BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 719/12 Verkündet am: 9. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 197 Zur (hier: dreißigjährigen) Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 719/12 - OLG Bamberg AG Bamberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 9. Juli 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : Die Rechtsbeschwerde gegen den Be schluss des 2. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. November 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) wendet sich im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gegen die Zwangsvollstrec kung durch die A n- tragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wegen Ehegattenunterhalts nebst Zi n- sen. Die Beteiligten schlossen im Jahr 1992 die Ehe, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Die Ehe wurde am 18. Dezember 2003 rechtskräftig g eschieden. 1 2 - 3 - Durch Vergleich vom 8. Oktober 2001 sowie durch Beschluss des Amt s- gerichts vom 28. August 2002 wurden unter anderem Regelungen zum Kindes - sowie zum Trennungsunterhalt getroffen. Am 18. Dezember 2003 schlossen die Beteiligten im Scheidungsver fahren einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem der Ehegattenunterhalt geregelt wurde. Ziff. 2 des Vergleichs lautet: "Zur Abgeltung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Tre n- nungsunterhalt (einschl . des bisher titulierten Trennungsunterha l- tes ) und nachehelichen Unterhaltes zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin 65.000 a) bis 31. 12. 2003: 20.000 b) bis 0 1. 07. 2004: 15.000 c) bis 31 .12. 2004: 15.000 d) bis 0 1. 07. 2005: 15.000 Ab Verzug ist der jeweils rückständige Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Im Übrig en verzichten die Parteien wechselseitig auf nachehel i- chen Unterhalt auch für den Fall der Not und der Erwerbslosigkeit und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an." Mit Schreiben vom 20. September 2011 forderten die Antragsgegnerve r- treter den Ehemann zu r Zahlung von 60.633,57 um weitere Zwangsvol l- 3 4 5 - 4 - streckungsmaßnahmen zu vermeiden. Dabei verwiesen sie auf eine Ford e- rungsaufstellung, in der als Titel der Vergleich vom 8. Oktober 200 1, der B e- schluss vom 28. August 2002 und ein Vergleich vom 18. März 2 003 genannt waren. Der Ehemann hat zunächst beantragt, die Zwangsvollstreckung hinsich t- lich Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung vom 18. Dezember 2003, hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 28. August 2002 und hinsichtlich Ziff. 1 des Ve r- gleichs vom 8 . Oktober 2001 für unzulässig zu erklären. Nachdem die Ehefrau klarstellte, nur wegen des Ehegattenunterhalts aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 18. Dezember 2003 zu vollstrecken, hat er sein Begehren, die Zwangsvollstr e- ckung für unzulässig zu erklären, nur im Hinblick auf diesen Titel aufrechterha l- ten und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen hat er seinen Antrag für erledigt erklärt. Die Ehefrau hat der Erledigungserklärung nicht zug e- stimmt. Das Amtsgericht hat im beantragten Umfang die Er ledigung der Haup t- sache festgestellt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Die Beschwe r- den beider Beteiligten, mit denen sie jeweils ihre Begehren weiterverfolgt h a- ben, sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Eheman n weiterhin, die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 18. Dezember 2003 für unzulässig zu erklären. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über die Beschwerde des Ehemanns ausgeführt: 6 7 8 9 - 5 - Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. In der Forderungsau fstellung vom 19. September 2011 sei eine offene Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24. September 2008 bis zum 18. September 2009 in Höhe von 4.611,78 t- halten. Die Zinsforderung aus dem vorangegangenen Zeitraum vom 5. Januar 2004 bis 24. (richtig: 23.) September 2008 sei durch Erfüllung erloschen. Aus den Forderungsaufstellungen gehe hervor, dass eingehende Zahlungen en t- sprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerech net worden seien. Nicht getilgt sei danach die Zinsforderung aus dem Zeitraum vom 24. Septem - ber 2008 bis zum 18. September 2009 in Höhe von 4.611,78 Für Verzugszi n- sen gelte gemäß §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB die Regelverjährung von drei Jahren. Die dreijährige Verjährung des betreffenden Anspr uchs seit dem 24. September 2008 habe mit Ablauf des 31. Dezember 2009 begonnen. Aufgrund des Vollstreckungsauftrags vom 17. Oktober 2011 habe die Verjä h- rung von diesem Zeitpunkt an erneut begonnen (§ 212 A bs. 1 Nr. 2 BGB), so dass hinsichtlich des Zinsanspruchs seit dem 24. September 2008 keine Ve r- jährung eingetreten sei. Auch der Hauptanspruch sei nicht verjährt. Es handele sich um