BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/13 vom 8. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und die R ichterin Dr. Derstadt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2013 aufgehoben. Der Antrag der Streithelferin auszusp r echen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu t ragen hat, wird zurückgewiesen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde - verfahrens. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.434,85 festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die auf A n- tr ag der Streithelferin erfolgte Berichtigung einer Kostengrundentscheidung. Das Oberlandesgericht hat in einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss vom 20. März 2013 eine von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und diesem die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Über die außergerichtlichen Kosten der der Klägerin beigetretenen Streithelferin 1 2 - 3 - ist dabei nicht entschieden worden. Die Streithelferin, der dieser Beschluss am 28. März 2013 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 19 . April 2013 b e- antragt, auszusprechen, dass der Beklagte auch ihre Kosten zu tragen hat. Der Beklagte hat diesen Antrag für nicht statthaft, jedenfalls aber für verfristet geha l- ten. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Mai 2013, in dem die Rech tsbeschwerde zugelassen worden ist, den Zurückweisungsbeschluss vo m 20. März 2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog dahin gehend neu gefasst, dass dem Beklagten die Kosten des Ber u- fungsverfahrens " einschließlich der Kosten d er Streithelferin " auf er legt werden. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, eingegangen an diesem Tag, Rechtsb e- schwerde eingelegt. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 574 ff ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Berichtigung nach § 319 ZPO in analoger Anwendung sei möglich, da in der Kostenen t- scheidung des Senats dessen Wille, dem Beklagten sämtliche Kosten des B e- rufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen, infolge eines Versehens keinen Niederschlag gefunden habe. Da Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückge wiesen werde, verfa h- rensabschließend seien, habe der Berufungskläger nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten eines Streithelfers des B e- 3 4 5 - 4 - r u fungsbeklagten zu tragen. Von dieser auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien b ekannten Regel abzuweichen, habe im vorliegenden Fall ersichtlich kein Anlass bestanden. Die Streithelferin sei zudem im Rubrum der Senatsb e- schlüsse genannt worden. Damit bestehe aus Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung kein Zweifel, so dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren sei. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Mit einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendb ar ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 329 Rn. 39 mwN), soll eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten korrigiert werden. Diese Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenha ng des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 III ZR 95/82, NJW 1985, 7 42; Beschluss vom 9. Februar 1989 V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Demgegenüber fällt die fehlerhafte Willensbildung des Gerichts nicht in den Anwendungsbereich von § 319 ZPO. Deswegen kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, we nn die genannten Umstände darauf hindeuten, dass das entscheidende Gericht einen bestimmten Ausspruch auch versehentlich nicht gewollt hat. In einem solchen Fall kann eine Korre k- tur lediglich durch eine allerdings fristgebundene Ergänzung der Entsc he i- dung nach § 321 ZPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2). b) Danach hat das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2013 im Kostenausspruch zu Unrecht berichtigt. Denn eine offenbare 6 7 8 9 - 5 - Unrich tigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn eine En t- scheidung über die Kosten der Nebenintervention wie hier vom Oberlandesg e- richt festgestellt aus Versehen vollständig unterblieben ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. April 2013 II ZR 29 7/11, MDR 2013, 807 Rn. 2 und 4). Ein nach außen getretener Anhaltspunkt dafür, dass der Kostenau s- spruch nicht dem damaligen Willen des Senats entsprochen hat, wird vom Oberlandesgericht nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Kostenentscheidung in den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses au s- schließlich auf § 97 Abs. 1 ZPO gestützt worden. Die die Kosten des Streithe l- fers regelnde Vorschrift § 101 Abs. 1 Fall 1 ZPO ist nicht genannt. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Zurückweisungsbeschlusses g e- nügt nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung au s- gehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3). Zwar kann, worauf das Berufungsgericht zutr effend hinweist, die Unric h- tigkeit einer verfahrensbeendende n Entscheidung auch dann offenbar sein, wenn eine Kostenentscheidung insgesamt unterblieben ist (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 22. September 2009 IV ZR 128/08, AnwBl . 2010, 68 und vom 8. Juli 1993 IX ZR 192/91, juris Rn. 3). Dem steht es jedoch nicht gleich, wenn wie hier die Kostenentscheidung nicht vollständig fehlt, sondern lediglich sachlich unrichtig nicht auf die Kosten der Streithelferin erstreckt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. April 2013 II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 3). 3. Eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Koste n- 10 11 12 - 6 - entscheidung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf ei ner Frist von zwei W o- chen seit Zustellung des Beschlusses an sie beantragt hat (§ 321 Abs. 2 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 9 1 Abs. 1 ZPO. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29 .06.2012 - 30 O 145/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.2013 - 13 U 168/12 - 13
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