BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 7/15 Verkündet am: 11. November 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1361, 1573 Abs . 2; ZPO § 308 a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs - )Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinde r- betreuenden Ehegatten absinkt. b) Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tr a- gen. c) Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrec h- net werden, i n denen er weniger verlangt, als ihm zusteht. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - OLG Stuttgart AG Ravensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015 durch de n Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stut tgart vom 4. Dezember 2014 unter Zurückweisung der weite r- gehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und in soweit au f- gehoben , als darin über rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013 en t- schieden worden ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 16. Juli 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des genannten Zei t- raums teilweise dahin abgeändert, dass die Antragstellerin zur Zahlun g des folgenden Trennungsunterhalts verpflichtet wird: - für die Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 monatlich - für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 monatlich 129,60 und - für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2013 monatlic h 176,37 - 3 - Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren s haben die A n- tragstellerin 70 % und der Antragsgegner 30 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin zu 90 % und dem Antragsgegner zu 10 % auferlegt. Von Rech ts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten . Sie streiten noch um Tre n- nungsunterhalt für die Zeit ab September 2012 . Die Beteiligte n heirateten am 15. April 1996. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die im April 1998 und Oktober 1999 geboren wurden. Die Ehegatten trennten sich im Juli 2011. Die Töchter leben seitdem bei der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau). Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zahlt für die Kinder Barunterhalt. Die Ehefrau ist Beamtin im mi ttleren Dienst und derzeit mit einer Arbeit s- zeit von 70 % beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die darin befindliche vormalige Ehewohnung wird weiter von ihr und den Töc h- tern bewohnt, die weitere Wohnung ist vermietet. Der Ehem ann ist Stahlba u- schlosser. 1 2 3 - 4 - D ie Beteiligten haben zunächst wechselseitig Ansprüche auf Trennung s- unterhalt geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau abg e- wiesen und diese auf den Widerantrag des Ehemanns z ur Zahlung rückständ i- ge n und lau fenden Unterhalt s von zuletzt monatlich 308,55 Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, die ihren Unterhaltsantrag nicht weiterverfolgt hat , zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugela s- sene Rechtsbeschwerde, mit welcher s ie die Abweisung des Wider antrags e r- strebt. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann Anspruch auf Trennungsunterhalt, weil er nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kinde s- unterhal ts über ein geringeres Einkommen als die Ehefrau verfüge. Der Umfang der Erwerbstätigkeit sei nicht entscheidend dafür, ob der Unterhaltsberechtigte seinen nach dem beiderseitigen Einkommen ermittelten Bedarf selb st decken könne. Vielmehr sei die Einkommen sdifferenz - wie im Rahmen von § 1573 Abs. 2 BGB beim nachehelichen Unterhalt - grundsätzlich im Wege der Halbte i- lung auszugleichen. Auf Seiten der Ehefrau ist das Oberlandesgericht von einem bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich durchschnittlich 1 .493,66 1.525,54 - unter Berücksichtigung einer Beförderung - 1.670,98 (ab Januar 2014) ausgegangen und hat davon einen Erwerbsanreiz von 10 % abgezogen. Die Beförderung der Ehefrau stelle keinen außergewöhnlichen Ve r- lauf der Berufslaufbah n dar, auch wenn die Ehefrau nach ihrer Darstellung in 4 5 6 7 - 5 - relativ kurzer Zeit die Besoldungsendstufe des mittleren Dienstes erreicht habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht der Ehefrau ein Einkommen aus Woh n- vorteil (nach Abzug von Schuldzinsen für einen Immo bilienkredit und anteiliger Tilgung als zusätzlicher Altersvorsorge) sowie aus Vermietung und Verpac h- tung zugerechnet. Es hat seiner Unterhaltsberechnung demnach ein einzuse t- zendes Einkommen von insgesamt monatlich 1.573,51 (2013) und 2.143,26 (ab Januar 2014) zugrunde gelegt. Auf Seiten des Ehemanns ist das Oberlandesgericht vo n einem jeweil i- gen bereinigten Erwerbse inkommen von monatlich 2.331,42 2.440,84 201 4) ausgegangen und hat d a- von (neben Erwerbsanreiz , vermögensbildenden