einen Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich. Soweit ein solcher A nspruch künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt habe, trete an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Ein Anspruch der vorgenan n- ten Art müsse sic h seiner Natur nach auf Leistungen richten, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien. Es müsse sich um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen bestehe und darin ihre charakteristische Erscheinung habe, und nicht etwa um eine in Raten zerlegte Kaufpreisford e- rung oder sonstige Kapitalschuld. Daher gelte § 197 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa nicht für einen Aufopferungsa n- 10 11 - 6 - spruch in Rentenform, da es sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch han d le, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüllung darstelle. So liege der Fall auch hier. Vorliegend bestehe die vereinbarte Verbindlichkeit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Sie habe darin auch nic ht ihre charakteristische Erscheinung. Es handle sich zwar nach wie vor um eine Unterhaltsschuld. Diese sei aber nicht mehr rege l- mäßig wiederkehrend zu erfüllen, sondern in einem einmaligen Abfindungsb e- trag. Die Merkmale der ursprünglichen Unterhaltsforder ung, dass die Leistu n- gen in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen und die einzelnen Unterhaltsleistu n- gen jeweils an einen bestimmten Zeitabschnitt gebunden seien, besitze der vereinbarte Abfindungsbetrag nicht mehr. Er sei auch nicht zeitlich wiederke h- rend zu erbringen; die Aufteilung der Zahlung in vier Raten stelle nur eine b e- sondere Form der Erfüllung dar. Abgesehen davon greife der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht ein. Da es sich somit nicht um eine wi ederkehrende Leistung handle, gelte gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB die 30 - jährige Verjährungsfrist. 2. Die se Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung ist nicht verjährt, weil das Ber u- fungsgericht i nsoweit zu Recht von einer 30 - jährigen Verjährungsfrist ausg e- gangen ist. a) Nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjähren Ansprüche aus vollstreckb a- ren Vergleichen in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung tritt an die Stel le der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), soweit die Anspr ü- che nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben. 12 13 - 7 - Ein Anspruch auf Rückstände von regelmäß ig wiederkehrenden Leistu n- gen iSv § 197 Abs. 2 BGB ist dann gegeben, wenn d er Anspruch von vornh e- rein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, so n- dern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, insbesondere wenn d er Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert werden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGH Urteil vom 24. Juni 2005 V ZR 350/03 NJW 2005, 3146, 3147 mwN). Andererseits findet nicht auf j e- den Zahlungsanspruch auf wiederkehrend e Leistungen die regelmäßige Verjä h- rungsfrist Anwendung. So sind die vorgenannten Voraussetzungen bei einem Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auch in den Fällen nicht e r- füllt, in denen wegen wiederkehrenden Bedarfs wiederkehrende Teilwertersat z- l eistungen in Geld bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung zu erbringen sind. Zwar besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente. Für eine Qualifizierung als regelmäßig wiederkehrende Leistung iSv § 197 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht au sreichend, dass eine bestimmte Verbindlichkeit in Rentenform geschuldet wird. Gegen eine Einordnung als regelmäßig wiede r- kehrende Leistung im Sinne dieser Vorschrift spricht entscheidend, dass sich der Rückforderungsanspruch des Schenkers anders als etwa Unterhaltsa n- sprüche nicht als ein "Stammrecht" darstellt, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche (laufend) fließen. Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiede r- kehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch au f teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzlei s- tung in Geld (BGHZ 146, 228, 233 = FamRZ 2001, 409, 410 mwN). b) Wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB , zu denen Unte r- haltsforderungen regelmäßig gehören, verlieren diesen Charakter grundsätzlich nicht dadurch, dass sie in einer Summe ausgeworfen werden (Staudi n- ger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 7 4 ). Zur Kapitalisierung künftiger Lei s- tungen, etwa einer Unterhaltsrente, wird insofern allerdings vertreten, dass sich 14 15 - 8 - hierdurch der Ch arakter der Schuld so nachhaltig ändere, dass in aller Regel von einer Novation auszugehen sei, weshalb § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB und nicht § 197 Abs. 2 BGB anwendbar sei (Staudinger/Peters/Jacoby BGB [ 2009 ] § 197 Rn. 7 4 ). aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der A b- grenzung zwischen einer Ä nderung des Schuldverhältnisses und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Bei dieser Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachte n, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen einschneidenden Folgen große Vorsicht geboten ist und von einer No vation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen . Im Zweifel ist daher eine bloße Ä nderung des Schuldverhältnisses anzunehmen (BGH U r- teil vom 14. März 2013 III ZR 417/12 NZM 2 013, 545 Rn. 14 mwN ). bb ) Ob das Beschwerdegericht von einer Novation des Schuldverhältni s- ses oder von dessen Änderung ausgegangen ist, lässt sich der Entscheidung nicht zweifelsfrei entnehmen. Die vom Be schwerde gericht angestellten Erw ä- gungen tragen a ber die Annahme, dass das Schuldverhältnis in der Weise g e- ändert worden ist, dass an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen im Intere s- se beider Beteiligten ein Abfindungsbetrag getreten ist. Die für eine Unterhalt s- schuld charakteristische Erbringung der Leistung in zeitlicher Wiederkehr und für bestimmte Zeitabschnitte ist entfallen. Die Unterhaltsschuld ist nicht mehr in einzelne Forderungen zerlegbar, vielmehr ist sogar der bei Abschluss des Ve r- gleichs bereits fällige rückständige Trennungs unterhalt in dem Betrag von 65 .000 erfasst worden, obwohl es sich von vornherein nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen iSv § 197 Abs. 2 BGB handelt. 16 17 - 9 - Angesichts dieser Sachlage begegnet die tatrichterliche Würdigung keinen B e- denken, dass den Unterhaltsleistung en durch die begründete Verpflichtung zur Zahlung eines Abfindungsbetrags der Charakter einer wiederkehrenden Lei s- tung iSv § 197 Abs. 2 BGB genommen worden ist. Der Umfang der Unterhalt s- leistung steht fest, weitere Zahlungen werden im Hinblick auf den Unte rhalt s- verzicht nicht geschuldet. Umstände, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich von Bedeutung sind, wie Änderungen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit , die Wiederheirat des Berechtigten oder dessen Tod (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) , wi r- ken sich nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 - FamRZ 2005, 1662, 1663) . Mit Rücksicht auf die daher überschaubare Belastung bedarf es auch nicht des Schutzes durch eine kurze Ver jährung. Denn der Schuldner kann sich auf eine bestimmte Höhe des Anspruchs einste l- len und muss nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen, was durch die regelmäßige Verjährung verhindert werden soll (vgl. BGH Urteil vom 24. J uni 2005 V ZR 350/03 NJW 2005, 3146, 3147). An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Abfindung s- betrag in vier Raten zu zahlen ist. Hierbei handelt es sich, wie das Beschwe r- degericht zutreffend ausgeführt hat, um eine besondere F orm der Erfüllung e i- nes einheitlichen Anspruchs und nicht um wiederkehrende Leistungen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1957 III ZR 12/56 NJW 1957, 1148, 1149). 3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Zinsa n- spruchs hat die Rechtsbesch werde nicht im Einzelnen angegriffen. Die Anna h- me, der Zinsanspruch sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis auch keinen rechtlichen Bedenken. Da der Hauptanspruch nicht verjährt ist, greift § 217 BGB nicht ein. Die Zinsforderung ist ebenfalls nicht verjäh rt, weil die Verjährung aufgrund der von der Ehefrau veranlassten Vollstreckungshandlung er neu t b e- gonnen hat (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und die dreijährige Verjährungsfrist de s- 18 - 10 - halb selbst bezüglich der ältesten noch offenen Zinsforderung nicht abgelaufen ist . 4. Soweit die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des Ber u- fungsgerichts beanstandet, hat sie auch damit keinen Erfolg. Die Rüge, das Oberlandes gericht habe übersehen, dass zwischen den Kosten erster und zwe i ter Instanz zu unterscheiden sei, ist n icht gerechtfertigt. Entgegen der A n- nahme der Rechtsbeschwerde waren sowohl in erster als auch in zweiter I n- stanz der Vollstreckungsgegen antrag und d er Antrag auf Feststellung der ei n- seitigen Erledigung der Hauptsache Gegenstand des Verfahrens, da auch die Ehefrau Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hatte. 19 - 11 - Deshalb hat das Be schwerde gericht folgerichtig eine einheitliche Kostenen t- scheidung getroffen. Dabei sind bezüglich des Feststellungsbegehrens die vom Senat zur Kostenentscheidun g aufgestellten Grundsätze beachtet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 XII ZR 295/02 NJW - RR 2005, 1728 f.). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 08 .0 5 .2012 - 206 F 1452/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.11.2012 - 2 UF 177/12 -
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