BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850e Nr. 3; InsO § 36 Abs. 4 Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeits einko m- mens Geld - und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Pr o- zessgericht erreichen; ein beim Insolvenzgericht eingereic h ter Festsetzungsantrag gegen den Treuhä nder ist unzulässig. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - IX ZB 7/12 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und d en Richter Dr. Pape a m 13. Dezember 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den B eschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. September 2011 wird z u- rückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten beider Rechtsmittel. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.537,60 (544,80 x 12) festgesetzt. Gründe: I. Am 4. Mai 2011 w urde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder 1 - 3 - bestellt. Der Schuldner ist abhängig erwerbstätig. Sein Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Treuhänder ab. Mit Schreiben vom 5. Juni 2011 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Berechnung des pfändbaren Teils seiner Bezüge, insbesondere die Einb e- ziehung des vom Arbeitgeber gestellten, auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitss telle nutzbaren Dienstwagens beanstandet. Der Treuhänder ist dem Antrag entgegen getreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abge lehnt . Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Wert der Dienstwagennutzung abweichend festg esetzt und die Kosten der Beschwerde der Insolvenzmasse auferlegt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Treuhänder die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde errei chen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Das Insolvenzgericht hat als besond e- res Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO) über die Höhe des pfä n- dungsfreien Einkomme ns des Schuldners entschieden. In einem solchen Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11, WuM 2011, 486 Rn. 4; vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012 , 672 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 3 - 4 - 2. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners. Der Antrag des Schuldners w ar wegen fehlender Zuständigkeit des Insolvenzgerichts unzulässig. a) Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht zuständig für En t- scheidungen darüber, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilp rozessordnung, darunter auch diejenigen des § 850e ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Allein der Umstand, dass die Anwendung des § 850 e Nr. 3 ZPO zwischen den Parteien des Rechtsmittelverfahrens streitig ist , führt jedoch noch nicht zu einer Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht. Voraussetzung i st vielmeh r, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für welche nach der Eröffnung d es Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, NZI 2010, 584 Rn. 2 mwN; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 14; Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, NZI 2012, 6 72 Rn. 6). b) Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt dem Drittschuldner, nicht dem Vollstreckungs - oder dem I n- solvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es - anders als im Falle der Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO - nicht (Schuschke/Walker/ Kessal - Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5 . Aufl., § 850e Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 850e Rn. 36). Damit gibt es keine Grundlage für die vom Schuldner beantragte ander weitige Festsetzung des pfändbaren Betrages . 4 5 6 - 5 - c) In der Kommentarliteratur wird im Anschluss an eine ältere Entsche i- dung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1963, 227 = JurBüro 1962, 700; ebenso LG Tübingen JurBüro 1995, 325 ) allerdings vertreten, das Vol lstr e- ckungsgericht könne auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drit t- schuldners eine " klarstellende " Entscheidung über die Bewertung der Sachlei s- tung treffen, die für das Prozessgericht in einem späteren Einziehungsprozess bin dend sei (Musielak /Becker, ZPO, 9. Aufl., § 850e Rn. 14; Zöller/Stöber, ZPO, 29 . Aufl., § 850e Rn. 26; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 850e Rn. 36; MünchKomm - ZPO/Smid, 3. Aufl., § 850e Rn. 37; Schuschke/Walker/ Kessal - Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts sch utz, 5 . Aufl., § 850e Rn. 12 ; ähnlich Bengelsdorf, NZA 1996, 176, 1 84; gegen eine Bindungswirkung allerdings Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rn. 64 ; wohl auch OLG Hamm JurBüro 1962, 700 ). Begründet wird diese Ansicht damit, dass es sich bei dem F estsetzungsantrag um einen einfachen, billigen und schnellen Weg zu einer gerichtlichen Klärung von Streitfragen handele, der zudem geeignet sei, einen (weiteren) Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner zu vermeiden. Gibt es keine gesetz liche Grundlage für eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (oder hier des Insolvenzgerichts in seiner Eigenschaft als besonderes Vollstreckungsgericht), kann einem " Klarstellungsbeschluss " je doch schon gegenüber den Verfahrensb eteiligten - hier: gege nüber dem Schuldner und dem Treuhänder - keine bindende Wirkung zu kommen . Erst recht gilt dies im Verhältnis zur Drittschuldnerin, welche die streitigen Berec h- nungen vorgenommen hat, am vorliegenden Antrags - und Beschwerdeverfa h- ren aber nicht betei ligt war . Im Falle eines Obsiegens des Schuldners sähe sie sich dessen Nachforderungen ausgesetzt, ohne rechtliches Gehör erhalten zu haben. Warum in einem solchen Fall die Masse für die Kosten des " Klarste l- lungsbeschlusses " aufkommen soll, ist ebenfalls nicht ver ständlich. Verbindlich kann die streitige Berechnung des pfändungsfreien Betrages im Falle des 7 - 6 - § 850e Nr. 3 ZPO ( nur ) im Einziehungsprozess geklärt wer den, insbesondere im Rahmen einer (Zahlungs - oder Feststellung s - ) Klage des Schuldners oder des Treuhände rs gegen den Drittschuldner ; e ine Bindungswirkung im Verhält nis zum nicht an diesem Rechtsstreit beteiligten Treuhänder oder Schuldner kann durch eine Streitverkündung erreicht werden. Führt die im vorliegenden Verfa h- ren beantragte " Klarstellung " nicht zu einer verbindlichen Feststellung des pfändbaren Betrages, kann sie ihren Zweck also nicht erfüllen, fehlt das Rechtsschutzinteresse für den auf ihren Erlass gerichteten Antrag. III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist a ufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverle t- zung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der 8 - 7 - Sache selbst zu entscheiden ( § 577 Abs. 5 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts wird zurückgewi e- sen . Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.09.2011 - 10 IK 158/11 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.12.2011 - 4 T 450/11 -
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