BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 730/12 vom 17. Juni 201 5 in der Personenstands sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AdWirkG § 4 Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirk ungsgesetzes. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die R echtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 1 . Zivil senats des Kammergerichts in Berlin vom 11 . Dezember 201 2 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss d es Amtsgerichts Schöneberg vom 16. August 2012 verworfen wird. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen . Die Entscheidung ergeht gericht sgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 3.000 Gründe : I. Das Verfahren betrifft die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei ge meinschaftlicher Adoption eines Kindes durch zwei ledige Personen gleichen Geschlechts in der Republik Südafrika . 1 - 3 - D ie Antragsteller ( Beteiligte zu 3 und 4 ) sind deutsche Staatsangehörige, die zwischen 2007 und 2009 in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemei n- schaft ohne familienrechtliche Bindung in Südafrika zusammenlebten. Nach Abschluss eine s durch das " Child Wel fare Office " in Kapstadt /Südafrika begle i- teten Adoptionsverfahren s sprach der Children ' s Court for the district of Wynberg in Wynberg/Südafrika (im Folgenden: Children's Court) a m 24. Juni 2009 die gemeinschaftliche Adoption des am 29 . Mai 2008 i n einem Township in Kapstadt geborene n Kindes M . durch die Antragsteller aus . Die Adoption wurde am 17. August 2009 in das Adoptionsregister der Republik Südafrika eingetragen. Auf den Antrag der zwischenzeitlich mit dem Kind wieder in die B unde s- republik übergesiedelten Antragsteller stellte das Familiengericht durch B e- schluss vom 24. Februar 2010 nach den Vorschriften des Adoptionswirkung s- gesetzes rechtskräftig fest, dass die durch d ie Entscheidung des Children's Court ausgesprochene Annahme des Kindes durch die Antragsteller anerkannt werde , d urch die Annahme d as Eltern - Kind - Verhältnis zu den bisherigen Eltern des Kindes erloschen sei und das Annahmeverhältnis einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten An nahmeverhältnis gleichstehe . Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Standesamt (Beteiligter zu 1) die B eurkundung der Au s- landsgeburt des Kindes M. beantragt. Das Standesamt hat Zweifel, ob diesem Antrag im Hinblick auf die nach deuts chem Sachrecht bestehende Unzulässi g- keit einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei unverheiratete Personen ent - sprochen werden kann. Auf seine Zweifelsvorlage hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Beurkundung der Geburt des am 29. Mai 2008 geborenen Kindes M. nicht deshalb zu verweigern, weil zwei Einzelpersonen ohne familienrechtliche Bindung das Kind angenommen haben. Die dagegen 2 3 4 - 4 - gerichteten Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht (B e- teiligte zu 2) hat das Kammergericht zur ückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Sta n- desamts und der Standesamtsaufsicht. Beide sind der Auffassung, dass der die Anerkennung der südafrikanischen Adoptionsentscheidung feststellende B e- schlu ss des Familiengerich ts vom 24. Februar 2010 nichtig und der Antrag auf Nachbeurkundung der Ausl andsgeburt abzulehnen sei . II. Die Rechtsbeschwerde n sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden ( § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Die Rechtsb e- schwerden sind auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebe fugnis des Sta n- desamts und der Standesamtsaufsicht folgt für das Verfahren der Rechtsb e- schwerde jedenfalls daraus, dass ihre Ers tbeschwerde n zurückgewiesen wo r- den sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN ) . III. Die Rechtsbeschwerde des Standes a mts hat bereits deshalb keinen E r- folg , weil seine Erstbeschwerde unzulässig gewesen is t. 1. Dem Standesamt stand nach dem während des Beschwerdeverfa h- rens gültigen Rechtszustand keine B e fugnis zur Beschwerde gegen eine im 5 6 7 8 - 5 - V erfahren nach § 49 PStG ergangene gerichtliche Anweisung zur Vornahme einer Amtshandlung zu. a) Auf § 59 Abs. 3 F amFG lässt sic h die Beschwerdeberechtigung des Standesamts nicht stützen. Über den Fall der eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden eine Beschwerdebefugnis bei entspr e- chender besonderer gesetzlicher Anordnung ein. a a ) Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich für das Standesamt nicht aus § 53 Abs. 2 PStG in der hier anzuwendenden und bis zum 31. Oktober 2013 