ECLI:DE:BGH:2018:100718BXIZB7.1 8.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 7/18 vom 10. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen D r. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Düsseldorf vom 26. Juli 2017, vom 17. August 2017 und vom 12. September 2017 wird auf ihre Kosten als unzuläs sig verworfen . Gründe: I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. März 2017 den Antrag de r A n- tragstel lerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsk lage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Feststellungsanträge seien mangels Darlegung eines hi n- reichend eingegrenzten Streitgegenstands unstatthaft gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ferner sei die Leistungsklage vorrangig. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Besch werde de r A n- tragstel lerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2017 z u- rückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichend e Au s- sicht auf Erfolg habe. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben ihres v on ihr bevollmächtigten Ehemannes vom 14. August 2017 Gegenvorstellung erh o- 1 2 3 - 3 - ben. Das Oberlandesgericht hat diesbezüglich am 17. August 2017 beschlo s- sen, dass auf die Gegenvorstellung nichts zu veranlassen sei, da die Antra g- ste l lerin keine neuen Umstände vor trage. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Beschluss erneut Gegenvorstellung erhoben hat, hat das Oberlandesg e- richt am 12. September 2017 entschieden, dass auch auf diese Gegenvorste l- lung in Ermangelung von neue n Gesichtspunkten nichts zu veranlassen sei . II. Die verschiedenen unter dem Briefkopf ihres Ehemannes von der A n- tragstellerin an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben aus März 2018 sind ausdrücklich a ls Rechtsbeschwerde bezeichnet. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz au s- drücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz ( § 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. Senatsb eschluss vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 3 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist anders als die Nichtz u- lassung der Revision ( § 544 ZPO) nicht anfechtbar ( Senatsb eschl uss vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahl r. Nachw. ). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und ve r- fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, B e- 4 5 6 7 - 4 - schlüsse vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 XI ZB 5/17, j uris Rn. 5 mwN ). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 01.03.2017 - 7 O 17/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - I - 17 W 22/17 -
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