BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 7 /1 4 vom 9 . Juli 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 39, 42, 43, 70 a) Ist das Beschwerdegericht versehentlich davon ausgegangen, dass die Rechtsbeschwerde gegen seine Ents cheidung statthaft ist (hier: Vergütung in einer Betreuungssache), und hat es deshalb die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann es ihre Zulassung weder durch einen Berichtigungsb e- schluss noch durch eine nachträgliche Zulassung bewirken (im Anschluss an B GH Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW - RR 2009, 1349) . b) Ebenso wenig kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst über die Zulassung der unstatthaften Rechtsbeschwerde befinden (im Anschluss an BGH B e- schluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 - NJW - RR 2012, 1509) . BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 7/14 - LG Trier AG Bitburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2014 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Bo eger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 11 . Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 1 2 . November 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen . Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung von Vergütungen aus dem Verm ö- gen des von ihm betreuten Betroffenen zugunsten eines früher für diesen tätig gewesenen anwaltlichen Ergänzungsbetreuers. Das Amtsgericht hat dessen Vergütung nach dem Gesetz über die Ve r- gütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auf 2.440,69 5.520,47 festgesetzt . Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. November 2013 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der vo n de m Einzelrichter unterschrieb e- nen Rechts b ehelfs belehrung heißt es, dass gegen " Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft " sei. Nach entsprechenden Anregung en des Betreuers und des jetzigen Ergänzungsbetreuers des B e- troffenen hat das Landgericht a m 19. Dezember 2013 beschlossen, dass die 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde zuzulassen sei . Anschließend hat der Betreuer Rechtsb e- schwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig . 1. Ge mäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdeg erichts ohne Zulassung in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts statthaft. Vergütungssachen werden von dieser Norm nicht erfasst. 2. Das Beschwerdegerich t hat die Rechtsbeschwerde in seinem Aus - gangsbeschluss nicht zugelassen. a) Zwar heißt es in der vom Einzelrichter unterschriebenen Rechts - behelfsbelehrung des Ausgangsbeschlusses , dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statt haft sei. Eine unzutreffend erteil - te Rechtsbehelfsbelehrung kann auch wenn sie von dem Richter unterschrie - ben ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde indes nicht ersetzen. Sie dient nicht der Ergänzung oder Interpretation der Entscheidung, sondern all ein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel (vgl. § 39 FamFG). Durch eine insofern unrichtige Angabe wird deshalb ein unstatthaftes Rechts - mittel nicht statthaft (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 XII ZB 445/10 FamRZ 2011, 1728 Rn. 16 mwN ). 3 4 5 6 - 4 - b) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auch nicht in Form einer Berichtigung des Beschlusses gemäß § 42 FamFG herbeigeführt werden. a a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Berichtigung des Beschlusses, in de n ei ne beschlossene Zulassung versehent - lich nicht aufgenommen wurde , erfolgen. Dass die Zulassung der Rechts - beschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen war, muss sich aber aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder min destens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung ergeben, weil nur dann eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann ( vgl. BGH Beschluss vom 12. März 2009 IX ZB 193/08 NJWRR 2009, 1349 Rn. 8 zu § 319 ZPO). bb) Die Voraussetzungen fü r eine solche Berichtigung liegen hier nicht vor. Dass de r Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht im Beschluss ausgesprochen hat, lässt sich weder aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst noch aus den Vo rgängen bei seinem Erlass entnehmen. Ersichtlich ist das Landgericht entsprechend der von ihm erteilten unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung von der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss ausgegangen. Erst nachdem es vo n dem Betre uer auf den Fehler hingewiesen worden ist, hat es auf dessen und auf Anregung des Ergänzungsbetreuers Veranlassung gesehen, de n Be - schluss zu ändern. 