Leistungen und zusätzlicher Altersvorsorge) den Kindesunterhalt (Zahlbeträge) von monatlich insgesamt 712 . Den Unterhalt hat es sodann entsprechend der hälftige n Ei n- komme nsdifferenz auf monatlich 100,32 368,39 Der bis November 2014 aufgelaufene Rückstand sei höher als der sich aus dem amtsgerichtlichen Beschluss erg e- bende. Das Einkommensgefälle und damit ein Un terhaltsanspruch des Eh e- manns ergebe sich zwar praktisch nur dadurch, dass dieser Kindesunterhalt zahle. Dagegen lasse sich zwar einwenden, dass der die Kinder betreuende, Vorwegab zug entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Kindesunterhalt mitf i- nanziere, obwohl er seinen eigenen Unterhaltsbeitrag durch die Kindesbetre u- ung erbringe. Das gehe indessen fehl, weil die Folge der Gleichwertigkeit von Bar - und Betreuungsunterhalt die Befreiu ng des betreuenden Elternteils vom Barunterhalt sei , während der Betreuungsaufwand nicht zu monetarisieren sei. Die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Sinn e von § 1578 8 9 - 6 - BGB würden auch durch die Existenz eines ihm gegenüber barunterhalts b e- rechtigten Kindes bestimmt. Soweit der Kindesbarunterhaltspflichtige auch Ehegattenunterhalt schulde, würde etwas anderes - ausgenommen die Situat i- on bei überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Auf Seit en der Ehefrau sei lediglich eine Teile r- werbso b liegenheit von 70 % berücksichtigt worden, obwohl angesichts des A l- ters der Kinder durchaus von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausg e- gangen werden könnte. Eine Differenzierung des Vorwegabzugs von Kindesu n- terhalt je nachdem, ob Unterhaltsverpflichtung und Barunterhaltspflicht ause i- nanderf ielen , sei nicht nachvollziehbar. 2. Das hält bis auf einen Punkt rechtlicher Nachprüfung stand. a) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von de m anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhäl t- nissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). aa) Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der eheliche n Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehel i- chen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen ( S enatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357 ) . Zur Besti m- mung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen , soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben . Allerdings haben solche Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende En t- wick lung zurückzuführen sind (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 25). Außerdem sind im Regelfall Einschränkungen geboten, 10 11 12 13 - 7 - wenn das erzielte Einkommen auf überobligatori scher Tätigkeit beruht (vgl. S e- natsurteil e vom 31. Oktober 2012 - XI I ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 16 und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 f. mwN ). bb) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen L e- bensv erhältnissen sind ferner weitere Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfü gbare Einkommen vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben . Dazu gehört auch die Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 1 8 f. mwN). Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Bedarf fü r den Kindesu n- terhalt im Rahmen einer Angemessenheitsbetrachtung mit Rücksicht auf weit e- re Unterhaltspflichten etwa durch Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer T a- belle zu korrigieren ist (Senatsurteil e BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20; BGHZ 175, 18 2 = FamRZ 2008, 968 Rn. 48). Schließlich ist ein Vo r- wegabzug des Kindesunterhalts bei der Bedarfsbemessung im Ergebnis dadurch begrenzt, dass der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehega t- ten nicht unterschritten werden darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 1 92, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 29 ; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 32 f. und vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26 ). (1) Ob ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts auch für den Fall durchz u- führen ist , dass de r für die Kinder barunterhaltspflichtige Ehegatte erst infolge des Abzug s über ein geringeres Einkommen verfügt und er demzufolge gege n- über seinem Ehegatten unterhalts berechtigt w i rd, ist in Rechtsprechung und Literatur mit der Erwägung in Zweifel gezogen worden, dass der betreuende Ehegatte dadurch indirekt zum Barunterhalt für die Kinder beitragen müsse (OLG Köln NJW - RR 2001, 1371, 1372 ; OLG Jena FamRZ 2004, 1207, 1208; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 28, 1052 ; we itergehend gegen den Vorwegabzug des Kindesunterhalts 14 15 - 8 - OLG Hamburg FamRZ 1992, 1187, 1188 und FamRZ 1986, 1001 ; anderer A