ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB7.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/17 vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sow ie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerde verfahrens beträgt 15.656,81 Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank nach dem Widerruf seiner auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärung en auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Der Kläg er und seine damalige Lebensgefährtin schlossen im März 2006 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge. Am 16./21. Januar 2012 vereinba r- ten die Vertragsparteien die vorzeitige Aufhebung de r Darlehensvertr äge zum 31. Januar 2012 gegen Zahlung von 211.280,82 Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.656,81 19. März 2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begr ündung abgewiesen, der Kl ä- ger habe keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Vorfä l- 1 2 3 - 3 - ligkeitsentschädigung. Diese habe d er Beklagte n aufgrund der Vertragsaufh e- bung vom 21. Januar 2012 gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zugestanden. Auf einen auf d em Widerruf beruhenden Erstattungsanspruch habe der Kläger ve r- zichtet. Nach der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungskla u- sel, die AGB - rechtlichen Wirksamkeitsbedenken nicht begegne, seien mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung alle Ans prüche auf Rückzahlung der darin genannten Beträge abgegolten. Ungeachtet dessen fehle es an einem wirksamen Widerruf des Klägers. Sein Widerrufsrecht sei verwirkt. In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger unter Zitierung des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 ff. gegen die Auffassung des Landgerichts, das Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt. Im Übrigen stellt er das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht und nimmt auf s ein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch den angefoc h- tenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Soweit der Kl ä- ger sich gegen die Bejahung der Verwirkung durch das Landgericht wende, fe h- le es an einer auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Berufungsbegrü n- dung. Außerdem genüge die Berufungsbegründung nicht dem Erfordernis, im Fall mehrerer vonei nander unabhängiger, selbständig tragender rechtlicher E r- wägungen des Vordergerichts jede tragende Erwägung anzugreifen. Die Ber u- fungsbegründung befasse sich in keiner Weise mit der tragenden Erwägung des Landgerichts, die Parteien hätten einvernehmlich ei ne Aufhebung der streitgegenständlichen Darlehensverträge vereinbart und sodann über mehr als drei Jahre hinweg die aus der Aufhebungsvereinbarung sich ergebenden Pflic h- ten beiderseitig erfüllt, ehe der Widerruf erklärt worden sei. 4 5 - 4 - Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Entg e- gen der Ansicht der Rechtsbes chwerde erfordert die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und der Kläger weder in seinem Ve r- fahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem verfassungsrechtlich garantierten A n- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist. 1. Nach § 520 Abs. 3 Sat z 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- dung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Anga be, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entg e- gensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 VIII ZB 29/04, NJWRR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 11. Oktober 2016 XI ZB 32/15, NJWRR 2017, 365 Rn. 9, jeweils mwN). 6 7 8 9 - 5 - Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. A n- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171, Urteil vom 27. November 2003 IX ZR 250/00, WM 2004, 442, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 VI ZB 81/04, NJWRR 2006, 285 und vom 1 2. Mai 2009 XI ZB 21/08, juris Rn. 13, jeweils mwN). Dabei reicht es nicht aus, die Auf fassung des Erstgerichts mit formula r- mäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 und vom 11. Oktober 2016 XI ZB 32/15, NJWRR 2017, 365 Rn. 11, jeweils mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. a) Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung die selbständig tr a- gende Begründung des Landgerichts, der Beklagten stehe die Vorfälligkeitsen t- schädigung aufgrund der Vertragsaufhebung vom 21. Januar 2012 zu, der Kl ä- ger habe auf einen Anspruch auf Erstattung verzichtet, nicht angegriffen. Die Berufungsbegründung geht auf diese Ausführungen des landgerichtlichen U r- teils nicht ein. b) Dass in der Berufungsbegründung das Urteil des Landgerichts in vo l- lem Umfang zur Überprüfung gestellt und auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wird, reicht nicht aus. Die Berufungsbegründung muss vielmehr auf den konkreten Stre itfall zugeschnitten sein (Senat sb eschlüsse vom 27. Mai 2008 XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 XI ZB 10 11 12 13 14 - 6 - 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10). Desw egen erfüllen allgemeine Redewendungen, wie hier von der Überprüfung des Urteils in vollem Umfang, ebenso wenig wie ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen erster Instanz die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (Senat sb e- schlüsse vom 23. Okt ober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 und vom 11. Oktober 2016 XI ZB 32/15, NJWRR 2017, 365 Rn. 18, jeweils mwN). c) Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung verletzen den Kl ä- ger weder in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen R echtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem verfassung s- rechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich g e- rechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufung s- führer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründ en das angefochtene Urteil für u n- richtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien, wie hier den Kläger, vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BVerfG, NJWRR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18 und vom 11. Oktober 2016 XI ZB 32/15, NJWRR 2017, 365 Rn. 19). 15 - 7 - 3. Ob die Berufungsbegründung, wie das Berufungsgericht meint, auch deshalb den gesetzli chen Anforderungen nicht genügt, weil sie, soweit sie sich auf die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung bezieht, nicht hinre i- chend auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, bedarf somit keiner En t- scheidung. Ellenberger Joeres Matthias M enges Dauber Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 O 431/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2016 - 12 U 74/16 - 16
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