3. Ebenso wenig enthält der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Dezember 2013 eine wirksame Zulass ung der Rechtsbeschwerde. a ) Soweit man dem Passus, wonach in Abänderung der Rechtsbehelfs - belehrung die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG statthaft und so - 7 8 9 10 11 - 5 - mit zuzulassen sei, eine Zulassung entnehmen wollte, läge darin eine unzu - lässige nachträg liche Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine im Beschwerdebeschluss unterbliebene Zulassung der Rechtsbe - schwerde kann nicht durch einen Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden. Verhält sich der Beschluss nicht über die Zulassung, so bedeutet das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist . Eine nachträgliche Zulassung holt nicht eine unterbliebene Entscheidung i.S.d. § 41 FamFG nach, sondern widerspricht der bereits getroffenen Entscheidung und ändert sie ab (vgl. BGH Beschluss vom 12. März 2009 IX ZB 193/08 NJWRR 2009, 1349 Rn. 7). Dass es sich vorliegend nicht um eine Ergänzung des Beschlusses im Sinne von § 43 FamFG handelt, also etwas ursprünglich Unterbliebenes und damit Offengebliebenes nachgeholt werden soll, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass das Beschwerdegericht selbst von einer " Abänderung " ausgegangen ist. b ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch keine ausnahmsweise wirksame Nachholung der Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge erfolgt. aa ) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätz - lich nicht möglich. Sie kann auf eine Anhörungsrüge ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers dar stellt ( BGH Beschluss vom 12. Dezember 2012 IV ZB 26/12 NJWRR 2013, 256 Rn. 6 mwN). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es hier schon an einer entsprechenden Rüge im instanzgeri chtlichen Verfahren. Zwar hat der 12 13 14 15 16 17 - 6 - Betreuer eine Gehörsrüge erhoben . Damit hat er aber nicht gerügt, dass ihn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinen Verfahrensgrundrechten verletze. Vielmehr hat der Betreuer die Aufhebung der Beschwerdeentscheidu ng mit der Begründung beantragt, dass die Sachent - scheidung selbst auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhe . (2) Dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde willkürlich geschehen ist, ist auch sonst nicht ersichtlich . D ie Ents cheidung des Landgerichts enthält entgegen der Auf fassung der Rechtsbeschwerde keine rechtsgrundsätzlichen Fragestellungen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - zur Veröffentlichung bestimmt) . 4. Schließlich kann die Zulassung der Re chtsbeschwerde auch nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden. Bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung durch das Beschwer - degericht, so findet dieses Rechtsmittel nur statt, wenn es in der Beschwer - deentscheidung ausdrücklich zugelassen word en ist. Enthält eine Beschwer - deentscheidung keine Ausführung en über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist der Rechtsweg erschöpft. Der Bundesgerichtshof kann mit der Sache nicht mehr in st atthafter Weise befasst werden. Das gilt unabhängig davon, welche Erwägungen der Entscheidung des Beschwerdegeri chts zugrunde lagen, die Rechts beschwerde nicht zuzulassen. An einer Zulassung fehlt es auch, wenn das Beschwerdegericht sich über sie keine Gedanken gemacht hat, weil es wie hier rechtsirrig davon ausgega ngen ist, die Rechtsbeschwerde sei kraft Gesetzes statthaft (BGH Beschluss vo m 10. Mai 2012 IX ZB 295/11 NJWRR 2012, 1509 Rn. 15 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde 18 19 20 - 7 - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abges ehen. Es widerspräche der gesetzlichen Unanfechtbarkeit auch der Ent scheidung über die Zulassung, wenn diese im Rechtsmittelweg daraufhin über prüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verant wortung für die Zu lassungsentscheidung erkannt hat (BGH Beschluss vom 10. Mai 2012 IX ZB 295/11 NJWRR 2012, 1509 Rn. 16 mwN ). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bitburg, Entscheidung vom 18.06.2013 - 1b XVII 65/06 - LG Trier, Entscheidung vom 1 2 .1 1 .2013 - 11 T 65/13 -
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