ECLI:DE:BGH:2018:110118BIXZB71.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/16 vom 11. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer u nd Meyberg am 1 1. Januar 201 8 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Juli 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf b is zu 1.000 Gründe: I. Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von gesamt 4.573,88 Hauptforderung verrechneten Betrag von 2.028,36 b eantragte sodann , die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages und nicht anrechenb a- rer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 216,95 jeweils nebst Zinsen sowie von weiteren 26,65 stellte sie folgenden Antrag: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte die angefallenen Gerichtskosten und recht s- anwaltlichen Kosten der Parteivertreter zu zahlen ha t , die sich durch Einre i- 1 - 3 - chung der Klage in Höhe von 4.573, 88 ergeben, aber durch Zahlung in Höhe von 2.028,36 der ursprüngliche Klagean spru ch in dieser Höhe nicht mehr ve r- folgt wird " . Nach mündlicher Verhandlung und Übergang in das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO stellte die Klägerin binnen gesetzter Schriftsatzfrist die b e- reits zuvor gestellten Zahlungsanträge und beantragte : "D ie Beklagte w ird ve r- 132,60 außergerichtlich durch höhere Klageerhebung als rechtshängig geworden angefallene Anwaltskosten an die Klägerin zu erstatten " . Den Fes t- stellungsantrag wiederholte sie nicht mehr. D as Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.347 ,69 s owie nicht a nrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 221 j e- weils nebst Zinsen verurteilt . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die B e- rufung der Klägerin hat das Landgericht als unzulässig verworfen und z ur B e- gründung a usg eführt, der Beschwer dewert von 600 Feststellungsantrag sei nicht mehr gestellt worden, der bezifferte Zahlungsa n- trag enthalte einen solchen nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechts beschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei ne Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 3 - 4 - 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht macht die Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes im Sin ne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht entbehrlich . I st die Rechtsbes chwerde - hier nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO - ohnehin kraft Gesetzes statthaft , entfaltet d ie Zulassung keine Bi n- dungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzu n- gen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (BGH , Beschluss vom 2 0. Februar 20 0 3 - V Z B 59/02, WM 2003, 1829, 1830; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der angefoc h- tene Beschluss die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten A n- spruch auf wirkungsvollen Rechts schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanz in unz u- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschw eren (vgl. BVerfG, NJW - RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin in erster Instanz zuletzt ausdrücklich gestellte Zahlungsantrag enthalte kei - nen - stillschweigend oder hilfsweise - zusätzlichen Feststellungsantrag, ist w e der in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch enthält dies sonst einen Z u- lassun gsgrund. Deshalb kann nicht zum Tragen kommen, dass die Kl ä gerin 4 5 6 - 5 - nach der Interessenlage wahlweise auch einen anderen Antrag (vgl. BGH, U r- teil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147) hätte stellen können. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Mey berg Vorinstanzen: AG Landau a. d. Isar, Entscheidung vom 21.05.2015 - 1 C 244/14 - LG Landshut, Entscheidung vom 26.07.2016 - 13 S 1652/15 -
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