ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB7.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 7/16 vom 27. April 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1 und 1a, § 1903 Zu den Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvo r- behalt bei vorlie gender Alkoholabhängigkeit. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr . Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückwe i- sung der Rechtsbeschwerde im Übrigen der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21 . Dezember 2015 im Kostenpunkt un d insoweit aufgehoben , als die Beschwe r- de der Betroffenen gegen die Anordnung eines Einwilligungsvo r- behalts zurückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Landgericht zurückve r- wiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Auf eigenen Antrag der 73jährige n Betroffene n hat das Amtsgericht - gestützt auf ein är ztliches Zeugnis über Sehstörungen sowie Zustand nach C2 - Krankheit, Hirnblutung und Leberschaden - durch Beschluss vom 10. März 2015 eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, Reg e- 1 - 3 - lung des Postverkehrs, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversich e- rungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin sowie die Beteiligte zu 2 zur Ersatz betreuerin b e- stimmt. Auf weiteren eigenen Antrag der Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 25. März 2015 den Gegenstand der Betreuung um den Aufg a- benkreis der Vermögensangelegenheiten erweitert, nachdem zugunsten der Betroffenen eine Erbschaft angefallen war. Nachdem die Betreuerin bei Gericht angeregt hatte, einen Einwilligung s- vorbehalt anzu ordnen, hat die Betroffene die Aufhebung der Betreuung bea n- tragt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachten s hat das Amtsgericht d urch Beschluss vom 19. Oktober 2015 den Aufhebungsantrag zurückgewiesen und den Gegenstand der Betreuung um den Aufgabenk reis der Aufenthaltsb e- stimmung erweitert sowie einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangel e- genheiten angeordnet . Auf die Beschwerde der Betroffenen hat d as Landgericht die Überprüfungsfrist auf den 19. Oktober 2018 festgesetzt und das Rechtsmi t- tel im Ü brigen zurückgewiesen . H iergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen . II. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit begründet , als sie sich gegen die A n- ordnung eines Einwilligungsvorbehalts richtet; im Übrigen ist sie unbegründet . 1. Das Landger icht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betroffene leide an einem alkoholbedingten hirnorganischen Psychosy n- drom sowie vermutlich Leberzirrhose bei massiver Einschränkung der Sehkraft und Untergewicht. Über leichte kognitive Beeinträcht igungen hinaus bestünden 2 3 4 - 4 - eine mangelnde Affektkontrolle sowie aggressives Verhalten. Aufgrund dessen könne die Betroffene bei fehlender Krankheitseinsicht un d mangelnder Impul s- kontrolle in sämtlichen Aufgabenkreisen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst b esorgen. Der Einwilligungsvorbehalt sei anzuordnen gewesen, weil die B e- troffene sich im März 2015 noch selbst überfordert gesehen habe, mit dem e r- erbten Vermögen eigenverantwortlich umzugehen, und keine Anhaltspunkte erkennbar seien, weshalb der Betroffene n dies nun möglich sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zuf ü- ge. Sie sei nicht in der Lage, einen freien Willen zu bilden, weil sie krankheit s- bedingt in ihrer Kritik - und Urteilsfähigkeit erheblich einge schränkt und aktuell nicht in der Lage sei, realitätsbezogene Argumente für und gegen die eigene Entscheidung bzw. das eigene Handeln kritisch abzuwägen und danach zu en t- scheiden. 2. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. a) Nach § 1908 d BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Daher kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur dann abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraus setzungen für die Bestellung des Betreuers noch vorliegen. Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Senatsb eschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 8 mwN). b ) Gemäß § 1 896 Abs. 1 B GB bestellt das Betreuungsgericht einen B e- treuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann . 5 6 7 - 5 - Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. gei s- tige oder seelische Behinderung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Alk o- holismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen G e- brechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, o der ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/1 5 - juris Rn. 3). I nsoweit hat der Sachverständige aufgezeigt, dass die Betroffene nach langjähriger Alkoholabhängigkeit bereits unter hirnorganischen Beeinträcht i- gungen leidet, die sich in Defiziten bei der Merkfähigkeit, mangelnder Affektko n- trolle, agg ressivem Verhalten und paranoiden Anschuldigungen Nachbarn g e- genüber äußern . Ihr physischer Zustand sei inzwischen besorgniserregend; notwendiger Krankenbehandlung widersetze sie sich vehement. Ihr eigenes Gewicht gebe die Betroffene mit inzwischen nur noc h 35,6 kg an. Unter diesen Voraussetzung en durfte das Landgericht vom Vorliegen ein er auf den Alkoho l- missbrauch zurückzuführende n Hirnbeeinträchtigung , die das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat, ausgehen. c ) Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen hinsichtlich der Einrichtung einer Betreu ung frei zu besti m- men. Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensb e- stimmung durch ein (noch) aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 mwN). 8 9 10 - 6 - D ie beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wi l- le vor. Einsichtsfähigke it setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grun d- satz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine übe r- spannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betrof fenen gestellt we r- den. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu ä u- ßern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann . Ist der Betroff ene zur Bildung eines klaren U r- teils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter mö g- lich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen int e- ressierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 - XII ZB 58/15 - FamRZ 2015, 2158 Rn. 9 mwN). Insoweit ist i n dem vom Landgericht in Bezug genommenen G utachten ausgeführt, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung und den damit ei n- hergehenden hirnorganischen Veränderungen, die zu einer massiven Re duzi e- rung ihrer Kritikfähigkeit geführt haben, nicht in der Lage sei, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegene i- nander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Damit haben der Gutachter und ihm folgend da s Landgericht nicht a us der Alkoholabhängigkeit für sich genommen und dem darauf beruhenden Ma n- gel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol auf ein U n- 11 12 13 - 7 - vermögen zur freien Willensbildung geschlossen , was unzulässig wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2 015, 565 Rn. 31 ) , sondern aus den bereits eingetretenen hir n- organischen Veränderungen . d) Auch gegen die Erstreckung und Erweiterung der Betreuung auf alle erfassten Aufgabenkreise bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine Bedenken. e) Im Er gebnis z u Recht rügt d ie Rechtsbeschwerde allerdings , dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht hinre i- chend festgestellt worden sind. Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des B e- treuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fa ll ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN). Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehal t nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensg e- fährdung erheblicher Art vorliegen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 mwN). Der Grundsatz der Erforderlichkeit b e- deutet dabei auch, dass d er Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein en einzelne n Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschä f- ten beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN). Diesen Grundsätzen wi rd die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Nachdem die Betroffene zunächst selbst eine Betreuung für Vermögensangel e- 14 15 16 17 - 8 - genheiten beantragt hatte , um die ihre Erbschaft betreffenden finanziellen A n- g e legenheiten zu regeln, und dies inzwischen durch verzins liche Geldanlage erledigt ist , bedarf es k onkrete r Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts auch bei der aktuell geg e- benen Sachlage erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden . So l- che hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Zwar hat das Landgericht insoweit auf Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Danach seien der Betroffenen nach den gerichtlichen E r- mit t lung Schmuck offenbar dadurch verloren gegangen, dass diese bedenkenlos Dritten jedoch als Voraussetzung für die Anor dnung eines Einwilligungsvorbehalts zum einen deshalb nicht, weil die Umstände des Verlusts der genannten Gege n- stände im Spekulativen bleiben, und zum anderen weil nicht festgestellt ist , dass einer möglichen Freigiebigkeit der Betroffenen gegenüber ihren Verwan d- ten, zumal im Zusammenhang mit der überraschend hoch a us gefallenen Er b- schaft, krankhafte Ursachen zugrunde liegen. Jedenfalls fehlt es an hinreiche n- den Feststellungen über konkrete Anhaltspunkte für eine künftig drohende Vermögensgefährdung, die ein en Eingriff von der Schwere des Einwilligung s- vorbehalt s rechtfertigen könnten . Auch hat das Landgericht sich nicht die Frage vorgelegt, ob der Einwilligungsvorbehalt auf eine bestimmte Art von Geschä f- ten, beispielsweise Schenkungen, beschränkt werden kann. 18 - 9 - 3 . Der angefochtene Beschluss kann daher insoweit keinen Bestand h a- ben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. Dose Weber - Mon ecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2015 - 59 XVII 218/14 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 21.12.2015 - 9 T 231/15 - 19
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