ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB72.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 72/16 vom 19 . Ju l i 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 19, 20; BGB §§ 1594 Abs. 2, 1599 Abs. 2 a) Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vater schaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Pers o- nalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später von einem anderen Ma nn nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklä r- te Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847 ). b) Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grun d- sätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 78/11 FamRZ 2012, 616 ). BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - KG Berlin AG Berl in - Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Juli 2017 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Prof. D r. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 2016 wird auf Kosten de s Antragsteller s zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragsteller , beide deutsche Staatsangehörige, begehren die Ei n- tragung de s im Juli 2014 von der Antragstellerin geborenen Kindes und des Antragsteller s als dessen Vater im Geburtenregister. Der Antragsteller erklärte vier T age nach der Geburt mit Zustimmung der Kindesmutter die Anerkennung der Vaterschaft. Die Antragstellerin war seit 2006 mit dem Beteiligten zu 5 , e i- nem polnischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe ist seit dem 17. Juni 2014 rechtskräftig geschieden. Das Standesamt hat die Sache wegen Zweifeln an der Eintragung dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat die beantragte Anweisung des Standesamt s abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat d ie B e- schwerde der Antragsteller zurückgewiesen. D agegen wendet sich der Antra g- 1 2 - 3 - steller mit der zugelassene n Rechtsbeschwerde , mit der er seine Eintragung als Vater weiterver folgt. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2016 , 922 veröffentlicht ist, ist der Beteiligte zu 5 seit der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater. Diese Vaterschaft sei bisher nicht durch eine wirksame Rechtshandlung beseitigt worden. Die in Art. 19 Abs. 1 EGBGB für das anwendbare Recht aufgeführt en Anknüpfungsalternativen seien gleichrangig. Welches Recht berufen sei, beu r- teile sich nach dem Günstigkeitsprinzip. Danach solle das Recht zur Anwe n- dung kommen, das für das Wohl des Kindes günstiger sei. Hier komme das deutsche Recht in Betracht, weil d as Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger sei. Fe r- ner könne aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 5 polnisches Recht zur Anwendung kommen. Nach polnischem Sachrecht (Art. 62 § 1 Satz 1 des Familien - und Vo r- mundschaftsgesetzbuchs vom 25. Februar 1964 FVGB) werde vermutet, dass ein Kind, das vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung der Ehe geboren we r- de, vom (ehemaligen) Ehemann der Mutter abstamme. Darauf, ob das poln i- sche R echt auf das deutsche Recht zurückverweist, komme es an dieser Stelle nicht an, weil eine Rückverweisung, die den Kreis der für eine Abstammung s- bestimmung zur Verfügung stehenden Rechtsordnungen einschränkt, nach Art. 4 EGBGB nach dem Sinn der alternativen Anknüpfung in Art. 19 EGBGB 3 4 5 6 - 4 - nicht zu beachten sei . Nach p olnische m Recht sei deshalb bei der Geburt die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 5 begründet worden . Bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt sei die Vaterschaft nach poln i- schem Recht zu besti mmen gewesen, weil dies dem Wohl des Kindes entspr e- che. Die Vaterschaft eines Mannes, der womöglich nicht der biolog i sche Vater sei, sei für das Kind günstiger als Vaterlosigkeit. Dies ergebe sich schon aus den unterhalts - und erbrechtlichen Konsequenzen d er Vaterschaft, auch wenn das deutsche Sachrecht bei einem reinen Inlandsfall Vaterlosigkeit in Kauf nähme. Eine andere Beurteilung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein anerkennungswilliger Dritter zur Verfügung stehe, solange dieser die Anerke n- nun gserklärung nicht abgegeben habe. Die zukünftige Entwicklung, ob eine geplante und zugesagte Vaterschaftsanerkennung tatsächlich durchgeführt werde, sei nicht vorauszusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne bei der Bestimmung des Abstammungsstatuts n icht auf derartige ungewisse z u- künftige Er eignisse abgestellt werden. Die Prüfung, welche Rechtsordnung für das Kind günstiger sei, könne nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Geburt unter Berücksicht i- gung einer zwischenzeitlichen Anerkennun g eines Dritten erneut durchgeführt werden. Die Anerkennung sei nach § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn b e- reits die Vaterschaft eines anderen Mannes begründet sei, auch wenn sich di e- se Vat erschaft nur aus einer anderen R echtsordnung ergebe. Selbst wenn die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB gleichberechtigt nebeneinander berufenen Sac h- rechte jeweils isoliert für sich geprüft werden müssten, wäre zu berücksichtigen, dass eine Rechtsordnung, di e dem Kind zeitlich als erste einen Vater