BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/08 vom 14. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. M344rz 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Die Vorschrift 374ber das Ruhen des Ver-fahrens (247 251 ZPO) ist im grunds344tzlich eilbed374rftigen, auf eine rasche Befrie-digung der Gl344ubiger angelegten Insolvenzverfahren und damit auch im Verfah-ren 374ber eine insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde nicht anwendbar (M374nch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 4 Rn. 57; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4 Rn. 25; HmbKomm-InsO/R374ther, 3. Aufl. 247 4 Rn. 57). Im 334brigen hat die weitere Beteiligte zu 1, die als Gl344ubigerin die Er366ffnung des 1 - 3 - Insolvenzverfahrens beantragt hat, als Rechtsbeschwerdegegnerin dem Antrag nicht zugestimmt. 2. Dem weiteren Beteiligten zu 2 kann nach 247 4 InsO in Verbindung mit 247247 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gew344hrt werden, weil er im Rechtsbe-schwerdeverfahren gegen die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens keine eigenen Rechte verfolgen kann. Im Ausgangspunkt kann Prozesskostenhilfe nur der "Partei" gew344hrt werden (247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. 247 114 Rn. 2); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der Parteien erfasst. Der weitere Beteiligte zu 2 geh366rt im Streitfall als Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 4 Rn. 21; Jaeger/Gerhardt, aaO 247 4 Rn. 48). Er ist nicht berechtigt, die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (247 13 Abs. 1 InsO). Auch ein Beschwerderecht r344umt ihm die Insolvenzordnung im Zusam-menhang mit der Verfahrenser366ffnung nicht ein (BGH, Beschl. v. 8. M344rz 2007 - IX ZB 163/06, ZIP 2007, 792). 2 3. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 34 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 a) Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich erachtete Frage, ob eine nach dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters erloschene, aber noch im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft nach dem Rechtsgedanken des 247 15 HGB weiterhin insolvenzf344hig ist, bedarf im Streitfall 4 - 4 - keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht den Austritt der Gesellschaf-ter aus der KG ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler als unwirksam nach 247 117 BGB beurteilt hat; seine Rechtsauffassung zu 247 15 HGB war daher nicht entscheidungserheblich. b) Auch die Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zum rechtlichen Inte-resse der weiteren Beteiligten zu 1 an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (247 14 Abs. 1 InsO) begr374nden nicht die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Vorinstanzen den zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit anders subsumiert haben als der zust344ndige Abteilungsrichter im Insolvenzverfahren betreffend das Verm366gen des L. N. , ber374hrt nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S.v. 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167). 5 c) Dahinstehen kann schlie337lich, ob das Beschwerdegericht die Forde-rung der U. GmbH gegen die Schuldnerin bei der Beurteilung des Er366ff-nungsgrundes der Zahlungsunf344higkeit trotz der Erkl344rung des "Generalbevoll-m344chtigten" der U. GmbH betreffend eine angebliche Stundung dieser Forde-rung ber374cksichtigen durfte. Denn die Beurteilung des Beschwerdegerichts zur Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin wird bereits durch die unstreitig bestehen-de Umsatzsteuerforderung des Finanzamts G. getragen. Die von 6 - 5 - der Rechtsbeschwerde insoweit ger374gte Verletzung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 13.02.2007 - 92 IN 9/07 - LG Aachen, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 64/07 u. 6 T 104/07 -
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