BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Abs. 2 a.F., EGInsO Art. 103a, Art. 107 a.F. Die Wohlverhaltensphase beginnt bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 er366ffnet wurden, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dauert sieben Jahre, es sei denn, der Schuldner war bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunf344hig. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06 - LG Osnabr374ck AG Osnabr374ck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-de gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Os-nabr374ck vom 31. M344rz 2006 gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 31. M344rz 2006 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das f374r den Schuldner zust344ndige Finanzamt beantragte am 29. M344rz 2000, 374ber das Verm366gen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu er366ffnen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 10. Mai 2000 erlie337 das Insolvenzgericht gegen den Schuldner, der eine Praxis f374r Allgemeinmedizin betreibt, ein allgemeines Ver-f374gungsverbot. Gleichzeitig wurde der weitere Beteiligte zum vorl344ufigen Treu-h344nder bestellt und mit der Ausarbeitung eines Gutachtens betraut. Am 26. Juni 2000 stellte der Schuldner Eigenantrag und beantragte, ihm Restschuldbefrei-ung zu gew344hren. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 legte er die Abtretungser-kl344rung gem344337 247 287 Abs. 2 InsO vor. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 er366ffnete das Insolvenzgericht 374ber das Verm366gen des Schuldners das Insol-venzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuh344nder. Mit Beschluss vom 22. Februar 2005 ordnete das Insolvenzgericht an, dass die Wohlverhaltensperiode sieben Jahre betrage, beginnend mit der Ver-fahrensaufhebung durch noch zu erlassenden Beschluss. Hiergegen legte der Schuldner Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss da-hingehend zu 344ndern, dass die Wohlverhaltensperiode f374nf Jahre, hilfsweise sieben Jahre, beginnend mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 16. Oktober 2000, betrage. Mit Beschluss vom 31. M344rz 2006 hat das Landge-richt die Beschwerde zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners am 4. April 2006 zugestellt. Der Bevollm344chtigte legte mit Schriftsatz vom 18. April 2006, am gleichen Tag beim Beschwerdegericht eingegangen, hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Am 25. April 2006 teilte das Beschwerdegericht dem Bevollm344chtigten mit, der an-gek374ndigten Begr374ndung der Rechtsbeschwerde werde binnen einer Woche entgegengesehen. Sodann werde 374ber eine Abhilfe/Abgabe an den Bundesge-richtshof entschieden werden. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2006, am gleichen Tag beim Beschwerdegericht eingegangen, suchte der Verfahrensbevollm344ch-tigte um Fristverl344ngerung nach, die um eine Woche verl344ngert wurde. Mit Ver-f374gung vom 12. Mai 2006 legte das Beschwerdegericht die Akten dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde vor. Mit Verf374gung 2 - 4 - vom 19. Mai 2006 wurde sodann der Verfahrensbevollm344chtigte des Schuld-ners vom Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 17. Mai 2006 eingegangen sei. Der Schuldner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und verfolgt mit der Rechtsbeschwerde seinen bisherigen Antrag, die Wohlverhaltensphase auf sie-ben Jahre, beginnend mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 16. Oktober 2000, festzusetzen. 3 II. 1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Rechtsbeschwerdefrist zu gew344hren. Auch wenn der Hinweis des Beschwerdegerichts in der Verf374gung vom 25. April 2006, nach Vorlage der Beschwerdebegr374ndung werde die Frage der "Abgabe" des Rechtsbeschwer-deverfahrens an den Bundesgerichtshof gepr374ft, f374r den Verfahrensbevollm344ch-tigten des Schuldners Anlass h344tte bieten k366nnen, festzustellen, dass er die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgem344337 eingelegt hatte, w344re die Fristver-s344umung bei pflichtgem344337er Weiterleitung der am 18. April 2006 beim Be-schwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof im ordentlichen Gesch344ftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656). In diesem Falle h344tte die Rechtspflegerin, wie in ihrer Verf374gung vom 19. Mai 4 - 5 - 2006, den Schuldner darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb ei-nes Monats nach Zustellung des Beschlusses