gültigen Fassung des Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Verfa h- rens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Ist das Standesamt durch das Gericht zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder die Bericht i- gung eines Personenstandsregisters angeordnet worden, wurde durch § 53 Abs. 2 PStG a F nur der Aufsichtsbehörde ein Recht zur Beschwerde eing e- räumt, welches sie "in jedem Fall", d.h. i nsbesondere unabhängig von einer for - mellen oder materiellen Beschwer durch die angefochtene Entscheidung (vgl. dazu Senatsbe schluss vom 19. Februar 2014 X II ZB 180/12 FamRZ 2014, 741 Rn. 5) ausüben konnte . Diese Befugnis ist dem Standesamt erst durch die Neufassung des § 53 Abs. 2 PStG durch das Personenstan dsrechts - Ände - rungsgesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) eingeräumt worden . b b ) Eine Beschwer debefugnis im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG kann für das Standesamt auch nicht aus § 51 Abs. 2 Halbs. 2 PStG hergeleitet werden. Nach § 51 Abs. 2 PStG können die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten in jeder Lage dem ( gerichtlichen ) Verfa hren beitreten; dieser Beitritt kann auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklärt werden. § 51 Abs. 2 Halbs. 2 PStG verschafft dem im ersten Halbsatz genannten Persone n- 9 10 11 12 - 6 - kreis indessen nach wohl überwiegender Ansicht keine allgemeine, sondern lediglich e ine auf den Zweck des Beitritts zum Verfahren beschränkte Recht s- mittelbefugnis (OLG Dresden StAZ 2011, 278, 279; Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 62; BeckOK FamF G/Gutjahr [Stand: April 2015] § 59 Rn. 25; Johannsen/He nrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 59 FamFG Rn. 15 mit Fn. 154; Schulte - Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 42; zwe i- felnd wohl MünchKomm FamFG /Ansgar Fischer § 59 Rn. 66; aA Gaaz/ Bornhofen PStG 3. Aufl. § 49 Rn. 22). Dies ist zutreffend. Auch de n Gesetzesmaterialien zum Personenstand s- rechts - Änderungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 53 Abs. 2 PStG im Jahre 2013 davon ausgegangen sein könnte, es habe bereits unter de m bisherigen R echtszustand ein im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG allgemeines behördliches Beschwerderecht des Stande s- amts gege ben. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs durch § 53 A bs. 2 PStG nF gerade ein "eigenständige s Beschwerderecht des Standesamts" schaffen , welches nicht nur die Verantwo r- tung des Standesamts für die von ihm veranlassten personenstandsrechtlichen Maßnahmen stärkt, sondern auch das gerichtliche Verfahren generel l dadurch straff t , dass die Aufsichtsbehörde nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist vom Standesamt zu einer Beschwerde veranlasst werd en muss (BT - Drucks. 17/10489 S. 47). Für das Sta ndesamt lässt sich daher aus § 51 Abs. 2 Halbs. 2 PStG ke i- ne Besch werdebefugnis herleiten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Au s- gangsverfahren bereits beteiligt worden war. b) Ein e Beschwerde be recht igung ergibt sich für das Standesamt auch nicht aus § 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 13 14 15 - 7 - Abs. 1 FamFG derjenige, der durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Wurde ein Antrag zurückgewiesen, so steht das B e- schwerderecht nach § 59 Abs. 2 FamFG nur dem Antragsteller zu. Für eine Behörde kann sich aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerde - berechtigung nur dann ergeben, wenn es durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an de r Erfü l- lung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe durch die gerichtl i- che Entscheidung beeinträchtigt wird ( vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15) . Eine unmittelbare Rechtsb e- einträchtigung kann aber i n den Fällen vorliegen, in denen das Gesetz der B e- hörde ein echtes Antragsrecht einräumt und d e r en Antrag durch das Gericht zurückgewiesen wird. Nach diesen Maßstäben ist das Standesamt durch die Anweisung des Gerichts zur Vornahme einer bestimmten Amt shandlung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen , weil die Anweisung lediglich das öffentliche Intere s- se an der richtigen Führung der Personenstandsregister berührt . Ein eigenes Antrags recht - und ein darauf gegründetes Beschwerde recht im Falle der Antragszurückweisung - steht dem Standesamt im Verfahren der Registerb e- richtigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG zu (Helms/Krömer StAZ 2009, 325, 328). Im Anweisungsverfahren ist d em