n- sicht OLG Stuttgart MDR 2012, 1417; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565 ; OLG Schleswig NJW - RR 2004, 151, 152; FA - FamR/Maier 10. Aufl. 6. K apitel Rn. 681; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 211; Johannsen/ Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1573 Rn. 40 ) . (2) Diese B edenken teilt der Senat nicht . Die Berücksichtigung des B a- runterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmu ng des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hängt nicht davon ab, ob die Kinder vom Unte r- haltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen betreut werden. In beiden Fä l- len beeinflussen die für de n (sächlichen) Unterhaltsbedarf der Kinder aufz u- wend enden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen schm ä- lern. Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Di e- se gilt nur für den Kindesunterhalt und h at zur Folge, dass der betreuende E l- ternteil von der Barunterhaltspflicht für die Kinder befreit wird ( vgl. Senat sb e- schluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 f.). Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zu Recht darauf hingewi esen, dass eine Differenzierung danach, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsb e- rechtigter oder Unterhaltspflichtige r ist, nicht gerechtfertigt ist. In beiden Fällen werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern g eprägt und muss der betreuende Ehegatte bei der Unterhaltsb e- messung nach Quoten im Ergebnis wirtschaftlich mittragen, dass sich das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesu n- terhalt vermindert ( OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 15 65 f.; zum Einsatzzei t- punkt für den Aufstockungsunterhalt nach Wegfall der Kindesunterhaltsve r- pflichtung vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffen t- lichung bestimmt) . Sinkt das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatte n durch den Abzug des Kindesunterhalts unter das des betreuenden 16 - 9 - Ehegatten ab , so ist das Entstehen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge. Denn dieser knüpft lediglich an das höhere Einkommen eines Ehegatten an und hat eine Beibehalt ung des ehelichen Lebensstandards zum Ziel (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffen t- lichung bestimmt ; Staudinger/Verschraegen BGB [2014] § 1573 Rn . 58 ff.) , während eine Abweichung davon einer etwaigen Herabsetzung des (nachehel i- chen) Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB vorbehalten bleibt. Wie der Senat jedoch zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hervorgehoben hat , kann einer Erwerbsobliegenheit des betreue n- den Elternteils - teilweise - entgegenstehen, dass d ie ihm mögli che Erwerbst ä- tigkeit zusammen mit der von ihm zu leistende n Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belas tung führen k a nn . Insoweit l ässt d ie vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Raum für eine Einbeziehung dieses Umstands unter dem Gesicht s- punkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24 mwN). Ähnliches gilt bei der Bestimmung der E r- werbsobliegenheit des nach § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1361 BGB zum Aufst o- ckungsunterhalt verpflichteten Ehegatten (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565, 1566) . Auch hier kann mit Rücksicht auf die sich aus Kinderbetreuung und Erwerb stätigkeit ergebende Gesamtbelastung im Einzelfall ein Teil des E r- werbseinkommens als überobligatorisch eingestuft werden. b) Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Ei n- klang. aa) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das nach de r Beförderung der Ehefrau erhöhte Einkommen als eheprägend angesehen. Die Ehefrau ist von 17 18 19 - 10 - der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 hochgestuft worden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich hierbei nicht um einen Karrierespru ng, der das erhöhte Einkommen als nicht mehr eheprägend erscheinen ließe. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zu Recht darauf verwi e- sen, dass d ie Beförderung sich innerhalb des mittleren Dienstes vollzogen hat und keine unerwartete und vom Normalverlauf abw eichende Entwicklung da r- stellt . Da bei stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine entscheidende Besonderheit dar, dass es sich um die Besoldungse ndstufe des mittleren Dienstes handelt und die Ehefrau diese erreicht hat, als sie noch keine 42 Jahre alt war. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Obe r- landesgericht habe dem Umstand, dass die Ehefrau neben ihrer Teilerwerbst ä- tigkeit von 70 % die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligte n betreut, nur unzureichend Rech nung getragen, indem es meine, aufgrund des Alters der Kinder bei Ablauf des Trennungsjahres von 13 und 14 Jahren könne durchaus von einer Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht hat zwar darauf verwiesen , dass von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden könne . Es hat daraus allerdings keine für die Ehefrau nachteiligen Folgerungen gezogen, sondern seiner Unterhaltsberechnung das Einkommen zugrunde gelegt, das die Ehefrau aus ihrer im Umfang von 70 % ausgeübten Teilzeittätigkeit erzielt. Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde , das Oberlandesgericht habe deswegen von einer Berücksichtigung der von der Ehefrau erbrachten Betreuungs - und Versorgungsleistungen abgesehen, weil die Ehefrau zur vollschichtigen Erwerbst ätigkeit verpflichtet sei , finden sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Anhaltspunkte . Daher scheidet ein von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügte r Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus . 20 - 11 - Davon abgesehen ist das Oberlande sgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die von der Ehefrau ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als überobligatorisch einzustufen ist , zumal es sich um eine Teilerwerbstätigkeit von 70 % handelt, bei der die Kinderbetreuung bereits berücksichti gt ist . Dass die Ehefrau in den Vorinstanzen geltend gemacht hätte, auch die Teilerwerbst ä- tigkeit sei überobligatorisch, wird von der Rechtsbeschwerde nicht ge rügt. bb) Dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist , der Abzug des Kindesunterhalts kö nne zu einem Anspruch auf (Aufstockungs - )Unterhalt auch gegen den die Kinder betreuenden Ehegatten führen , entspricht schließlich den aufgeführten Grundsätzen und ist für sich genommen von der Rechtsb e- schwerde auch nicht beanstandet worden. c) Der ange fochtene Beschluss wird von der Rechtsbeschwerde alle r- dings insoweit zu Recht beanstandet, als die Beschwerde in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist, obwohl die vom Oberlandesgericht ermittelten m o- natlichen Unterhaltsbeträge teilweise unter den vom Amt sgericht zugesproch e- nen liegen. Die Ehefrau ist vom Amtsgericht für die Zeit von September bis März 2013 zu monatlichem Unterhalt von 129,60 pflichtet worden, während das Oberlandesgericht für die Zeit von September bis Dezember 2012 lediglich e i- nen monatlichen Unterhalt von 100,32 Oberlandesgericht von der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit v on April bis August 2013 (Amtsgericht: monatlich 178, 15 176,37 308,55 rechnerisch nach unten abgewichen. Die vom Oberlandesgericht für die Zeit bis einschließlich November 2014 ermi t- telte Summe der Monatsbeträge von 6.570,01 21 22 23 24 - 12 - der amtsgerichtlichen Entscheidung) kann nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Unterhalt ist jeweils zeitbezogen zu ermittel n. Die Unterhalt svoraussetzu n- gen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementspr e- chend jeweils gleichzeitig vorliegen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - FamRZ 1985, 155, 156; BVerfG FamRZ 2005, 1051 , 1053 ). In ve r- fahrensrechtlicher Hi nsicht ist der Unterhalt ebenfalls zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG , § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er w enig er verlangt , als ihm zusteht . So liegen die Dinge auch hier. Da der Ehemann gegen die amtsgerichtl i- che Entscheidung kein Rechtsmi ttel eingelegt hat, beschränkt sich die titulierte Unterhaltsverpflichtung - auch hinsichtlich des Rückstands - auf die vom Amt s- gericht monatlich zuerkannten Beträge. Dem Oberlandesgericht war es de m- nach verwehrt, den für bestimmte Zeiträume in geringerer Höhe ermittelten U n- terhalt durch andere Zeiträume aufzufüllen, für die der Ehemann zwar höheren Unterhalt hätte verlangen können, in der Beschwerdeinstanz aber mangels e i- nes eigenen Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat. Das Oberlandesgericht hätte m ithin die Beschwerde nicht vollständig z u- rückweisen dürfen, weil die vom Amtsgericht titulierten Unterhaltsbeträge nach der Berechnung des Oberlandesgerichts für einzelne Zeiträume zu hoch ausg e- fallen sind. 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach zum Teil aufzuheben. Der Senat kann insoweit in der Sache abschließend entscheiden, weil es dazu ke i- ner weiteren Feststellungen bedarf. Die vom Oberlandesgericht bei der Ei n- 25 26 27 - 13 - kommensbemessung teilweise offen gelassenen Einwendungen des Eh e- manns hätten zu keine r anderen Beurteilung geführt. Von einer weiteren B e- gründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 16.07.2014 - 7 F 800/1 2 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2014 - 16 UF 196/14 -
Full & Egal Universal Law Academy