BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 7/13 vom 11 . Februar 20 1 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lo h- mann und den Richte r Dr . Pape am 11 . Februar 20 1 3 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. November 2012 wird abgelehnt. Der Antr ag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren d er Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. November 2012 wird auf Ko s- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Besch luss der 3. Zivilkammer 1 - 3 - des Landge richts Marburg vom 2 3. November 2012 ist kein Rechtsmittel, in s- besondere auch keine Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwer de ist weder gesetzlich vorgese hen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelas sen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwe r- de statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerd e ist nicht eröffnet (BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unb e- grün det, weil die beab sichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Grü n- den aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Auf diesen Gründen beruht auch d ie kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsbeschwer de . Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie 2 3 - 4 - nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eing e- legt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Frankenberg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 6 C 344/11 (1) - LG Marburg, Entscheidung vom 23.11. 2012 - 3 T 179/12 -
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