ECLI:DE:BGH:2017:210317BXZB7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7 /15 vom 21. März 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd, Gc Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevol l- mächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle e r- kannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen. BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - X ZB 7/15 - LG Berlin AG Berlin - Wedding - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2017 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr . Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß besch lossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 26. März 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurück gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerde verfahren s beträgt 800 . Gründe : A. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Kläger verurteilt . Gegen das Urteil hat die Beklagte form - und fristgemäß Ber u- fung eingelegt. Am vorle tzten Tag der Berufungsbegründungsfrist empfing das Telefax - Empfangsgerät des Berufungsgerichts ab 18 . 57 Uhr eine Sendung vom Telefax - Gerät der Prozessbevollmächtigten der Beklagten . Zur Geschäftsstelle gelangte am nächsten Tag der Ausdruck der ersten Seit e einer Berufungsb e- gründungsschrift und eine r weiteren Seite ohne Schriftsatz text mit technischen Informationen zu r Sendung. Das Original der fünf Seiten umfassenden Ber u- fungsbegründung sschrift ist einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittel begrü n- dungsfrist bei m Berufungsgericht eingegangen. 1 - 3 - Auf den Hinweis, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur ein unvollständiger und nicht unterschriebener Schriftsatz eingegangen sei , hat die Beklagte rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. D as Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte , die se Entscheidung hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzuheben . B. Die n ach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte , rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsb e- schwerde ist zulässig ( § 574 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO ), jedoch unbegründet. I. Das Landgericht hat angenommen, die Fris t zur Begründung der B e- rufung sei nicht gewahrt, weil vor ihrem Ablauf keine vollständige und unte r- schriebene Berufungsbegründungsschrift eingegangen sei. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht zu gewähren, weil die B eklagte nicht dargelegt habe, dass die Frist unverschuldet nicht ei n- gehalten worden sei. Die Begründung des Antrags rechtfertige nicht die A n- nahme, dass ihre Prozessbevollmächtigte die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, um den re chtzeitigen Zugang als Telefax übe r- mittelter fristgebundener Schriftsätze sicherzustellen, wozu insbesondere die Einrichtung einer die Prüfung der Vollständigkeit der Übermittlung einschli e- ßenden Ausgangskontrolle gehöre. Der Begründung des Wiedereinsetzun g s- gesuchs sei nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei die Weisung bestehe, Fri s ten erst nach eigener Prüfung des Sendeberichts zu löschen und dass dies im Streitfall so gehandhabt worden sei. II. Dies hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sta nd. 2 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) ist durch das unvollständige und insbesondere ohne Unterschrift eingegangene Telefax nicht gewahrt worden. Ohne Erfolg macht d ie Rechtsbeschwerde geltend , das Berufungsgericht sei pflichtwid rig nicht alle n aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkten dafür nach gegangen , dass die Berufungsbegründungsschrift doch rechtzeitig in einem für die Zulässigkeit hinreichenden Umfang eingega n- gen sei n könnte . Nach der Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs muss das Ber u- fungsgericht zwar alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte für e i- nen möglichen rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittel(begründungs) schrift prüfen und würdigen (BGH, Beschluss vom 19. April 1994 VI ZB 3/94, NJW 1994, 188 1, 1882). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat das B e- rufungsgericht aber nicht versäumt, alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen A n- haltspunkte zu berücksichtigen. In ihrem seinerzeit nicht nur hilfsweise gestel l- ten Wiedereinsetzungsantrag ist die B eklagte selbst von einer Versäumung der Begründungsfrist ausgegangen. Die Fehlerzeilen auf dem Faxausdruck des Empfangsgeräts ("Verbindungsende während der Übertragung (Abbruch durch Gegenstelle)") , der Umstand, dass der von der Beklagten vorgelegte Sendeb e- richt jedenfalls nur vier (statt fünf) Seiten aufführt und de n Vermerk * Bisher gesendet : Seiten 1 enthält, deuten darauf hin, dass das Fax vom Sendegerät ungeachtet des als "korrekt" ausgewiesenen Ergebnisses tatsächlich nicht vollständig gesendet word en ist. Dies korrespondiert damit, dass auch nur der Ausdruck einer Seite des Begründungsschriftsatzes zur Geschäftsstelle gelangt ist. Das Berufung s- gericht hat te unter diesen Umständen keinen Anlass, zu überprüfen, ob weitere Seiten der Berufungsbegründun g als elektronische Signale auf dem Empfang s- gerät des Gerichts eingegangen sein könnten . 