ordnungsgem344337 eingelegt wer-den kann. Diese Verf374gung w344re dem Schuldner noch so rechtzeitig zugegan-gen, dass er innerhalb der am 4. Mai 2006 endenden Rechtsbeschwerdefrist eine ordnungsgem344337e Rechtsmitteleinlegung h344tte veranlassen k366nnen. 2. Die nach 247247 6, 7, 247 289 Abs. 2 InsO in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 247 4 InsO in Verbindung mit 247 574 Abs. 2 ZPO. 5 Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Laufzeit der Abtretungserkl344rung des Schuldners betrage sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. F374r den von der Rechtsbeschwerde begehrten Beginn mit Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens zum 16. Oktober 2000 ist kein Raum. 6 a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss 374ber die An-k374ndigung der Restschuldbefreiung nach 247 291 InsO keine Aussage zur Lauf-zeit der Abtretungserkl344rung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651, 1652). Die Angabe der durch 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklarheit f374r w374nschenswert gehalten. Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf f374nf Jah-re verk374rzte Laufzeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Festlegung der Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gl344ubiger und der Schuldner einen Anspruch auf Klarheit 374ber die Dauer der Wohlverhaltens- 7 - 6 - phase h344tten (vgl. M374nchKomm-InsO/Stephan InsO, 247 287 Rn. 67; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl., 247 291 Rn. 12). Gleiches gilt f374r den hier gegebenen Fall eines Verfahrens, das vor dem 1. Dezember 2001 er366ffnet wurde. F374r diese Verfahren besteht ein Bed374rfnis f374r die Feststellung, dass die Regelung des 247 287 Abs. 2 InsO n.F. nicht gilt. b) Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des 247 287 Abs. 2 InsO, wo-nach die Abtretung f374r die Zeit von sechs Jahren nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens erfolgt, eine Verk374rzung der bisherigen langen Verfahrensdauer angestrebt (vgl. Begr374ndung Rechtsausschuss, BT-Drucks. 14/6468 S. 18). Gleichwohl wurde davon abgesehen, die neue Regelung auf die Altf344lle zu erstrecken. Die 334berleitungsvorschrift des Art. 103 a EGInsO ordnet ausnahms-los an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 er366ffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwen-den sind. Die Verfassungsm344337igkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezwei-feln. Der Senat geht in st344ndiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Dies gilt auch f374r 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung, nach der die Laufzeit der Abtretungs-erkl344rung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, betr344gt (BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 255/05, mitgeteilt bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5/2007 S. 19). Als der Schuldner die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen und die Restschuldbefreiung beantragt hat, musste er sich darauf einrichten, dass die Wohlverhaltensphase erst mit der Verfahrensbeendigung beginnen und sieben Jahre betragen w374rde. Irgendwelche Erwartungen des Schuldners sind somit nicht entt344uscht worden. Es ist Gesetzes344nderungen mit stichtags-bezogenen 334bergangsregelungen immanent, dass vergleichbare F344lle aufgrund 8 - 7 - eines von dem Betroffenen oft nicht beeinflussbaren zeitlichen Moments unter-schiedlich behandelt werden m374ssen. Dies stellt keine willk374rliche Ungleichbe-handlung dar. Auch im Schrifttum besteht angesichts dieser eindeutigen Geset-zesregelung die einhellige Ansicht, dass die Laufzeit der Abtretungserkl344rung bei diesen Verfahren sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens betrage (FK-InsO/Ahrens aaO, 247 287 Rn. 89 h; K374bler/ Pr374tting/Wenzel, InsO 247 287 vor Rn. 1; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 287 Rn. 58; Nerlich/R366mermann, InsO 247 287 vor Rn. 1; Uhlenbruck/Vallender aaO, 247 287 Rn. 42). Eine Verk374rzung der gesetzlich vorgesehenen Laufzeit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung scheidet unter diesen Umst344nden aus. 3. Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht (247 114 ZPO) unbegr374ndet und deshalb zur374ckzuweisen. 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 22.02.2006 - 27 IK 7/00 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 31.03.2006 - 5 T 265/06 -
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