ECLI:DE:BGH:2016:080916BIXZB72.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 72/15 vom 8. September 2016 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 303 Abs. 1 aF a) Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidri g keiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzve r- fahren noch andauert. b) Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann w i derrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Au s- kunfts - und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlä s sig verletzt; dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflich t- verletzung danach fortsetzt. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15 - LG Stutt gart AG Esslingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, d ie Richter Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 8. September 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerd e des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rüc kverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: A . Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war, am 8. Februar 2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröff net und die weitere Beteiligte zu 2 zur Treuhänderin ernannt. Der weitere Beteiligte zu 1 meldete eine Forderung an , 1 - 3 - die zur Tabelle festgestellt wurde . Am 2. Mai 2013 erteilte das Insolvenzgericht dem Schuldner durch rechtskräftigen Beschluss die Restschu ldbefreiung. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Der Rechtsbeschwerdefüh r er hat beantragt , die Restschuldbefreiung zu widerrufen. Er hat dem Schuldner zum Vorwurf gemacht , einen Umzug nicht mitgeteilt und massezugehörige Einnahmen und massezugehörig es Vermögen verheimlicht zu haben. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgewiesen, das Beschwerdegericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. B . Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 303 Ab s. 3 Satz 2 InsO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht . I. Auf das Verfahren sind die Vor schriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich im Dezember 2006, beim I n- solvenzgericht eingegangen. 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat ausg eführt: Die Restschuldbefreiung könne nicht nach § 303 Abs. 1 InsO aF mit der Begründung widerrufen werden, der Schuldner habe eine seiner Obliegenheiten aus § 295 InsO aF verletzt, weil solche Obliegenheiten während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht b e- standen hätten . Eine analoge Anwendung des § 303 InsO aF für " asymmetr i- sche " Verfahren komme jedenfalls vorliegend nicht in Betracht , weil nur Pflich t- verletzungen behauptet würden, die der Schuldner vor Erteilung der Res t- schuldbefreiung begangen habe, d ie aber erst danach bekannt geworden seien . Weder liege e ine Regelungslücke vor , noch wäre eine solche planwidrig . III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung i n einem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Allerdings hat das Beschwerdegeric ht richtig entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 Abs. 1 InsO aF - bezogen auf die dem Schuldner für die Dauer der Abtretung s- frist vom 8. Februar 2007 bis zum 8. Februar 2013 vorgeworfenen Verstöße gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO aF - nicht vor liegen . Eine analoge Anwe n- dung des § 303 InsO kommt insoweit nicht in Betracht. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 InsO aF nicht ve rwirklicht sind. Nach dieser Regelung kann die Restschuldbefreiung nur widerrufen werden, 5 6 7 8 - 5 - wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliege n- heiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat. Damit sind die Obliegenheiten aus § 295 InsO g e- meint, weil einen Schuldner nach altem Recht im eröffneten Verfahren keine Obliegenheiten treffen . Während des laufenden Insolvenzverfahrens kann der Schuldner die Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht verletzen, weil diese erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO aF) entstehen und von ihm deswegen erst in der Wohlverhaltensperiode zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 19 ; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. April 2013 - IX ZB 94 /12 , NZI 2013, 601 Rn. 6 ). Einen Widerruf der Restschuldbefreiung wegen des Vorliegens von Versagungsgründen nach § 290 InsO, die dem Gläubiger erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung bekannt geworden sind, sieht die Regelung nach dem Wortlaut der alten Fassung nicht vor. b ) Ebenso wenig kommt vorliegend eine analoge Anwendung de r §§ 303, 290 InsO in Betracht. aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine an aloge Anwendung des § 303 Abs. 1 InsO in Verfahren erwogen, in denen einem Schuldner wie vorli e- gend Restschuldbefreiung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt wird. Es ging ihm dabei um die Frage, ob nicht die Gefahr bestehe, dass ein Schul d- ner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr seinen gemäß § 97 InsO weiter bestehenden Auskunfts - und Mitwirkungspflichten nachkomme. Diese Gefahr hat er als gering eingeschätzt, weil von einem Schuldner, der diese Pflichten bislang erfüllt habe - andernf alls sei gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF die Restschuldbefreiung zu versagen - , dies auch in Zukunft regelmäßig erwa r- tet werden könne, zumal sechs Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens der 9 10 - 6 - Bedarf an Auskünften und Mitwirkungshandlungen des Schuldners gering sein werde . Schließlich habe das Insolvenzgericht die Möglichkeit des § 98 InsO, um die Pflichten des Schuldners durchzusetzen. Stellten Schuldner in Einzelfällen die weitere Mitarbeit nach Restschuldbefreiung ein, könnte neben der Anwe n- dung des § 9 8 InsO auch eine analoge Anwendung des § 303 InsO in Betracht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 , aaO Rn. 24 ; dazu kritisch: FK - InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 300 Rn. 68; Schmidt /Henning , InsO, 19. Aufl., § 303 nF Rn. 9 ; Schmerbach, NZ I 2010, 54 , 55 ). D er Gesetzgeber hat d ies en Gedanken des Bundesgerichtshofs aufg e- griffen und im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) , das erstmals Regelungen zu diesem Verfahren enthält , in § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF angeordnet, dass auf Gläubigerantrag die Restschuldbefreiung widerrufen werden kann , wenn d er Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung den Auskunfts - und Mitwirkungspflichten im noch nicht aufgehobe nen Insolvenzve r- fahren nicht nachkommt . Das Beschwerdegericht ist jedoch von einem solchen Fall nicht ausgegangen , sondern hat die Anträge des weiteren Beteiligten zu 1 so verstanden, dass dieser nur eine Verletzung der Auskunfts - und Mitwi r- kungspflichten vor Ablauf der Abtretungsfrist habe rügen wollen . bb ) Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelung s- absicht zu beurteilen. Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt g e- lassenen Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter U m- stände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des G e- setzgebers al s planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten 11 12 - 7 - ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 16 mwN ). cc ) Eine solche planwidrige Gesetzeslücke ist hinsichtlich der vom B e- schwerdegericht un terstellten Pflichtverletzung des Schuldners nicht gegeben. Dagegen spricht schon die Gesetzessystematik der §§ 287 ff InsO aF. (1 ) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung muss das Inso l- venzgericht trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens über den Antrag de s Schuldners auf Restschuldbefreiung entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. D e- zember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6). Wenn noch kein Schlusstermin abg e- halten wer den kann , mu ss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhä n- ders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlus s- termin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen ( BGH , Bes chluss vom 3. Dezember 2009 , aaO Rn. 28 ; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7). So lag der Fall hier . Das Insolvenzge richt hat bei laufendem Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 22. Januar 2013 das schriftliche Verfahren a ngeordnet und Frist bis zum 12. Februar 201 3 gesetzt, um den Gläubigern zu ermöglichen, der Restschul d- befreiung zu widersprechen . (2 ) Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nach dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO aF nur im Schlusstermin gestellt werden (BGH, Beschluss vom 20. M ärz 2003 IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168 f ). Dies gilt entsprechend für einen vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entspr e- chenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung (BGH, B e- schluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 8). Ist gemäß § 5 Abs . 2 InsO für die 13 14 15 - 8 - Durchführung des Schlusstermins das schriftli che Verfahren angeordnet wo r- den, muss der Versagungsantrag dementsprechend im Rahmen dieses Verfa h- rens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 9). Jedenfalls nach dem noch anwendbaren altem Recht bewirkt der Schlusstermin eine Zäsur für die Geltendmachung von Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 InsO ( BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, NZI 2008, 48 Rn. 3; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 10). Ein auf § 290 Abs. 1 InsO aF gestützter Versagungsantrag kann nur im Schlusstermin g e- stellt , begründet und glaubhaft gemacht werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiun g, so handelt es sich lediglich um die A n- kündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO aF, die noch nicht zur Ve r- sagung der Restschuldbefreiung führen kann (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 , aaO S. 2168 ). Ebenso wenig können die Versagungsgrün de des § 29 0 Abs. 1 InsO aF nach dem Schlusstermin - gar erst im Beschwerdeverfa h ren - berücksichtigt werden . Das gilt selbst dann , wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusster min erfährt (BGH, Be schluss vom 25. Oktober 2007 , aaO ; vom 23. Oktober 2008 , aaO ; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 6 f; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 228/08, NZI 2011, 193 Rn. 3 ; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, ZInsO 2011, 837 Rn. 6 f ) . Wenn aber nach Durchführung des Schlusstermins oder des vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termins zur Entscheidu ng über die Restschuldbefreiung oder nach Ablauf der im schriftlichen Verfahren 16 17 - 9 - anstelle des Schluss - oder Anhörungstermins gesetzten Frist ein Versagung s- antrag nach § 290 Abs. 1 InsO aF nicht mehr gestellt werden kann, selbst wenn dem Gläubiger die Versag ungsgründe erst nachträglich bekannt geworden sind , kann die rechtskräftig erteilte Restschuldbefreiung erst recht nicht ohne au s- drückliche gesetzliche Regelung nach § 303 InsO widerrufen werden, selbst wenn dem Gläubiger die Versagungsgründe des § 290 Abs . 1 InsO aF erst nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung bekannt geworden sind. (3 ) Das seit dem 1. Juli 2014 geltende Insolvenzrecht durchbricht die Z ä- surwirkung des Schlusstermins zwar insoweit , als nach § 297a InsO nF einem Schuldne r die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 InsO nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat . Diese R e- gelung kann aber für die Ausgestaltung d es Restschuldbefreiungsverfahren s nach altem Recht keine Rolle spielen. Denn der Gesetzgeber wollte die alte Gesetzeslage bewusst in diesem Punkt ändern, weil er sich Forderungen der Praxis ausgesetzt sah, die durch mehrere nicht benannte gerichtliche Ents che i- dungen ausgelöst worden seien , in denen eine Versagung der Restschuldb e- freiung nicht habe ausgesprochen werden können , weil den Gläubigern der Versagungsgrund bis zur rechtkräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung unbekannt geblieben gewesen sei ( R egierungsentwurf für ein Gesetz zur Ve r- kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubige r- rechte vom 31. Oktober 2012, BT - Drucks. 