ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZB71.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 71/15 vom 4. Febr uar 2016 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 13, 290 Abs. 1 Nr. 3 aF Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens e r- forderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldb e freiung in einem Insolvenzver fahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausg e- henden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglic h erweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind. BGH, Beschluss vom 4. Fe bruar 2016 - IX ZB 71/15 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 4. Febr uar 2016 be schlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Üb er das Vermögen der Schuldnerin wurde auf eigenen Antrag mit B e- schluss vom 2. Juli 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. In di e- sem Verfahren meldete der Gläubiger D . R . eine titulierte Hauptford e- rung in Höhe von 8.691,96 h Zinsen und Kosten als von der Res t- schuldbefreiung ausgenommene Forderung zur Insolvenztabelle an. Weil die ordnungsgemäß belehr t e Schuldnerin nicht rechtzeitig Widerspruch erhob, wu r- de die Forderung als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Han d- lung zur Insolvenztabelle festgestellt. Abgeschlossen wurde d as Verfahren mit Beschluss vom 29. August 2013, in welch em der Schuldnerin die Restschuldb e- freiung erteilt w o rde n ist . 1 - 3 - Mit einem am 20. Juni 2014 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schrifts atz beantragt e die Schuldnerin ein weiteres Mal die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens über ihr Vermögen mit anschließender Restschuldbefreiung. Sie macht geltend, ihr Antrag diene dem Zweck, der in dem vorausgegangenen Verfahren zu Unrecht mit dem Zusatz d er vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellten Forderung des Gläubigers R . widersprechen zu können. Das Insolvenzgericht hat die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefre i- ung und Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Besc hluss vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige B e- schwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde v erfolgt die Schuldnerin ihr Ziel, in einem erneuten I n- solvenzverfahren eine Rest schuldbefreiung ohne die Feststellung ausgeno m- mener Forderungen zu erreichen, weiter. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 34 Abs. 1 , § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsb e- schwerde ist unbe gründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Zurückweisung der von der Schuldnerin gestellten Anträge als unzulässig sei im Ergebnis zutreffend, denn es bestehe in Bezug auf beide Anträge nicht das erforderliche Recht s- schutzinteresse. Die Ausw irkungen des im vorherigen Verfahren versäumten Widerspruchs könnten nicht in einem neuen Verfahren beseitigt werden . E in 2 3 4 5 - 4 - solches Verfahren diene nicht der Überprüfung oder gar Korrektur des Erge b- nisses eines früheren Insolvenzverfahrens. Überdies könne di e Schuldnerin ihr Ziel, eine Restschuldbefreiung auch im Blick auf die titulierte Forderung des Gläubigers R . zu erlangen, voraussichtlich nicht erreichen. Selbst wenn es ihr gel ä nge, im Rahmen des Forderungsfeststellungsverfahrens den Zusatz zu besei tigen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, könne der Gläubiger durch einen Antrag nach § 289 A b s. 1 Satz 2 , § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF die Erteilung der Restschuldbefreiung ve r- hindern. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der wiederholte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schul d- nerin ist unzulässig, weil das für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfo r- derliche Rechtsschutzinteresse fehlt. a) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung, in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor diesem Datum am 20. Juni 2014 beim Insolvenzgericht eingegangen. b) Zu den allgemeinen Vorau ssetzungen für die Zulässigkeit eines Inso l- venzantrags gehört ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der bea n- tragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; der Antrag muss ernsthaft auf die Verfahrense röffnung gerichtet sein und darf nicht sachfremden Zwecken dienen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, ZInsO 2003, 217, 218; HK - InsO /Kirchhof , 7. Aufl., § 13 Rn. 25; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 13 Rn. 112; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 13 Rn. 81). 6 7 8 - 5 - aa) Von ein em rechtlich geschützten Interesse ist regelmäßig auszug e- hen, wenn der Schuldner mit seinem Eigenantrag die Restschuldbefreiung und damit ei n e s der in § 1 InsO genannten Verfahrensziele anstrebt ( vgl. Uhle n- bruck/Wegener, aaO). Unzulässig ist ein Eigenantra g des Schuldners dagegen etwa dann, wenn ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens geführt hat und der Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung einen e i- genen Insolvenzantrag stellt. Dies gilt auch in solchen Fällen, in dene n der A n- tr ag des Schuldners mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8). bb ) Alleiniges Ziel des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens ist es, von der im vorausgehenden Verfahren als ausgeno m- me ne r Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO festgestellten Forderung des Gläubiger s R . befreit zu werden. Dieses Ziel kann die Schuldnerin im Hi n- blic k auf § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a F nicht erreichen, denn im Fall eines Vers a- gungsantrags gemäß § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF wäre ihr die Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers zu versagen. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF hat das Insolvenzgerich t dem Schuldner die Restschul d- b e freiung im S chlusstermin zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Mit dieser Vorschrift, die in den vor dem 1. Juli 201 4 beantra g- ten Altverfahren noch anzuwenden ist, wird ein zeitlich beschränktes Wiederh o- lungsverbot begründet, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Res t- schuldbefreiung als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dient und nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere a b- wälzen wollen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151 Rn. 16; BT - Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE ; Pape in Mohrbu t- 9 10 - 6 - ter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl. , Kap. 17 Rn. 117; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 290 Rn. 50). Sind die tatbestan d- lichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF erfüllt, tritt die zehnjä h- rige Sperrwirkung der Regelung ein, ohne dass anhand der besonderen U m- stä nde des einzelnen Falles geprüft werden muss, ob dem Schuldner tatsäc h- lich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausna h- me von der Sperrfrist möglich ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschu l- dung geführt haben, sind unerheblich (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010, aaO Rn. 18 mwN). cc ) Nach diesen Grundsätzen kommt es entgegen der in der Beschwe r- debegründung vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob es die Schuldnerin in dem vorausgehenden Verfahren schuldhaft oder schuldlos ve rsäumt hat, gegen die Anmeldung der Forderung des Gläubigers R . mit dem Zusatz der vo r- sätzlich begangenen unerlaubten Handlung rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Selbst wenn die Schuldnerin nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit des W i- derspruchs gem äß § 175 Abs. 2 InsO aF hingewiesen worden wäre (vgl. Pape/ Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 31 f), würde dies an der Feststellung der Forderung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Verbindlichkeit nichts ändern. D ie weitere Frage, ob die Forderung zu Recht oder zu Unrecht als solche a u s vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt w e rden durfte , ist nicht erheblich. Die zehnjährige Sperrfrist de s § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO greift unabhängig von der Frage der Redlichk eit der Schuldnerin o der ein es redlichen Handelns der anmeldenden Gläubiger ein. Die Regelung will verhindern, dass es innerhalb der Z e hnjahresfrist zu einem erneuten Restschuldbefreiungsverfahren kommt. Eine weitere Überpr ü- fung im Einzelfall, ob die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen 11 12 - 7 - trotz Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sind oder ob die festgestellten ausgenommenen Forderungen nicht doch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, soll nicht stattfinden (vgl. BGH, Beschluss vo m 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151 Rn. 18) . Dieser Zweck kommt auch in der Vorschrift des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO zum Ausdruck (vgl. HK - Waltenberger, 7. Aufl. , § 287 aF Rn. 10 f; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO Rn. 59), nach welcher d er A ntrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung gewährt worden ist. E r kann nur erreicht werden, wenn die Ergebniss e eines früheren Verfahrens nicht jederzeit wieder in Frage gestellt werden können. Auf die Gründe, aus denen eine Ford e- rung als ausgenommene Forderung festgestellt worden ist, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift mithin nicht an. dd ) Zwar k ö nn te es ungeachtet der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 I n- sO aF innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist doch zu einer weiteren Erteilung der Restschuldbefreiung kommen, wenn in einem Verfahren, in dem der Schuldner innerhalb der Zehn - Jahres - Frist den erneuten Ant rag auf Res t- schuldbefreiung gestellt hat, kein Gläubiger im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil nach der Altfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers erfolgt. Das B e- schwerdegericht ist gleichwohl zutreffend davon ausgegangen, dass trotz di e- ser Möglichkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Eigenantrag des Schuldners verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verneinen ist . D em Schuldner ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des aufwendigen Verfahrens auch dann abzusprechen, wenn ein Versagung s- grund zweifelsfrei vorliegt und schon vor Verfahrenseröffnung festgestellt we r- 13 - 8 - den kann, dass es mutmaßlich zur Versagung der Restschuldbefreiung ko m- men wir d. (1 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s kann die Verfahrenskostenstundung dem Schuldner versagt werden, wenn schon im E r- öffnungsstadium Gründe vorliegen, welch e eine Versagung der Restschuldb e- freiung zweifelsfrei rechtfertigen (BG H, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; Pape in Pape/Uhl ä nder, InsO, § 290 Rn. 9 f, jeweils mwN). Die s gilt auch für § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF. Die voraussichtl i- che Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Wiederholung des Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Antragstellung kann auch dann berücksichtigt werden, wenn es um die Aufhebung der Stund ung geht, weil der Schuldner in seinem Insolvenzantrag verheimlicht hat, dass ihm inne r- halb der letzten zehn J ahre bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt wo r- den ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151). (2 ) Entsprechend diesen Beschlüssen ist dem Schuldner auch das für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen, wenn er einen erneuten Insolvenzantrag stellt, der auf die Erte i- lung der Restschuldbefreiung gerichtet ist, obwohl ihm diese innerhalb der let z- ten zehn Jahre vor dem Antrag berei ts einmal gewährt worden ist. D as Inso l- ve nzgericht kann nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, obwohl sie später wegen Missachtung der Zehn - Jahres - Frist wieder aufzuh e- ben ist (vgl. Nerlich/Römermann/Becke r, InsO, 2002, § 4a InsO Rn. 34) . G e- nauso wäre es sinnlos , wenn dem Schuldner ein Rechtsschutzinteresse für e i- nen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung zuerkannt wird, ob wohl bereits absehbar ist, dass ihm die Restschuldbefreiung in dem nachfolgenden Verfa h- ren auf Antrag gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF versag t werden muss . Dies 14 15 - 9 - e ntspricht der Neufassung des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO, nach der ein wiede r- holter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner di e- se innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag bereits einmal erteilt wo r- den ist. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.01.2015 - 145 IK 681/14 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.08.2015 - 16 T 57/15 -
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