zuordne, nicht durch eine spätere Anerkennung serklärung wieder verdrängt werden kö n- ne , und eine ex lege bestehende Vaterschaft sich nicht wieder verflüchtige, sondern nur auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Weg der nach dem inte r- 7 8 - 5 - nationalen Privatrecht berufenen Rechtsordnung wieder besei tigt werden kö n- ne. Die Vaterschaft des Beteiligten zu 5 sei bisher nicht beseitigt worden. Gemäß Art. 20 Satz 1 EGBGB könne die Vaterschaft nur nach polnischem Recht angefochten werden, weil das Kind nach diesem auch die polnische Staatsangehörigkeit hab e. Eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft sei bisher nicht erhoben worden. Auch eine gemäß Art. 20 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht mögl i- che Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind sei nicht durchgeführt worden. Eine Beseitigung der Vaterschaft de s Beteiligten zu 5 entsprechend § 1599 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Denn für die qualifizierte Anerkennung gelte auch hier Art. 20 EGBGB . Anfechtungsstatut sei danach das polnische Recht , welches eine § 1599 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung nicht e ntha l- te. Auf Art. 20 Satz 2 EGBGB könne hier nicht zurückgegriffen werden, weil dieser ein zusätzliches Anfechtungsstatut nur für das Kind begründe, das an einer qualifizierten Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB nicht beteiligt sei. Im Übrigen habe der Bet eiligte zu 5 seine Zustimmungserklärung nicht in der § 1599 Abs. 2 iVm § 1597 Abs. 2 BGB en tsprechenden Form abgegeben. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht de s Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufen t- halt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt we r- den, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut) , oder, wenn die Mutter ve r- heiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 9 10 11 12 - 6 - EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der Senat hat bereits ausgesprochen, das s das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzan knüpfungen sind ( Senatsbe schlü ss e BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 28 und vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847 Rn. 8 mwN). aa ) Ist ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren worden und könnte es deshalb nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu r Konkurrenz mit solchen über Art. 19 A bs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB ber u- fenen Rechtsordnungen führen, die das Kind als Abkömmling des (geschied e- nen) Ehemanns ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Bee n- digung der Ehe fiel (Senatsbeschluss vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 201 6, 1847 Rn. 9 mwN) . Welchem der konkurrierenden Abstammungsstatute in diesen Fällen der Vorrang gebührt, ist umstritten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847 Rn. 10 ff. mwN ) . Zum Teil wird ve r- treten, das Ab stammungsstatut in solchen Fällen vorrangig an den gewöhnl i- chen Aufenthalt des Kindes an zu knüpf en , weil der Gesetzgeber Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einerseits als Regelanknüpfung ausgestaltet habe und der g e- wöhnliche Aufenthalt des Kindes andererseits die engste Beziehung zum Sac h- verhalt aufweise (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 27 und 33 ff.; Dethloff IPrax 2005, 326, 329 f.). Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht mit dem Beschwerdegericht davon aus , d ass diejenige Rechtsordnung maßgeblich sein soll, die dem Kind schon mit der Geburt zu einem Vater verhelfe (Prior i- tätsgrundsatz) , wofür teilwei se auf das sogenannte Günstigkeitsprinzip verwi e- sen wird. D em Wohl des Kindes entspreche es im Hinblick auf sein e unterhalts - 13 14 15 - 7 - und erbrechtliche Absicherung am besten, wenn ihm schon zum frühestmögl i- chen Zeitpunkt ein Vater zugeordnet werde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 686, 687; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 688, 689; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698 und FamRZ 2016, 920, 922; OLG Hamm FamRZ 2014, 1559, 1560 und FamRZ 2009, 126, 128; OLG Köln StAZ 2013, 319, 320; Dutta StAZ 2016, 200, 201 f. ; Frie StAZ 2017, 104, 107 f. ; NK - BGB/Bischoff 3. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 24). Teilweise wird der Prioritätsgrundsatz nicht aus einem ki n- deswohlbezogenen Günstigkeitsprinzip, sondern aus dem formalen Ordnung s- kriterium hergeleitet, dass alle nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechte gleichrangig seien (vgl. Frank StAZ 2009, 65, 67) und diejenige Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erste einen Vater zuordne, demzufolge nur durch eine Vaterschaftsanfechtung wieder verdrängt werden könne (vgl. Münc h- Komm BGB /Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 16). Weisen alternativ berufene Rechtsordnungen dem Kind hingegen schon bei der Geburt verschie dene Väter zu, wird von der überwiegenden Auffassung nach dem Günstigkeitsprinzip derjenigen Rechtsordnung der Vorzug gegeben, n- ger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; jurisPK - BGB/Duden [Stand: März 2017] Art. 19 