17/11268, S. 29) . dd ) D ie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen der Gläubiger v erlangen keine analoge Anwendung der §§ 290, 303 InsO. Der G e- setzgeber hat in den Regelungen der §§ 286 ff InsO einen angemessen Au s- gleich zwischen den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Gläubigerinteres sen, 18 19 - 10 - dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönli chkeitsrecht des Schuldners und dem Sozialstaatsgebot gefunden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - IX ZR 199/14, NZI 2015, 858 Rn. 8 f mwN). 2. Das Beschwerdegericht hat jedoch übersehen, dass der weitere Bete i- ligte zu 1 seinen Antrag nicht auf die bis zum Ablauf der Abtretungsfrist bega n- genen Pflichtverstöße beschränkt, sondern dem Schuldner auch zum Vorwurf gemacht hat , seinen Auskunfts - und Mitwirkungspflichten nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nachgekommen zu sein. a) D e r weiter e Beteiligte zu 1 hat zur Begründung seines Widerrufsa n- trags vorgetragen , der Schuldner habe seine Pflichten aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF bis zum Ablauf der Abtretungsfrist vorsätzlich oder grob fahrlässig ve r- letzt . Er wirft dem Schuldner außerdem vor , d iese Pflichten fortgesetzt auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt zu haben . Dazu hat er vorgetragen, der Schuldner habe Einnahmen in den Ja h- ren 2011 und 2012, die er in der Schweiz erzielt habe , Patentanmeldun gen aus dem Jahr 2012 und Lebensversicherungen, die sein Arbeitgeber in den Jahren 1979, 1993 und 1996 zu seinen Gunsten geschlossen habe, dem Insolvenzg e- richt auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mitgeteilt. Weiter b e- hauptet er, der Schuldner sei im Jahr 2012 in die Schweiz umgezogen, ohne dies auch nach der Restschuldbefreiung dem Insolvenzgericht mitgeteilt zu h a- ben. b) Die Auskunfts - und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO bestehen für die Dauer des gesamten Insolvenzver fahrens. Sie bestehen auch fort, wenn dem Schuldner nach Ablauf der Abtretungsfrist vor Aufhebung 20 21 22 - 11 - des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 24). Allerdings werden d ie Auskunfts - und Mitwirkungspflichten des Schul d- ners durch die ihm erteilte Restschuldbefreiung gegenständlich beschränkt. Denn mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzverfahrens entfällt der Insolvenzbesch lag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Beschluss vom 3. Deze m- ber 2009 , aaO Rn. 30 ff ). Dies gilt für jeden Neuerwerb (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13, NZI 2014, 312 Rn. 5 ff; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Ap ri l 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9; vgl. nach neuem Recht § 300a InsO ). Mithin bestehen die Auskunfts - und Mitwirkungspflichten nach § 9 7 InsO nur noch in dem Umfang, in dem die Beschlagnahmewirkung noch fortbesteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Feb ruar 2016 , aaO Rn. 13). c) Wenn der Schuldner , dem die Restschuldbefreiung erteilt wird, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben ist , die ihn auch nach Erteilung der Res t- schuldbefreiung treffenden Auskunfts - und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder g rob fahrlässig verletzt, kann analog § 303 Abs. 1 InsO aF (vgl. § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF) die Restschuldbefreiung widerrufen werden, wenn ein Gläubiger dies zumindest bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt . Die V o- raussetzungen einer Analogie liegen vor, weil eine planwidrige Lücke gegeben ist. Der Gesetzgeber hat nicht bedacht, dass dem Schuldner die Restschuldb e- freiung erteilt w e rd en kann , bevor das Insolvenzverfahren beendet ist. Desw e- gen sind die Folgen einer Untätigkeit des Schuldners nac h Restschuldbefreiung nur unzureichend geregelt. Der Senat hat zwar darauf verwiesen, dass dem Insolvenzgericht die Möglichkeiten des § 98 InsO verblieben und dass sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Bedarf an Auskünften und 23 24 - 12 - Mitwirkungsh andlungen des Schuldners gering sei (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 24). Ist der Schuldner jedoch im laufenden Insolvenzverfahren - zudem noch im Ausland (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74/15, NZI 20 16, 365 Rn. 16) - sel b- ständig tätig, sind seine Auskünfte und Mitwirkungshandlungen weiterhin erfo r- derlich. Weiter ist für eine Analogie erforderlich, dass der zu beurteilende Sac h- verhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Ges etzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzg e- ber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen G e- setzesvorschrift, zu dem gleic hen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 172/14, NZI 2015, 340 Rn. 31) . Dies ist vorli e- gend der Fall . Dies wird schon dadurch belegt, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF die Lücke anerkannt und mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Neuregelung in § 303 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend den Überlegungen des Senats (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO) ins o- weit einen eigen en Widerrufsgrund geschaffen hat. IV. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die 25 26 - 13 - Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird nunmehr prüfen müssen, ob der weitere Beteiligte zu 1 einen zulässigen und begründeten Widerrufsantrag gestellt hat. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 16.01.2015 - 2 IK 502/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2015 - 19 T 87/15 -
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