BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7 /1 5 vom 24. Februar 201 5 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, die Richte rin L ohmann und den Richter Dr. Fischer am 24 . Februar 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5 . Zivil kammer des Landgerichts Trier vom 17 . Dez ember 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführer s als unzulässig verworfen. Gründe : Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht i n dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht a n- fechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassung s- rechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 19.11.2014 - 7c IN 28/10 - LG Trier, Entscheidung vom 17.12.2014 - 5 T 110/14 - 3
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