Standesamt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG zwar das Recht zur Herbeiführung e iner gerichtlichen Entscheidung durch Zweifelsvorlage eingeräumt . Ein e auf § 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG gegründ e- te Beschwerdebefugnis kann sich in diesem Fall für das Standesamt erge - ben, wenn das Personenstandsgericht die Zweifelsvorlage ohne eine Sachen t - scheidung - etwa wegen ungenügender standesamtlicher Vorbereitung oder unzulässiger Verfahrensziele - zurückweist (OLG Düsseldorf Beschluss vom 16 17 - 8 - 10. Februar 2015 - 3 Wx 87/14 - juris Rn. 1 ; Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 49 Rn. 20, 22). Im Übrigen gilt d ie Zweifelsvorlage als Ablehnung der Amtshan d- lung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 PStG). Entscheidet das Gericht deshalb - wie hier - in der Sache und weist das Standesamt zur Vornahme einer bestimmten Amt s- handlung an, bleibt es dabei, dass lediglich das öffentliche I nteresse an der R e- gisterführung, nicht aber ein eigenes Recht des Standesamts unmittelbar b e- tro f fen ist. 2 . Der Umstand, dass § 53 Abs. 2 PStG nF nunmehr neben der Au f- sichtsbehörde auch dem Standesamt ein eigenständiges Beschwerderecht g e- währt, wenn da s Standesamt durch gerichtliche Entscheidung zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen worden ist, ändert an der Beurteilung zur U n- zulässigkeit der Erstbeschwerde des Standesamts im vorliegenden Verfahren nichts. § 53 Abs. 2 PStG nF ist am 1. November 201 3 ohne Übergangsregelu n- gen in Kraft getreten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des Verfahrensrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren , die mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beu r- teilen si nd. Dies gilt aber insbesondere dann nicht , wenn es um unter der Ge l- tung des alten Rechts abgeschlossene Verfahrenshandlungen und abschli e- ßend entstandene Verfahrenslagen geht (BGH Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 NJW - RR 2008, 221 Rn. 10 und vo m 13. Dezember 2006 VIII ZR 64/06 NJW 2007, 519 Rn. 14 ; BGHZ 114, 1, 3 = NJW 1991, 1686 mwN ). Eine die Zulässigkeit der Beschwerde begünstigende gesetzliche Ne u- regelung kann daher nicht mehr eingreifen, wenn sie - wie hier - erst nach A b- schluss des Bes chwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. 18 - 9 - IV. Die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht ist nicht begründet. 1 . Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 717 veröffentlichte n Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgef ührt : Für die Möglichkeit der Beurkundung einer Auslandsgeburt nach § 36 Abs. 1 PStG sei es maßgebend, ob das im Ausland geborene Kind zum Zei t- punkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Ein minde r- jähriges Kind erwerbe die deutsc he Staatsangehörigkeit mit der nach den deu t- schen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen. Das Standesamt sei bei der Prüfung der Staatsangehörigkeit grundsätzlich verpflic h- tet, die Anerkennungsfeststellung der in Südafrika durchgeführten Adoption ge - mäß § 2 AdWirkG durch das Familiengericht umzusetzen, ohne dass ihm ein e eigene Prüfungskompetenz zustehe. Das Adoptionswirkungsgesetz ermögliche auch für A doptionen im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsüber ei n- kommens fakultativ die verfah rensrechtliche Feststellung des Bestands und des Inhalts der ausländischen Adoptionsentscheidung und ihrer Wirksamkeit und Wirkungen im Inland. Eine dem Antrag entsprechende Anerkennungsfestste l- lung sei unanfechtbar und unabänderbar und wirke gemäß § 4 Abs . 2 Satz 1 AdWirkG für und gegen alle. Gerade den Standesbeamten habe nach den Vo r- stellungen des Gesetzgebers mit dem Ausgang des Anerkennungsfestste l- lungsverfahrens eine klare Orient ierung für die Eintragung in die Persone n- standsbücher an die Hand gegeben werden sollen. E s könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von einer allumfassenden Bindungswirkung der familiengerichtlichen Anerkennungsentscheidung ausz u- gehen sei. Eine fehlende Bindungswirkung der Anerkennungsentscheidung komme - wenn überhaupt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, 19 20 21 22 - 10 - wenn die Entscheidung nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig wäre. Dies beurteile sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Nichtigkeit familie n- gerichtlicher Entscheidungen; eine Entscheidun g könne nichtig sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und inhaltlich dem Gesetz fremd sei. Bei der entsprechenden Prüfung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Anerke