8 9 - 5 - 2. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden. Sie war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur B e- gründung der Beru fung einzuhalten. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Prozessbevol l- mächtigte der Beklagten nach deren Vorbringen keine hinreichenden organis a- torischen Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen hat. Diese Beurteilung ist rec htlich nicht zu beanstanden und wird von der Recht s- beschwerde auch nicht angegriffen. b) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht unter dem G e- sichtspunkt einer für das Versäumnis mitursächlichen Pflichtverletzung des G e- richts. Das Berufungsgeri cht war nicht verpflichtet, die Beklagte am folgenden Tag auf die Unvollständigkeit des am Vortag eingegangenen Telefaxes hinz u- weisen. aa) Im Rahmen der dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Prozes s- pa rteien auf ein faires Verfahren korrespondierenden Fürsorgepflicht des G e- richts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99, 114 ff. ) ist dieses grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, am letzten Tag einer Frist zu prüfen, ob ein am Vortag eingegangener Schriftsatz formelle Mängel au fweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 16. März 2015 NotS (Brfg) 7/14, WM 2015, 900 Rn. 14 ebenfalls zu einem unvollständig eingegangenen Tel e- fax). bb) Zu einem sofortigen Hinweis ist das Berufungsgericht im vorliege n- den Fall auch nicht auf Grund des von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten besonderen Umstandes verpflichtet gewesen, dass die Geschäftsstelle des B e- rufungsgerichts die Unvollständigkeit ausweislich des Vermerks "F ax unvollst. z. 10 11 12 13 14 - 6 - Fr. (Orig.?)" vom 25. November 2014 am letzten Tag der Frist tatsächlich b e- merkt hat. (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird: Mit einer solchen Hinweispflicht würde den Parteien die Verantwortung für die Formalien voll ständig abgenommen und den unzuständ i- gen Gerichten übertragen, was die Anforderungen an die richterliche Fürsorg e- pflicht überspann t e (BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343). Dies schließt es zwar nicht notwendigerweise aus, i n ähnl i- chen Situationen von dem zuständigen Gericht sofortige Maßnahmen zu ve r- langen. Auch insoweit darf sich aber die Bestimmung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse des Rechtssu chenden an einer möglichst wei t gehenden Verfa h- renserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BVerfG, NJW 2001, 1343). (2) Die dana ch gebotene Abwägung zwischen den betroffenen Belangen fällt für den Fall einer am letzten Tag der Frist von der Geschäftsstelle des G e- richts bemerkten Unvollständigkeit eines am Vortag durch Telefax eingegang e- nen Schriftsatzes zu Lasten der Partei aus. Di e Unvollständigkeit eines durch Telefax übermittelten Schriftsatzes unterscheidet sich unter einem wesentlichen Gesichtspunkt von anderen als Anlass gerichtlicher Fürsorge erörterten forme l- len Mängeln. Ein Gericht, das etwa die eigene Unzuständigkeit oder das Fehlen der Unterschrift (siehe dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 VI ZB 37/08, NJW - RR 2009, 564 Rn. 10) bemerkt, muss davon ausgehen, dass etwaige Vorkehrungen gegen derartige Fehler gescheitert sind und dass 15 16 - 7 - die für die Einhaltung der formelle n Anforderungen an ihren Schriftsatz veran t- wortliche Prozesspartei eben deshalb keinen Anlass hat, weitere Anstrengu n- gen zur Wahrung der Frist zu unternehmen. Demgegenüber belegt die Unvol l- ständigkeit eines durch Telefax übermittelten Schriftsatzes ledigli ch das Sche i- tern eines einzelnen Übermittlungsversuchs, dem eine Fax - Ausgangskontrolle zu folgen hat, die dem Absender den Fehler offenbaren soll ( s. nur BGH, B e- schluss vom 28. September 1989 VII ZB 9/89, NJW 1990, 187 ; ständige Rechtsprechung). Der Eing ang eines unvollständigen Telefaxes lässt aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die Fax - Ausgangskontrolle versagt hat und der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, die Frist gewahrt zu haben. Die bloße Möglic hkeit einer unzureiche n- den Ausgangskontrolle rechtfertigt es nicht, das Gericht mit der Pflicht zu einem sofortigen Hinweis zu belasten, der sich im Regelfall als überflüssig erweisen wird, weil der durch seine Ausgangskontrolle gewarnte Absender eine erne ute Übermittlung (z. B. nach Behebung eines Defekts am Sendegerät oder durch Boten) bereits veranlasst hat. Eine entsprechende Hinweispflicht liefe vielmehr auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung für die Fax - Ausgangskontrolle von dem dafür zust ändigen Absender auf das Gericht und damit auf eine Überspannung der gerichtlichen Fürsorgepflicht hinaus. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Berlin - Wedding, Entschei dung vom 17.09.2014 - 19a C 351/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2015 - 84 S 106/14 - 17
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