt worden. Seine Tätigkeit h a tte sich deshalb insoweit auf eine Übe r- wachung, Kontrolle und begleitende Beratung der Eigenverwaltung zu b e- sc hränken. ( c ) Für die Zulässigkeit einer weitergehenden Übertragung von Aufgaben der Eigenverwaltung auf den vorläufigen Sachwalter bietet die Insolvenzor d- nung keine Grundlage. Das gilt insbesondere für die hier vorgenommene Übe r- tragung arbeitsrechtlic her Sonderaufgaben. D er vorläufige Sach walter hatte 7 6 7 7 78 79 - 28 - sich deshalb auf seine gesetzlichen Aufgaben zu beschränken. Eine Erweit e- rung der Aufgaben , wie sie in der Praxis vo n den (vorläufigen) Sachwaltern hä u fig als notwendig bezeichnet wird, wäre Aufgabe des G esetzgebers. Sie kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung vorgenommen werden, für die es an den erforderlichen Grundlagen fehlt. (1 3 ) Die Kommunikation mit den Gläubigern rechtfertigt grundsätzlich keinen Zuschlag, sie ist Aufgabe der Eigenverwaltung, zumal die Zahl der Gläubiger hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Größe des Unternehmens entsprach. Die Abfassung von Schreiben an die Gläubiger ist ebenfalls nicht Aufgabe des vorläufigen Sachwalters, wohl aber kann er diese Schreiben prüfen und im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben Änderungen anregen oder den Schuldner im Rahmen seiner Aufgabe n beraten. Die Ko n- trollaufgaben in diesem Bereich rechtfertigen einen Zuschlag nur bei außerg e- wöhnlichem Zusatzaufwand, der für ein Verfahren die ser Größe nicht erwartbar war. Die Begründung des Beschwerdegerichts, eine beratende Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sei nicht erlaubt, trägt die Ablehnung des Zuschlags in dieser Form dagegen nicht. Eine Beratung ist in dem oben dargelegten Umfang m öglich und erforderlich. ( 1 4 ) Bedenken bestehen , so weit das Landgericht dem Amtsgericht fo l- gend einen Abschlag für gerechtfertigt anerkannt ha t , weil die Schuldnerin e i- nen Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise hinzugezogen ha tt e, der für den vorläufigen Sachwalter eine Arbeitserleichterung begründet habe. Zwar hatte der vorläufige Sachwalter selbst einen solchen Abzug vorgeschlagen. Dies er ist aber nicht gerechtfertigt. Die Eigenverwaltung setzt eine insolven z- rechtliche Expertise des Schuldne rs voraus. Ob der Schuldner oder seine G e- schäftsführung sich diese Expertise selbst verschaffen oder zu diesem Zweck 8 0 8 1 - 29 - einen Berater beschäftig en , ist unerheblich (im Ergebnis ebenso Graeber/ Graeber, InsVV, 2. Aufl. § 12 Rn. 17; Prasser in Kübler/Prütting/B ork, InsO, 2015, § 12 InsVV Rn. 31). B ei der Bemessung der Zuschläge ist stets eine so l- che Expertise der Eigenverwaltung zugrunde zu legen. Auch deshalb und im Hinblick auf die Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs - und Überwachung s- aufgaben müssen Zuschl äge in der (vorläufigen) Eigenverwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 , aaO Rn. 81 ) . III. Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Insolvenzgerichts k önnen damit keinen Bestand haben, soweit sie zum Nachteil des vorläufigen Sachwalters dessen weitergehenden Vergütungsantrag abgewiesen haben. Soweit sie ihm stattgegeben haben, steht das Verschlechterungsverbot einer Aufhebung entgegen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuve r- weisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzgericht erneut mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16). Der weitergehende Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird mangels Entscheidungsreife als derzeit unbegründet zurückzuweisen sein, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall ist de m weit e- ren Beteiligten aber bei entsprechend er Antragsumstellung ein gegebenenfalls ergänzender Vorschuss zu gewähren bis zur Höhe der voraussichtlichen ante i- ligen Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter. Ist das Verfahren bereits abgeschlossen, hat die weitere Festsetzung im Rahmen der Festse t- 8 2 8 3 - 30 - zung der Vergütung des ( endgültigen ) Sachwalters zu erfolgen. Ist diese bereits erfolgt, ist eine ergänzende Festsetzung unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe durchzuführen. In diesem Fall kann die dort (zutreffend) festgestellte Berechnungs grundlage übernommen werden, die anderenfalls nach den oben dargelegten Maßstäben erst festzustellen ist. Die Berechnungsgrundlage kann nicht , wie das Beschwerdegericht gemeint hat, als "unstreitig" behandelt we r- den, sondern ist von Amts wegen festzustelle n, gegebenenfalls zu schätzen. Für die Festsetzung der Auslagenpauschale ist § 12 Abs. 3 InsVV auch beim vorläufige n Sachwalter anzuwenden, wie die Vorinstanzen schon zutre f- fend angenommen haben (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, aaO Rn . 84 ). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 29.07.2014 - 7 IN 384/13 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 24.09.2014 - 3 T 62/14 - 8 4
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