BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/12 vom 22. Mai 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Lei s- tungen in Anerkennung de s Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste e i genständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen. b) Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der D eutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in A n erkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfän d- bar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lei s- tungsempfängers nicht in die Masse. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 72/12 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Neustadt a.d. Weinstraße - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fisch er und Grupp am 22. Mai 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwer deverfahrens wird auf 8.000 Gründe: I. Über das Vermögen des im Jahre 1955 geborenen F . (nac h- folgend: Schuldner) wurde auf dessen Antrag vom 7./11. August 2009 mit B e- schluss vom 24. August 2009 das Verbraucherinsolven zverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und mit B e- schluss vom 6. Oktober 2010 das Insolvenzverfahren aufgehoben. Auf Antrag des Treu händers vom 21. Juli 2011 hat das Insolvenzgericht mit Beschlu ss vom 22. Dezember 2011 die Nachtragsverteilung unter anderem 1 2 - 3 - hinsichtlich eines Betrages von 8.000 16. Juli 2011 vom Bischöflichen Ordinariat erhalten hatte als freiwillige Entschädigungsleistung für sexuellen Missbrauch, den der Schuldner als Kind durch einen Angehörigen der katholischen Kirche erlitten hatte. Die Leistung beruhte auf einem Beschluss der D eutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011, auf dessen Grundlage der Schuldner die Entschädigung im Mai 2 011 nach Gesprächen mit dem Missbrauchsbeauftragten des Bistums bea n tragt hatte. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Anordnung der Nachtragsverteilung insoweit aufgehoben und den Antrag des Treuhänders abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Recht s- beschwerde will der Treuhänder die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und damit die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Betrages erreichen. II. Die statthafte (§§ 4, 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) ist unb e- gründet. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, eine Nachtragsverteilung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Entschädigung kein Gegenstand der Insolvenz masse sei. Die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Auszahlung e r- folgt sei, sei erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im März 2011 g e- schaffen worden. Anträge hätten erst ab 10. März 2011 gestellt werden können. Es handele sich um eine freiwillige, nic ht zwingend von der Nachweisbarkeit 3 4 5 - 4 - des Fehlverhaltens von Kirchenbediensteten abhängige Leistung der kathol i- schen Kirche. Die eine r solche n Entschädigung im Regelfall zugrunde liegende Rechtsgutverletzung könne zwar mit einem zivilrechtlichen Schmerzensge lda n- spruch inhaltlich identisch sein. Derartige Schmerzensgeldansprüche seien aber meist nicht nachweisbar und längst verjährt. Die von der katholischen Ki r- che zur Hilfestellung durch finanzielle Entschädigung der Opfer sexuellen Mis s- brauchs geschaffene Se lbstverpflichtung stelle eine eigene und selbständige Rechtsgrundlage dar. Das habe zur Folge, dass die Entschädigungsleistung Neuerwerb in der Wohlverhaltensperiode darstelle. Selbst wenn es sich aber um einen mit einem Schmerzensgeldanspruch identisc hen Anspruch handele, sei eine Nachtragsverteilung nicht gerechtfertigt. Durch Angehörige der K atholischen Kirche sei der Schuldner in seinem aus Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeitsrecht massiv verletzt worden. Der w e- gen Verletzung dieses Rechts zu ge währende Ausgleichsanspruch sei kein Schmerzensgeld, sondern eine aus Art. 1 , 2 GG abgeleitete Rechtsposition. Der Anspruch sei gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar, weil die Leistung an einen Dritten - hier den Treuhänder zur Masse - nicht ohn e Verä n- derung ihres Inhalts erfolgen könne. Wenn die Entscheidungsträger des Bi s- tums erfahren hätten, dass ein Treuhänder die Leistung zugunsten der Insolvenzgläubiger einziehe, hätten sie eine derartige Entschädigung nicht z u- gesprochen, weil so die mit ihr bezweckte Kompensation des Leides nicht e r- reicht werden könne. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. a) Die Anordnung der Nachtragsverteilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der freiwilligen Zah lung des B ischöflichen Ordinariats 6 7 8 - 5 - vom 16. Juli 2011 um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 handelt, der nicht mehr gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX Z A 5/14, WM 2014, 956 Rn. 6). aa) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung ang e- ordnet, wenn nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO). Sie ist auch im Verbraucherinsolvenzve r- fahre n zulässig (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 Rn. 4; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 5). Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht gemäß § 203 Abs. 2 InsO der Anordnung nicht entgegen. bb) Die G ewährung der Zahlung d urch das B ischöfliche Ordinariat stellt jedoch Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dar. Sie ist kein Gegenstand der Masse ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, aaO). (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist alle r- dings von der Begründung einer Insolvenzf orderung im Sinne des Insolven z- rechts schon dann auszugehen, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336 Rn. 5 , je mwN). Entsprechend kommt es im Rahmen der Beurteilung, ob hi nsichtlich einer realisierten Ford e- rung des Schuldners eine Nachtragsverteilung anzuordnen ist, nicht darauf an, ob der ( Entschädigungs - )A nspruch schon vor oder während des Insolvenzve r- 9 10 11 - 6 - fahrens festgesetzt oder anerkannt worden ist. Vielmehr ist entscheiden d, ob der Schuldner diesen Anspruch bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte geltend machen können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012, aaO Rn. 5). Die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens en tstanden sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 22. September 2011, aaO Rn. 3). (2) Grundlage der Leistungsbewilligung und Zahlung an den Schuldner waren die von der Deutschen Bischo fskonferenz am 2. März 2011 beschloss e- nen Grundsätze über " Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sex u- ellen Missbrauchs zugefügt wurde " . Nach Buchstabe B Ziffer III dieser Selbs t- verpflichtung soll in den Fällen, in denen Opfer sexuellen Missbrauch s eine m a- terielle Leistung in Anerkennung des Leids wünschen und wegen der eingetr e- tenen Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, eine materielle Leistung bis zu einem Betrag von 5.000 gewährt werden. Nach Zi ffer VI sind in besonders schweren Fällen z u- sätzliche Leistungen möglich. Für das Antragsverfahren ist in Buchstabe C Zi f- fer IV des Beschlusses bestimmt, dass alle Leistungen freiwillige Leistungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht sind, für die der Re chtsweg ausg e- schlossen ist. Die Grundlage der dem Schuldner gewährten Leistung ist damit erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschaffen worden. (3) Allerdings mag der Schuldner gegen die handelnde Person und die sie beschäftigende kirchliche K örperschaft wegen des sexuellen Missbrauchs zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einschließlich solcher auf Schme r- zensgeld gemäß §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB aF gehabt haben. Ob dem Schuldner ein entsprechender Tatnachweis möglich gewesen wäre, insbeso n- 12 13 - 7 - d ere nachdem der handelnde Täter längst verstorben ist, kann dahinstehen. Jedenfalls wären entsprechende Ansprüche, die Handlungen in den Jahren 1965 bis 1969 betrafen, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Oktober 2010 auch bei Zugrundelegung der län gsten Verjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB aF längst verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wie der Fall zu b e- urteilen wäre, wenn das B ischöfliche Ordinariat gleichwohl auf derart längst ve r- jährte Ansprüche gezahlt hätte, kann dahinstehen. Dies ist gerade nicht erfolgt. Die Zahlung hatte vielmehr zur Voraussetzung, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar waren. Auf derartige Ansprüche sollte a uch nicht b e- zahlt werden (vgl. Abschnitt A Abs. 3 der Grundsätze) . Grundlage der Zahlung war a usschließlich der genannte Beschluss der Bischofskonferenz. Die Anna h- me der Rechtsbeschwerde, es handele sich um eine (Teil - )Leistung auf den zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruch, ist unzutreffend. b) Im Übrigen ist die Zahlung des B ischöflichen Or dinariats auch deshalb nicht Gegenstand der Masse geworden, weil e in entsprechender Anspruch des Schuldners gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht pfändbar war. aa) Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind allerdings seit 1. Juli 1990 uneingeschrä nkt übertragbar und pfändbar, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF mit Wirkung ab 1. Juli 1990 gestrichen worden war. Es ist deshalb allgemein a nerkannt, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar sind und gegebenenfalls in die Inso l- venzmasse fallen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33 ff mit Begründung zur Entstehungsgeschichte). Dies gilt auch für A n- sprüche gegen die Kat holische Kirche, soweit sie auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind. 14 15 - 8 - bb) Ob für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts etwas anderes gilt, wie das Beschwerdegericht annimmt, erscheint zweifelhaft. Der Senat hat dies bislang d ahingestellt sein lassen (BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 36). Dies bedarf auch hier keiner Entscheidung. c c) Der Pfändbarkeit steht jedenfalls, wie das Beschwerdegericht zutre f- fend gesehen hat, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB entgegen, weil die Le istung des B ischöflichen Ordinariats an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter zur Masse, nicht ohne Veränderung ihres Inhalts hätte erfolgen können. (1) Eine Forderung ist dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an e i- nen anderen als den ursprün glichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Leistung auf höchstpersönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruht, die er nur selbst e r- heben kann, wenn - anders als bei höchstpersönlichen Ansprüchen - ein Glä u- bigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist, oder wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger g e- bührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erschi e ne (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, NJW 1986, 713, 714; vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09, NJW - RR 2010, 1235 Rn. 12; vom 24. M ärz 2011, aaO Rn. 42). In allen diesen drei Fallgruppen ist die Abtretbarkeit ausgeschlossen, weil ander n- falls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. (2) Hier liegt ein Fall der zweiten und der dritten Fallgruppe vor. Die g e- sch uldete Leistung ist mit der Person des Gläubigers derart verknüpft, dass die 16 17 18 19 - 9 - Leistung an einen anderen Gläubiger, hier den Kläger als Insolvenzverwalter, sie als eine andere Leistung erscheinen lassen würde. Das Interesse des Schuldners, hier der Katholisc hen Kirche, an der Beibehaltung der Gläubige r- person für die freiwillige Leistung ist besonders schutzwürdig. Ein Anspruch auf Erbringung einer materiellen Leistung gegen das B is tum entstand nicht von Gesetzes w egen, sondern durch eine Ermessen s- entsch eidung, welche die betroffene kirchliche Körperschaft nach dem genan n- ten Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz auf der Grundlage einer Em p- fehlung der zentralen Koordinierungsstelle beim "Büro für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlich en Bereich" der Deutschen Bischofsko n- ferenz zu treffen hatte (vgl. Abschnitt C Ziffer III 3 des genannten Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz). Diese knüpft an den festgestellten sexuellen Missbrauch des Antragstellers an, für die nach staatlichem Recht Ansprüche infolge Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Die Zuerkennung lag im Ermessen der kirchlichen Institutionen. Die Entschädigung sollte unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit - trotz eingetretener und in Anspruch genommener Verjährung zivilrechtlicher Anspr ü- che - dem Opfer persönlich zugute kommen. Die zuerkannte materielle Leistung dient allein dem Zweck, in Anerkennung des Leids des Opfers die Folgen seiner Traumatisierung zu mildern und dem Opfer bei der Bewältigung belas tender Lebensumstände zu helfen. Die mit der Zahlung beabsichtigte Entlastung kann nur eintreten, wenn die Leistung aus der Sphäre des Schädigers herrührt, es also bei dem ursprünglichen Schuldner und dem ursprünglichen Gläubiger der materiellen Leistung verbleibt. Dies stellt ein besonderes schutzwürdiges Motiv des Leistungsschuldners dar. Wie das Beschwerdegericht hierzu zutreffend festgestellt hat, erscheint es ausgeschlossen, dass die K atholische Ki rche die 20 21 - 10 - Leistung zugebilligt hätte, wenn anstelle des Insolvenzs chuldners der Treuhä n- der den Betrag für die Masse vereinnahmen könnte. Die Insolvenz - und Massegläubiger haben durch den sexuellen Mis s- brauch des Schuldners weder materielle noch immate rielle Einbußen erlitten. Die Auszahlung des freiwillig erbrachten Betrages an die Masse würde deshalb den Zweck und Leistungsinhalt grundlegend verändern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, aaO Rn. 44). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen : AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 22.12.2011 - 3 IK 88/09 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 19.06.2012 - 1 T 5/12 - 22
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