BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 721/12 Verkündet am: 9. April 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1573 Abs. 2 Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus se i- nem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle e i- nes Zinses aus dem Erlös (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23). BGH, Beschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 721/12 - OLG Rostock AG Hagenow - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014 durch den Vors itzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, D r. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandgerichts Rostock vom 4. Dezembe r 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seine m Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsb e- schwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe : I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund noch über nachehelichen Aufstockungsu nterhalt. Ihre im November 1976 geschlossene Ehe ist auf den am 3. Juli 2009 zugestellten Antrag seit Juli 2011 rechtskräftig geschieden. Be i- 1 - 3 - de Ehegatten erzielen monatliche Ein künfte aus v oll schichtiger Er werbstätigkeit, der Ehemann in Höhe von 2. 870 netto , die Ehefrau in Höhe von 1. 967 netto . Ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen haben beide Ehega t- ten nicht erlitten. Da s frühere gemeinsame Familienheim , welches die Ehegatten überei n- stimmend mit 100.000 bewohnt die Ehefrau inzwischen allein. Den hälftigen Miteigentum santeil des Ehemanns hier an erwarb sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gegen Zahlung von 50.000 . Der Ehemann verwendete das Geld, um für sich und s eine neue Partnerin ein Wohnh aus zu errichten. Beide Ehegatten haben zur t eil weisen F inanzierung der Immobilien jeweils ein Darlehen aufgenommen. Das Familiengericht hat den Ehemann nach Ber einigung bei der Ei n- kommen um berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorgeaufwendungen und Versicherungsbeiträge verpflichtet, an die Ehefrau einen nachehelichen Unte r- halt von monatlich 300 , befristet auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung . Das Oberlandesgericht hat die gegen die Unterhalts verpflichtung gerichtete Beschwerde des Ehemanns und die gegen die Befristung gerichtete Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Eh e- mann, der mit der nur für ihn zugelassene n Rechts beschwerde die Abweisung des Unterhaltsantrags weiter verfolgt. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlande s- gericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Einkommensberechnung der Ehefrau sei ein Wohnvorteil durch ihr mie t- freie s Wohnen in der ehemaligen Ehewohnung nicht zu berücksichtigen. De nn um sich d e n Wohnvorteil zu erhalten, habe sie dem Ehemann bereits 50.000 für seinen früheren Miteigentumsanteil ge zahlt . Nachdem der Ehemann die Summe zum Erwerb eines neuen Wohnhauses eingesetzt habe , profitierten beide Ehegatten in gleichem Ausmaß von dem Wert des früheren gemeins a- men Familienheims, so dass sich weder der e ine noch der andere Ehegatte einen Wohnvorteil anrechnen lassen müsse. D ie berufsbedingte n Aufw endungen der Ehefrau für die Wegstrecke zw i- schen Wohnung und Arbeitsstätte seien vom Familiengericht zwar wegen des noch zu berücksichtigenden Steuervorteils z u hoch angesetzt worden, jedoch sei die Unterhaltsberechnung in diesem Punkt nur durch die Ehefrau angegri f- fen worden und könne aus Gründen de s Verschlechterungsverbots nicht zu ihren Lasten ab ge änder t werde n. Unter Berücksichtigung der langen Ehedauer, der fehlenden ehebedin g- ten Nachteile und des Maßes an geschuldeter nachehelicher Solidarität sei eine Befristung des Unterhalts auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Scheidung ang e- messen. 4 5 6 7 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand . Zutreffend ist allerdings der A usgangspunkt des Oberlandesger i cht s, wonach g emäß § 1573 Abs. 2 BGB ein geschiedener Ehegatte, wenn seine Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ) nicht aus reichen , d en Unterschiedsbetrag zwischen sein en Einkünften und dem eheangemess e- nen Unterhalt verlangen kann . Jedoch steht die Be rechnung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte nicht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang . D as Oberla n- desgericht hat den Wohnvorteil zu Unrecht unberücksichtigt gelassen . a) Zwar entfallen die Vorteile der mietfreien Nutzung der Ehewohnung, wenn diese im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder zi ehen könnten. Das gilt im Grun d- satz auch dann, wenn die Ehewohnung nicht an Dritte veräußert wird, sondern ein Ehegatte seinen Miteigentumsan teil a uf den anderen überträgt. Auch in e i- nem solchen Fall tritt für den veräußernden Ehegatten der Zins aus dem Erlös als Surrogat an die Stelle der früheren Nutzungsvorteile seines Miteige n- tu ms a n teils. Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grun d- sätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der g e- samten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtl ich zu berücksichtigenden Belas tungen, einschließlich der Belastungen durc h den Erwerb des Miteige n- tumsan teils des anderen Ehegatten (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 13 mwN). 8 9 10 11 - 6 - Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus sein em früheren Miteige n- tumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle ein es Zinses aus dem Erlös ( vgl. Senats urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 17) . b) Das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehefrau ist somit erhöht um den vollen Nutzungs wert des früheren Familienheims abzüglich ihrer Zinsau f- wendun gen aus dem aufgenommenen Darlehen sowie der Tilgungsaufwe n- dungen, so weit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden könn e n ( vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff. mwN) . Das unterhaltsrelevante Einkommen des Ehemanns ist erhöht um den ihm zuzurechnenden Wohnvorteil des neu errichteten Wohnhauses abzüglich der nach der Senatsrechtsprechung zu berücksichtigenden Kosten . 3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die ang efochtene En t- scheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil noch keine Feststellungen zu den beiderseits zu b e- rücksichtigenden Wohnwerte n getroffen sind. 12 13 14 15 - 7 - 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat dara uf hin, dass die B e- schwerde des Ehemanns, mit der er dem Unterhaltsanspruch insgesamt entg e- gentritt, auch eine Korrektur der vom Einkommen der Ehefrau abzusetzenden Fahrtkosten im Hinblick auf pauschaliert an zu rech n en de Steuervorteile gemäß den vom Beschwe rdegericht aufgestellten unterhaltsrechtlichen Leitlinien e r- möglicht. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Hagenow, Entscheidung vom 24.05.2011 - 3 F 103/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.12.2012 - 10 UF 160/11 - 16
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