n- nung einer ausländischen Adoptionsentscheidung anderen Grundsätzen folge als eine am inländischen Adoptionsrecht orientierte Entscheidung. Denn es müsse beachtet werden, dass bereits eine ausländische Entscheidung getroffen und umgesetzt worden sei. Das ausländische Sachrecht bestimme die Art des Adoptionsakts (Adoptionsdekret oder Vertrag) und das ausländische Verfa h- rensrecht die einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Nach dem Recht von Südafrika dürften sowohl Partner in einer dauerhaften Leben s- gemeinschaft als auch andere Personen, die einen gemeinsamen Hausha lt te i- len und eine dauerhafte Familiengemeinschaft bilden, Kinder adoptieren. Die in Südafrika registrierte Adoption, der eine am Kindeswohl ausgerichtete Prüfung durch die "Cape Town Child Welfare" vorausgegangen war, sei mithin für di e- ses Land wirksam un d die beiden Antragsteller dort die Väter des Kindes. Es führe nicht zur Nichtigkeit der Anerkennungsentscheidung, dass zwei Einzelper - sonen in Deutschland ein Kind nicht adoptieren könnten. Trotz des erheblichen V erstoßes gegen § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB , d er in einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei Personen gleichen Geschlechts liege , sei die Wirksamkeit der Anerkennungsentscheidung zu bejahen. Die Pflicht zur Einhaltung der en t- sprechenden deutschen Adoptionsvorschriften könne nicht auf dem Rücken de r betroffenen Kinder durchgesetzt werden. Wenn schon im deutschen Recht die Adoption durch zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts hi n- sichtlich einer etwaigen Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses kontrovers disk u- tiert werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anerkennung einer südafrikanischen Adoptionsentscheidung, die eine solche Adoption zula s- - 11 - se, mit den grundlegenden Wertungen der deutschen Rechtsordnung in einem solchen Maß in Widerspruch stehe, dass die grundsätzliche Unanfec htbarkeit der Anerkennungsentscheidung hierdurch ausgehebelt werde. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind d ie rechtliche n Ausgangspunkt e des Beschwerdegerichts. aa) Die von den Antragstellern beantragte Beurkundung der in Kapstadt/ Südafrika erfolgten Geburt des Kindes M. kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG nur erfolgen, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war. Diese konnt e das Kind nach Lage der Di n- ge nur gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 i . V . m . § 6 Satz 1 StAG durch eine nach deu t- schen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen erworben haben. bb) Die Rechtsbeschwerde zieht ebenfalls nicht in Zweifel, dass das Stan desamt als Personenstandsbehörde bei der Beurteilung von Vor f rage n b e- züglich der adoptionsrechtlichen Rechtsfolgen einer im Ausland erfolgten Ado p- tion grundsätzlich an die gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG getroffene Feststellung des Familiengerichts gebunden ist, wonach eine auf einer ausländischen En t- scheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruhende Adoption anz u- erkennen oder wirksam und das Eltern - Kind - Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Nach dem insowe it eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG wirken solche Entscheidungen "für und gegen alle" und entfalten damit auch Bindungswirkung gegenüber Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ( vgl. BVerwG Beschluss vom 2. Juli 2012 - 10 B 12/12 j uris Rn. 3; BVerwG 23 24 25 26 27 - 12 - FamRZ 2007, 1550 Rn. 4 f. ). Der Gesetzeswortlaut knüpft diese Bindung nicht an weitere Voraussetzungen, insbesondere nicht an die - dann in weiteren Ve r- fahren inzident zu prüfende - sachliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der f a- milieng erichtlichen Entscheidung. Diese weitreichende Bindungswirkung en t- spricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, durch ein gesondertes Fes t- stellungsverfahren die verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen, bei d e- nen es auf die Wirksamkeit einer Annahme als Kind ankommt, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, von der gesonderten Prüfung der Wirksamkeit der Auslandsadoption zu entla s- ten und abweichende Beurteilungen zu vermeiden . Um dies zu erreichen, soll en die Anerkennung und die Wirkungen ausländischer Adoptionsakte allgemei n- verbindlich geklärt werden können ( vgl. BVerwG Beschluss vom 2. Juli 2012 10 B 12/12 juris Rn. 4) . Die rechtliche Tragweite des Feststellungsverfahrens war dem Gesetzgeber bewuss t. Insbesondere durch die obligatorische Verfa h- rensbeteiligung der Bundeszentralstelle für Au slandsadoption (§ 5 Abs. 3 Satz 4 AdWirkG) soll deshalb sichergestellt werden, dass die Fachkompetenz der Bundeszentralstelle in die familiengerichtliche Entscheid ungsfindung mit ei n- fließt und die tatsächlich und rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte möglichst vollständig berücksichtigt und nach bundeseinheitlichen Maßstäben gewürdigt werden (vgl. BT - Drucks. 