BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/09 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewil-ligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die au337erge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.250 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem am 18. Oktober 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren, in dem das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung ange-k374ndigt hat, haben die weiteren Beteiligten zu 1 beantragt, dem Schuldner we-gen des Verzichts oder der Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 28. August 2008 zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde der weiteren Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts ge344ndert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 1 II. Dem Schuldner ist gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 2 Die Fristvers344umung ist unverschuldet (247 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit au337erstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-gr374ndungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-stellung des Senatsbeschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 4. M344rz 2009 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zwei- 3 - 4 - w366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 17. M344rz 2009 eingelegt und begr374ndet. III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist be-gr374ndet. 4 1. Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen (BGHZ 154, 99, 101; BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 141/06, ZInsO 2009, 732, 733 Rn. 4 ff; Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 11; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 86, 89, 96; M374nch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestan-forderungen an die Begr374ndung nicht gen374gt ist (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). 5 a) Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit gesetzm344337igen Gr374nden versehen. Fehlen tats344chliche Feststellungen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer recht-lichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilpro-zessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni 6 - 5 - 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14). Sind neue rechtliche Gesichts-punkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner recht-lichen W374rdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219; BGH, Urt. v. 22. Juni 2007, aaO Rn. 10). b) Die Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Begr374ndung sind in vorliegender Sache nicht gewahrt, weil das Landgericht nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt und den Vortrag der Be-teiligten wiedergegeben hat. Zu erkennen ist nur, dass es um die Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Verzichts auf einen Pflichtteil oder dessen Nichtgeltendmachung geht. Wann der Erbfall eingetreten ist und in welchem Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt befand, wird nicht mitgeteilt. 7 2. Die Zur374ckverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, abermals 374ber den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu befinden. Hierzu ist zu bemerken: 8 a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Obliegenheiten des Schuldners gem344337 247 295 InsO erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ank374ndigung der Restschuldbefreiung gelten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 f). Eine Versagung der Rest-schuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit 247 295 Abs. 1 InsO kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, wenn der Pflichtteilsan-spruch des Schuldners, der mit dem Erbfall entsteht, schon w344hrend des er366ff-neten Verfahrens h344tte geltend gemacht werden k366nnen, der Antrag auf Versa-gung der Restschuldbefreiung aber erst nach deren Ank374ndigung und Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Der Pflichtteilsanspruch geh366rt in 9 - 6 - diesem Fall nicht zum Neuerwerb des Schuldners in der Wohlverhaltensphase (BGH, aaO S. 300 Rn. 15). b) Der Senat hat ferner mit Beschluss vom 25. Juni 2009 (IX ZB 196/08) entschieden, dass ein Versto337 gegen die Obliegenheiten des Schuldners aus 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht vorliegt, wenn der Schuldner es bei einem in der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erbfall unterl344sst, einen Pflichtteilsan-spruch geltend zu machen. 10 - 7 - IV. Wegen der Begr374ndungsm344ngel hat der Senat gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG angeordnet, dass Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht zu erheben sind. 11 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 28.08.2008 - 274 IK 111/02 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 04.11.2008 - 6 T 778/08 (105) -
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