ECLI:DE:BGH:2019:270319BXIIZB71.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 71/19 vom 27. März 2019 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschl ossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 22. Ja nuar 2019 wird verworfen. Gründe: Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen v on einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen R echtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgeset- zes ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszule- gende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, wie hier dieser formel- len Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Entge gen der Auffassung des Verfahrensbeistands besteht auch keine Notwe ndigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen. 1 2 3 - 3 - Der Verfahrensbeistand hatte zunächst die Rechtsbeschwerde " namens und in Vol lmacht des betroffenen Kindes " eingelegt, obgleich er nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senats- beschluss vom 27. Juni 2018 XII ZB 46/18 FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN). Soweit er mit seinem noch vor Ablauf der Recht sbeschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG beim Bundesgerichtshof ei ngegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2019 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Rechtsbeschwerde im Interesse des Kindes und damit im eigenen Namen einlegen wollte, wäre es i hm unbenommen geblieben, hierfür Verfahrenskostenhilfe zu beantrage n (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 323/10 FamRZ 2011, 633 Rn. 14 ff. zum Vormund; Prütting/Helms/Dürbeck FamFG 4. Aufl. § 76 Rn. 10; vgl. auch Keuter in: Heilmann Praxis kommentar K indschaftsrecht § 158 FamFG Rn. 39). Der Verfahrensbeistand hat weder dargetan, dass die Voraussetzun - 4 - 4 - gen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetra- gen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die erforderlichen Anga ben zu den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen. Gegen diese Entscheidung ist kein w eiteres Rechtsmittel statthaft. Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: A G Rosenheim, Entscheidung vom 23 .1 1 .2018 - 1 F 150 4/18 - OLG München, Entscheidung vom 22.01.2019 - 12 UF 12/19 - 5
Full & Egal Universal Law Academy