14/6011 S. 32). cc ) Der antragsgemäße, die Anerkennung und Wirksamkeit feststellende Beschluss des Familiengerichts ist u nabänderbar und unanfechtbar (§ 5 Abs. 4 AdWirkG iVm § 197 Abs. 3 FamFG). Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Litera tur kann allerdings eine Bindung an die familieng e- ric htliche Feststellungse ntscheidung ausnahmsweise entfallen, wenn diese an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel leidet, dass sie wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als unwirksam zu behandeln ist ( vgl. OVG Berlin - Brandenburg StAZ 20 12, 210, 211; OVG Hamburg StAZ 2007, 86, 28 - 13 - 87 f. ; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn 79 mit Fn. 210; BeckOGK/Markwardt AdWirkG [Stand: Januar 2015] § 4 Rn. 17; Weitzel AdWirkG 2. Aufl. § 4 Rn. 5 ; aA VG Berlin Urteil vom 31. März 2004 25 V 58.03 juris Rn. 23 ). Auch wenn man dieser Ansicht folgte (offengela s- sen von BVerwG Beschluss vom 2. Juli 2012 10 B 12/12 juris Rn. 5) , k önnte dies freilich nicht zur Folge haben , dass schon jeder , selbst eindeutige Verstoß des Familieng erichts gegen die be i seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften genüge, um die sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG erg e- bende Bindung an seine Entscheidung zu beseitigen. Nach den für die Nichti g- keit von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grund sätzen wird eine Durchbrechung der Bindungswirkung allenfalls in solchen extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Entscheidung jeder gesetzl i- chen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ( vgl. auch BayObLG FamRZ 1985, 201, 203 ; BayObLG FamRZ 2002, 1649 f. ). b) An einem solcherart schwerwiegenden Mangel leidet die familieng e- richtliche Entscheidung vom 24. Oktober 2010 , mit der die durch d en Children's Court angeordnete Adoption des Kindes M. durch die beiden seinerzeit ledig en Antragsteller anerkannt wurde , entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht . aa) Die Republik Südafrika ist s eit dem 1. Dezember 2003 (BGBl. II 2004 S. 660) Vertragsstaat des Haager Übereinkommen s vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und d ie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internat i- onalen Adoption (HAÜ), das in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. März 2002 in Kraft ist (BGBl. II 2002 S. 2872). Das Übereinkommen ist nach Art. 2 HAÜ sachlich auf solche Adoptionen anzuwenden, die für das anzune h- mende Kind mit einem Wechsel des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts ve r- bunden sind . Wie sich aus der Stellungnahme de r Bundeszentralstelle für Au s- 29 30 - 14 - landsadoptionen vom 1. Februar 2011 erschließt, lag dem familiengerichtlichen Feststellungsverfahr en offensichtlich die Annahme zugrunde , dass es sich bei der Annahme des Kindes M. um eine (südafrikanische) Inlandsadoption geha n- delt habe, bei der die Absicht zum kurze Zeit später vollzogenen Aufenthalt s- wechsel i m Zeitpunkt des Adoptionsverfahrens noch nicht bestand ( vgl. dazu MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Vorbemerkung zum AdÜb [Anh. zu Art. 22 EGBGB] Rn. 5) . In diesen Fällen richtet sich d ie Anerkennung einer ausländ i- schen Adoptionsentscheidung allein nach den Regeln über die Anerkennung ausländischer Akt e der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 108 f. FamFG (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 22 EGBGB Rn. 8 4; MünchKommBGB/ Helms 6. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 78) . bb) Hier steht allein in Rede, ob dem Amtsgericht schwerwiegende Fe h- ler bei der Beurt eilung der Frage nach dem Vorliegen eines Anerkennungshi n- dernis ses gemäß § 109 Nr. 4 FamFG (Verstoß gegen den materiellen ordre public) unterlaufen sind . (1) Das südafrikanische Adoptionsrecht erlaubt in Sec 231 (1) (a) des Children's Act 38 of 2005 ve rschiedenen Personengruppen die gemeinschaftl i- che Annahme von minderjährigen Kindern. Hierzu gehören neben Ehegatten auch andere - gleich - oder verschiedengeschlechtliche - Paare, die entweder in einer nach dem Civil Union Act 17 of 2006 registrierten Lebe nspartnerschaft oder ohne rechtlich formalisierte Bindung in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zusammenleben (vgl. Ferreira Interracial und intercultural adoption: a south african legal perspective [2009], S. 27 5 f.). Daneben können auch sonsti ge Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einen dauerhaften Familienverband bilden , gemeinschaftlich Kinder adoptieren; diese Regelung soll sich insbesondere auf die in einigen Teilen Südafrikas gewoh n- 31 32 - 15 - heitsrechtlich anerkannten Formen polygame n Zusammenlebens beziehen (vgl. Ferreira aaO S. 276). Nach deutschem Recht ist demgegenüber die gemeinschaftliche A n- nahme eines Kindes nur Ehe leuten gestattet. Dies bringt § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB negativ mit der Feststellung zum Ausdruck, dass Personen , die nicht ve r- heiratet sind, ein Kind " nur allein " annehmen können. Gleichgeschlechtlichen Paaren, selbst wenn sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist die gemeinschaftliche Annahme eines ( "Fremd" - )Kindes nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich (§ 9 Abs. 6 und Abs. 7 LPartG). (2) D er Bundesgerichtshof auch der Senat hat bereits mehrfach au s- gesprochen, dass f ür die Frage der Anerkennung einer ausländischen En t- scheidung nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre pu blic nach Art. 6 EGBGB abzustellen ist , den die deutschen Gerichte bei Anwendung au s- ländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren ane r- kennungsrechtlichen ordre public international . Mit diesem ist ein e ausländische Entscheidung nicht s chon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er d as Verfahren entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten F all zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen G e- rechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deu t- scher Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 XII ZB 463/13 FamR Z 2015, 2 40 Rn. 28; BGHZ 138, 331, 334 = NJW 1998, 2358; BGHZ 118, 312, 328 f. = NJW 1992, 3096, 3101 ; vgl. auch Botthof StAZ 2013, 77, 78 ). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vo r- nehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidung seinklangs und - insbesondere in Personenstand sangelegenheiten - die Vermeidung sogenan n- 33 34 - 16 - ter hinkender Rechtsverhältnisse . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist daher § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen En t- scheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Ane r- kennung wegen Verstoßes gegen den ordre public schon im Ausgangspunkt auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 4 63/13 - FamRZ 2015, 240 Rn. 29 ) . Von grundlegender Bedeutung für das deutsche Adoptionsrecht - und deshalb grundsätzlich bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen des materiellen ordre public zu beachten - ist nach allgemeiner Auffassung j edenfalls die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am W ohl des angenommenen Kindes (vgl. BayObLG StAZ 2000, 300, 302 ; OLG Köln FamRZ 2009, 1607, 1608; OLG Karlsruhe StAZ 2011, 210, 211; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522, 1523; OLG Celle FamRZ 2012, 1226, 12 27; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 22 EGBGB Rn. 88; jurisPK - BGB/Hei derhoff [Stand: Oktober 2014] § 1741 Rn. 24 mwN). cc ) Dabei kann es für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn die Elternstellung durch eine ausländisch e Adoption s- entscheidung einem gleichgeschlechtlichen und nicht einem verschiedeng e- schlechtlichen Paar zugewiesen wird. Nach der zur Sukzessivadoption erga n- genen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr davon aus - zugehen, dass Bedenken allg emeiner Art , die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften richten, nicht mehr erhoben werden können (BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 80; vgl. auch Senat s- beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 - FamRZ 2015, 24 0 Rn. 43 ) . Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf den Bericht des Rechtsausschuss es des Deutschen Bundestages zum L e- benspartnerschaftsgesetz hingewiesen , wonach mit der Ausklammerung der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adopti on keine negative Aussage über die 35 - 17 - Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert sei (vgl. BT Drucks . 