BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/13 vom 29. Mai 20 1 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Fischer und Grupp, die Ri chterin Möhring und den Ric h- ter Dr. Botur am 29. Mai 20 1 3 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskos tenhilfe für das Verfahren über seine Ablehnungsgesuche gegen den Vo r- sitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richter am Bundesgerichtshof Raebel und Vill , die Ri chterin am Bundesgerichtshof Lohmann und den Richter am Bundesgericht s- hof Dr. Pape wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das vorgenannte Verfahren wird abgelehnt. Die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitze nden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kayser, die Richter am Bundesgerichtsho f Raebel und Vill, die Richterin am Bundesg e- richtshof Lohmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pape werden als unzulässig verworfen . Gründe: I. Ein von dem Bek lagten in einem amtsgerichtlichen Verfahren gegen den zuständigen Richter gestellter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der B e- 1 - 3 - fangen heit blieb ohne Erfolg . Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelas sen. Der Senat hat durch Beschluss vom 11 . Februar 2013 die von dem Beklagten persönlich ei n- gelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und die weiteren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts abg e- lehnt. Mit Sch riftsä tz en vom 8. und 18. März 2013 hat der Beklagte Anhörung s- rüge erhoben und di e an dem Beschluss vom 11 . Februar 2013 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnten Richter haben sich zu dem Gesuch geäußert; die dienstl ichen Erklärungen sind dem Beklagten mitgeteilt worden. Dieser ist ferner auf seinen Antrag über die Pers o- nen der Richter, die über sein Gesuch befinden, unterrichtet worden . II. Der Ablehnungsantrag des Beklagten ist unzulässig , weil die Rechtsb e- sch werdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 11 . Februar 2013 beendet ist . 1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richte r- li che Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entsche i- dung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW - RR 2007, 1653 Rn . 5 ). In dieser Weise verhält es sich, wenn eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) von vornherein unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW - RR 2011, 427 Rn. 17 f) und 2 3 - 4 - deshalb ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung ausscheidet (BGH, Bes chluss vom 13. Februar 2007 - 3 S tR 425/06, NStZ 2007, 416 , 417 zu § 356a StPO). b) Da im Streitfall für eine weitere Sachprüfung kein Raum ist , erweist sich das Ablehnungsgesuch als unzulässig. D ie von dem Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 8. M ärz 2013 erhob e- ne Anhörungsrüge ist - ebenso wie seine Rechtsbeschwerde - mangels Vertr e- tung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig . Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtsh of geltenden Anwaltszwang. Gleiches gilt für eine gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Ebenso verhält es sich für den von dem Beklagten persönlich gestellte n Antrag auf Bericht i- gung des Beschlusses vom 11. Februar 2013 (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 21; Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 319 Rn. 15). Sind die A n- träge unzulässig und geben sie keinen Anlass für eine Fortführung des durch den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens, erweist sich das damit verbundene Ablehnung s- gesuch ebenfalls als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob der Antrag auch unter den Gesichtspunkt einer pauschale Ableh nung der gesamten Richterbank unzulässig ist ( BGH , Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW - RR 2002, 789) 2. Davon abgesehen wäre das Gesuch auch in der Sache nicht begrü n- det. 4 5 6 - 5 - a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richte rs fi n- det gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung er wecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreing e- nommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend ist, ob ein Pr o- zessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 1 4. März 2003 - IXa ZB 27/03, NJW - RR 2003, 1220, 1221) . b) Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter scheiden im Streitfall aus. Die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen o b- liegt nicht den daran mitwirke nden Richtern, sondern der Geschäftsstelle, so dass etwaige dahingehende Beanstandungen nicht die zeitlich vorausgehende richterliche Sachbehandlung betreffen. Auch lässt die Entscheidungsbegrü n- dung im Blick auf die höchstrichterliche Praxis der einheitlic he n Bescheidung tatsächlich und rechtlich gleichgelagerter Sachverhalte keine Befangenheit e r- ken nen . 3. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalt s für das Verfahren über die Ablehnungsgesuche ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung ist aus den vorstehenden Gründen aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Auch die 7 8 9 - 6 - Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen ke i- ne hinreichende Aussic ht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gehrlein Fischer Grupp Möhring Botur Vorinstanzen: AG Frankenberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 C 344/11 (1) - LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 3 T 179/12 -
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