BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/10 vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Das Wieder-einsetzungsgesuch der Beklagten vom 22. M344rz 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 22. M344rz 2010 (Eingang beim Oberlandesgericht) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, weil die Rechts-beschwerde insoweit weder nach dem Gesetz allgemein er366ffnet, noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Be-klagte gegen die Verwerfung der Berufung und die Zur374ckweisung ihres Wieder-einsetzungsgesuchs wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzu-l344ssig, weil sie nicht innerhalb der Frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bun-desgerichtshof eingelegt worden ist. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist un-zul344ssig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen 1 - 3 - Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 236 Abs. 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Des-halb sind Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsgesuch als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2009 - 2 O 202/09 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - I-24 U 227/09 -
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