EGBGB Rn. 72 ff.). Über die Fälle von schon bei Geburt des Kindes konkurrierenden A b- stammungsstatuten hinausgehend wird von einer Ansicht der Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit von vornherein als wesentliches Kri terium des Günsti g- keitsprinzips an ge sehen und deshalb generell der Rechtsordnung der Vorzug gegeben , die dem Kind ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem wirklichen Vater verhelfe (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402). E ine wirksame p ostnatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutma ß- lichen Erzeuger soll sich gegenüber der auf einer geschiedenen Ehe gegründ e- 16 17 - 8 - ten Vaterschaftsvermutung nach ausländischem Recht durchsetzen können, wenn die Anerkennung der Vaterschaft "zeitnah" nach der Gebu rt angekündigt wird und die wirksame Vaterschaftsanerkennung im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt durch den Standesbeamten vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe [11. Zivi l- senat] FamRZ 2015, 1636, 1638; OLG München FamRZ 2016, 1599; AG Karl s- ruhe FamRZ 2007, 1585, 1586; AG Regensburg FamRZ 2003, 1856, 1857; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38 , 43 ; jurisPK - BGB/Duden [Stand: März 2017] Art. 19 EGBGB Rn. 68; vgl. auch AG Hannover FamRZ 2002, 1722, 1724 f.). bb ) Der Senat hat bislang offengelassen, in welchem Verhältnis die A n- knüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen E l- tern - Kind - Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbe schlü ss e BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 29 m wN und vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847 Rn. 14 ). In der vorliegenden Fallkonstellation bedarf es einer Entscheidung der Frage, ob eine nach der Geburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft den bereits zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer anderen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung begründeten Status im Konkurrenzwege verdrängen kann. Die Frage ist zu verneinen . (1 ) Die rechtliche Vater - Kind - Zuordnung ist bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kinde s festzustellen . Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern - Kind - Zuordnung kraft Gesetzes (Senatsb e- schluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 27). Sinn und Zweck der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 ( BGBl . I S. 2942 ) eingeführten mehrfachen Anknüpfung besteh en wie bei der zuvor in Art. 20 Abs. 1 EGBGB aF für die nichteheliche Kindschaft enthaltenen Meh r- fachanknüpfung darin , dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater 18 19 - 9 - zu verhelfen ( Henrich FamR Z 1998 , 1401, 1402 ; zum früheren Recht vgl. MünchKommBGB/Klinkhardt 3. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 4 mwN) . D a di e st a- tusrechtliche Eltern - Kind - Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist diese bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit durch das Kind fest zu stellen . D ie Rechtsfähigkeit tritt nach § 1 BGB ( iVm Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG ) mit Vollendung der Geburt ein; eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor (Senatsbeschluss vom 24. Aug ust 2016 XII ZB 351/15 FamRZ 2016, 1849 Rn. 28) , was jedenfalls grundsätzlich auch für die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB gilt ( zur möglichen analogen Anwendung vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 XII ZB 351/15 FamRZ 2 016, 1849 Rn. 11 ff.) . Dementspr e- chend kann auch (entgegen Dethloff IPRax 2005, 326, 329 f. ) nicht mit der Vaterschaftszuordnung abgewartet werden, bis das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls eine rechtliche Vater - Kind - Zuordnung e rgibt. (2 ) Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zu ge ordne t , so steht dieser jedenfalls grundsätzlich al s rechtlicher Vater des Kindes fest . Eine erneute Beurteil ung der Vater - Kind - Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenreg ister ist nicht vorzunehmen , nachdem bereits eine Vater - Kind - Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist . D enn d ie erstmalige rech t- liche Fest legung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zwec k der alternativen A n- knüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregi s- ter eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater - Kind - Zuordnung schon 20 21 - 10 - deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern - Kind - Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Hepting/Dutta Familie und Persone n- stand 2. Aufl. Rn. I - 10) . Zwar werden mit der Eintragung vom Gesetz zuweilen materiellrechtliche Wirkungen verknüpft , so etwa der Erwerb der Staatsangeh ö- rigkeit mit der Eintragung der Auslandsgeburt (vgl. Senatsbesc hluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 18) . Eine sol che Wirkung kommt nach deutschem Recht dem Personenstandsregister bezüglich der Eltern - Kind - Zuordnung hi n- gegen grundsätzlich nicht zu (vgl. S enatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn . 22) . Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei G e- burt des Kindes zunächst ungewiss ist , ob eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847 Rn. 14; Hepting StAZ 200 0, 33, 40 ) . D ass der Anerkenne n- de , wie die Gegenauffassung anführt, in der Regel Vater ist, ist mangels entsprechender Überprüfung keineswegs gesichert (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 2) . So hat der Ums tand, d ass gerade in grenzüber schreitenden Fällen Anerkennungen nicht selten zu gesetzesfremden Zwecken erklärt werden, jüngst zu Maßnahmen des Geset z- gebers geführt, durch die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen unte r- bunden werden sollen ( Entwurf ein es Gesetz es zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht , BT - Drucks. 18/12415, Art. 4, § 1597a BGB - E : Verbot der mis s- bräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft ; Art. 1 , § 85a AufenthG - E). Nicht zu verkennen ist allerdings, dass es in den Fällen, in dene n eine von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung die Vaterstellung auch bei Geburt des Kindes nach Rechtskraft der Scheidung noch dem geschiedenen Ehemann der Mutter zuweist, dieser in den meisten Fällen nicht der biologische Vater des Kindes sein un d demzufolge regelmäßig ein Vaterschaftsanfec h- 22 23 - 11 - tungsverfahren erforderlich wird . Hiermit verbundenen Schwierigkeiten ist i n- dessen erst bei der Frage der Beseitigung der Vater schaft Rechnung zu tragen . (3 ) Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rech tliche n Vaterschaft ist die Anerkennung durch einen anderen Mann nach § 1594 Abs. 2 BGB ve r- sperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird mithin erst nach Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft möglich. Dabei ist a uf die Anerkennung im vorliegenden Fal l gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB das deutsche Recht anzuwenden , weil sowohl der g e- wöhnliche Aufenthalt des Kindes als auch die Staatsangehörigkeit des Beteili g- ten zu 4 zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts führen. Die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 5 führt dazu, dass die se i- tens des Beteiligten zu 4 erklärte Anerkennung nach § 1594 Abs. 2 BGB u n- wirksam ist ( vgl. Dutta StAZ 2016, 200, 201) . Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die auf die Anerkennung anwendbare Rechtsordnung im Unt erschied zum deutschen Recht eine Anerkennungssperre nicht vorsieht und das auslä n- dische Recht der Anerkennung eine die Vaterschaftsvermutung des Ehemanns verdrängende Wirkung zumisst (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V - 201 ff.) , o der ob auch auf eine solche Folge vorrangig Art. 20 EGBGB anzuwenden ist , braucht hier nicht entschieden zu werden. (4 ) Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen ist und zu diesem Zeitpun kt a l- lein das Personalstatut des Beteiligten zu 5 eine Vaterschaftszuordnung ergibt. Bezüglich der Anwendung des polnischen Rechts sind im Rechtsbeschwerd e- verfahren keine Beanstandungen erhoben worden. Das Beschwerdegericht hat eine etwaige im polnischen R echt enthaltene Rückverweisung im Ergebnis z u- treffend dahingestellt sein lassen , weil eine solche mit dem Ergebnis der Vate r- 24 25 26 27 - 12 - losigkeit dem Sinn der alternativen Anknüpfung in Art. 19 EGBGB zuwider liefe ( vgl. OLG Celle 2011, 1518, 1520; OLG Hamm FamRZ 2009 , 126; OLG Nür n- berg FamRZ 2005, 1697; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 29 mwN; Palandt/Thorn BGB 76. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 2; vgl. auch Dutta StAZ 2016, 200, 201). b ) Eine nachträgliche Beseitigung der mit Geburt des Kindes entstand e- nen rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 5 hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beseitigung der Vaterschaftszuordnung auch dann nach Art. 20 EGBGB , wenn die se nicht durch ein gerichtliches An fechtungsverfahren, sondern im Wege rechtsg e- schäf t licher Erklärungen möglich ist ( Senatsurteil vom 23. November 2011 XII ZR 78/11 FamRZ 2012, 616 Rn. 19 ). aa) Die Anwendung des Art. 20 Satz 1 EGBGB führt im vorliegenden Fall zum polnischen Recht a ls der Rechtsordnung, aus der sich die Vaterschaft ergibt. Das polnische Recht sieht nach den nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Beschwerdegerichts eine Beseitigung der Vaterschaft nur im Wege eines gerichtliche n A nfechtung sverfahrens vor, welche s im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden ist. bb) Ob Art. 20 Satz 2 EGBGB auch auf eine mögliche B eseitigung der Vaterschaft durch qualifizierte Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB anwen d- bar ist (dafür etwa Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2 . Aufl . Rn. V - 329 f.) oder ob dies entsprechend der Auffassung des Beschwerdeg e- richts deswegen ausgeschlossen ist, weil das Kind an dem Verfahren nicht (unmittelbar) beteiligt ist, kann hier offenbleiben. Denn nach den Feststellungen 28 29 30 31 - 13 - des Beschwerdegerichts fehlt es bereits an der nach § 1599 Abs. 2 BGB erfo r- derlichen Zustimmungserklärung des Beteiligte n zu 5. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 24.04.2015 - 71 III 469/1 4 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2016 - 1 W 675/15 -
Full & Egal Universal Law Academy