ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZB72.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/17 vom 3. Mai 2018 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohm ann, den Richter Pro f. Dr. Pape , die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg a m 3. Mai 2018 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für eine Recht s- beschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Rostock vom 11. Oktober 2017 wi rd abgelehnt. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerd e- verfahren bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt V . be i- geordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt. Gründe: I. Mit Urte il vom 11. Januar 2017 ist der anwaltlich vertretene Beklagte ve r- urteilt worden, an den der Berufungs frist haben seine Anwälte einen vom 14. Februar 2017 datiere n- den , mit " Prozesskostenhilfeantrag und Berufung " überschriebenen Schriftsatz eingereicht , in wel chem " zunächst " Prozesskostenhil fe für die Berufungsinstanz beantragt wurde . Wörtlich heißt es weiter: " Im Falle der Bewilligung der bea n- 1 - 3 - tragten Prozesskostenhilfe wird zugleich gegen das am 11.01.2017 verkündete und zugleich beantragt, unter Abänderung des am 11.01.2017 verkündeten und ge abzuweisen " . E s folgt eine als solche bezeichnete Begründung, die von der anwaltlichen U n- terschrift gedeckt ist. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin hat der Beklagte e r- klärt, er habe die Erhebung der Berufung von der Bedingung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, um so die Finanzierung der Ber u- fung sicherzustellen . Der Schriftsatz vom 14. Februar 201 7 sei als Berufung s- schrift auszulegen, sofern Prozesskostenhilfe bewilligt werde . Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Beschluss ist dem Beklagten am 18. August 2017 zugestell t worden. Am 1. September 2017 hat der Beklagte Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand beantragt, Berufung eingelegt, die Berufung begrü n- det und erneut Prozesskostenhil fe für die Berufung beantragt. M it einem weit e- ren Schriftsatz hat der Beklagte sofortige Beschwerde gege n den die Prozes s- kostenhilfe ablehnenden Beschluss des Berufungsgerichts eingelegt ; er vertrat nunmehr die Ansicht, bereits mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 unbedingt Berufung eingelegt zu haben . Das Berufungsgericht hat die hierin liegende G e- genvorste llung gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe z u- rückgewiesen. Mit gesondertem Beschluss hat es den Antrag auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand abgelehnt und die beiden Berufungen als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte Re chtsbeschwerde eing e- legt und diese begründet. Er beantragt Prozesskostenhilfe für das Rechtsb e- schwerdeverfahren. Der Kläger beantragt ebenfalls Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. 2 - 4 - II. Die vom Beklagten beabsichtigte Rechts verfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbi l- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rec htfertigender Weise erschwert und hat dessen Grundrecht auf Gewährung wirkungsvoll en Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt . 1 . Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufun gsschrift neben der B e- zeichnung des angefochtenen Urteils die Erklärung enthalten, dass gegen di e- ses Urteil Berufung eingelegt werde. Die Einlegung der Berufung unter einer Bedin gung sieht das Gesetz nicht vor. Die Prozesshandlung einer Partei, die von ein er unzulässigen Bedingung abhängig gemacht wird, ist daher unwirksam (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, MDR 2017, 1019 Rn. 11 mwN; vgl. auch BFH, BFH/NV 2018, 225 Rn. 16). Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fü r Rechtsmittel, die unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden ( BGH, B e- schluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, MDR 2013, 481 Rn. 11; vom 30 . Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn 12 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2017 - VII I ZR 135/16, juris Rn. 14 mwN). 3 4 - 5 - 2 . Die mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 eingelegte Berufung stand unter der unzulässigen Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. a ) Der Senat hat die prozessualen Erklärungen des Beklagten im Schrif t- sa tz vom 14. Februar 2017 selbst zu würdigen und unter Heranziehung aller für das Beschwerdegericht erkennbaren Umstände und unter Beachtung der durch die gewählten Formulierungen bestehenden Auslegungsgrenzen zu ermitteln, welcher Sinn ihnen aus objektiver Sicht beizumessen ist (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 86/10, WM 2012, 519 Rn. 11 ; Urteil vom 26. Septe m- ber 2007 - XII ZB 80/07, FamRZ 2008, 43 Rn. 11). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen. Vielmehr ist im Zweifel dasj e- nige gewollt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 7 mwN; vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14, WM 2016, 982 Rn. 11 mwN) . Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ve r- bunden mit einem Schriftsatz, der die gesetzlichen Anforderungen an eine B e- rufungsschrift oder an eine Berufungsbegründung erfüllt , regelmäßig als unb e- dingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel zu behandeln. Die Annahme, ein entsprechender Schriftsatz sei nicht als unbedingte Berufung oder Ber u- fungsbegründung bestimmt, ist in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt, wenn sich dies entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitu m- ständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt; denn im Allgemeinen will keine Partei die mit einer Fristversäumung ve r- bundenen Nach teile in Kauf nehmen (BGH , Beschluss vom 30. Mai 2017, aaO Rn. 14 f mwN ; Urteil vom 25. Oktober 2017 , aaO Rn. 16 f mwN ). Es kommt a l- lein auf den vom Berufungskläger erklärten, nach Außen hervorgetretenen Wi l- len im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an. Klarstellende Parte ierkl ä- 5 6 - 6 - rungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017, aaO Rn. 14; Urteil vom 25. Oktober 2017, aaO Rn. 16). S pätere Prozessvorgänge können jedoch als Auslegungsmittel herangezogen werden (BGH , Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 7 mwN). b) Im Schriftsatz vom 14. Februar 2017 hat der Beklagte erklärt, " z u- nächst " Prozesskostenhilfe beantragen zu wollen. Diese Formulierung spricht für eine Staffelung des PKH - Antra gs einerseits, der Berufung andererseits. In der Begründung des Ant rags auf Prozesskostenhilfe hat der Beklagte jedoch auf " die nachfolgenden Ausführungen der Berufungsschrift " Bezug genommen. D en mit " Berufung " überschrie benen Teil des Schriftsatzes hat e r mit den Wo r- ten eingeleitet, die Berufung werde " im Falle der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe " eingelegt. Diese r Formul ierung lässt sich auch bei wohlwo l- lender Auslegung nicht der unbedingte Wille zur Einlegung eines Rechtsmittels entnehmen . Der Beklagte hat nicht zum Ausdruck gebracht, die Berufung u n- abhängig vom Ausgang des Verfahrens über die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe, also zunächst auf eigene Kosten einlegen und durchführen zu wollen. Vielmehr woll te er die Beru fung ausdrücklich erst und nur dann einleg en, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werden würde. Die Berufung stand unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und war damit unzulässig. c) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu den bereits zitier ten Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 2017 und vom 25. Oktober 2017 (jeweils aaO). In den genannten Fällen lag jeweils eine vollständige Berufungsbegründ ung vor, welche zwar als " Entwurf " b e- zeichnet war, jedoch die Unt erschrift des Anwalts trug und auch im Übrigen den Anforderun gen des § 520 ZPO genügte. Anders als im vorliegenden Fall fehlte 7 8 - 7 - eine Erklärung des Rechtsmittelführers, dass gleichwohl noch keine unbedingte Berufungsbegründung erfolgen sollte. In beiden Fäll en hatten die Parteien überdies bereits Berufung eingelegt und damit das Kostenrisiko eines Recht s- mittels auf sich genommen . Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte wollte nur dann Berufung einlegen, wenn dafür Prozesskostenhilfe bewilligt werden wü r- de. 3 . Die mit Schriftsatz vom 1. September 2017 eingelegte zweite Berufung ist unzulässig, weil sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsg e- richt eingegangen ist. Der im selben Schriftsatz gestellte Wiedereinsetzungsa n- trag bleibt ohne Erfolg , we il der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhi n- dert war, die Be rufungsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO) . Eine Partei, die nicht in der Lage ist, für die Kosten eines Rechtsmittels aufzukommen, muss unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erfo r- derlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht einreichen (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, MDR 2017, 970 Rn. 4 mwN ; vom 25. Juli 2017 - X ZA 2/17, juris Rn. 2 mwN ). Der Beklagte hat innerhalb der laufenden Berufungsfrist schriftsätzlich Prozesskostenhilfe beantragt. Die nach § 117 Abs. 2 ZPO zwi n- gend erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnisse nebst Anlagen ist jedoch er st nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 20. Februar 2017, bei Gericht eingegangen. 9 - 8 - 4. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Die Entscheidung über den Antrag des Klägers ergeht nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 11.01.2017 - 7 O 137/15 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.10.2017 - 1 U 23/17 - 10
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