14/4550 S. 6) . Im Übrigen lässt das deutsche Recht selbst z u- mindest in den Fällen der Stiefkind - und Sukzessivadoption (§ 9 Abs. 7 LPartG) durch eingetragene Lebenspartner die gerichtliche Begründung einer Elter n- schaft durch zwei gleichgeschlechtliche Personen zu, so dass auch vor diesem Hintergrund die von einem ausländischen Gericht unter Anwendung ausländ i- scher Sachvorschriften ausgesprochene gemeinschaftliche Fremdkindadoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar nicht zu einem Ergebnis führt, das schon wegen der sexuellen Orientierung der Adoptiveltern mit der deutschen Recht s- ordnung völlig unvereinbar wäre (vgl. Frie FamRZ 20 15, 889, 893). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. dd) Ein Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den materiellen ordre public könnte unter den hier obwaltenden Umständen allenfalls darin gesehen werden , dass d as deutsche Recht jedenf alls keine Annahme eines Kindes durch zwei Personen in einer rechtlich unverbindlichen Paarbeziehung ermö g- licht. (1) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass das deutsche Recht bei der gemeinschaftlichen Adoption dem Bestehen einer rechtlich gesicherten Veran t- wortungsbeziehung zwischen den beiden Annehmenden besondere Bedeutung für das Kindeswohl beimisst. Die gemeinsame Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar war seit j e- her der Regelfall der Adoption (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1741 Rn. 36). Wie s ich aus der amtlich en Begründung des Gesetzentwurf s ergibt, ist der G e- setzgeber bei der Reform des Adoptionsrechts im J ahr e 1976 von der Vorste l- lung ausgegangen , dass den Belangen des Kindeswohls bei der Annahme durch ein Ehepaar am besten Rechnung getrage n werden könne. Das anz u- 36 37 38 - 18 - nehmende Kind soll e mit dem Ziel, ihm ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie au f- genommen werden. Diese Familie gruppiere sich " in der Regel " um ein Eh e- paar, so dass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Vorau s- setzungen für seine Entwickl ung biete (BT - Drucks. 7/3061 S. 28). Jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe sei rechtlich nicht abgesichert, um eine g e- meinschaftliche Aufnahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen; es fehlten die Voraussetzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft ei n- ordnen zu können (BT - Drucks. 7/3061 S. 30). Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber in typisieren der Betrachtung die Ehe wegen ihres beson - deren rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen durfte, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine rechtlich unverbin d- liche Paarbeziehung. In seiner im Jahre 2007 ergangenen Entsche idung zur Verfassungsmäßigkeit des Ehegattenvorbehalts bei Leistungen der gesetzl i- chen Krankenversicherung zur künstlichen Befruchtung (§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf abgestellt , dass die Ehe gemäß § 1353 BG B auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar seien, wä h- rend rechtlich unverbindliche Partnerschaften jederzeit beendet werden kön n- ten, auch wenn sich diese im konkreten Fall als eine feste Bindun g erweisen mögen . Die ehelichen Bindungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtl i- che Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Ehegatten seien e i- nander nach § 1360 BGB gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die F amilie zu unterhalten. Dieser Unterhalt sei auch auf die Bedür f- nisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstige auch sie und besti m- me maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Vergleichbare Pflic h- ten bestünden bei Partnern einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft 39 - 19 - nicht, weil sich die Unterhaltspflicht der Partner untereinander auf die Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB für den begrenzten Zeitraum der Kinderbetreuung beschränke. Zudem w e rd e die wirtschaftliche und soziale S i- tuation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen g ü- ter - , versorgungs - und erbrechtlichen Regelungen gestärkt (BVerfG FamRZ 2007, 529, 531) . (2 ) Das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Unverheira tete entsprach den seinerzeitigen Vorgaben durch Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Adoptionsübereinkommens vom 24. April 1967 (BGBl. II 1980 S. 1094 , 1096 ). Seither haben im europäischen Rechtskreis eine Reihe nationaler Rechtsor d- nungen auch Partnern einer rechtlich unverb indlichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes eröffnet, und zwar auch gleichgeschlechtlichen Partnern (vgl. die rechtsvergleichenden Hinweise bei Staudinger/Frank BGB [2007] § 1741 Rn. 36 und 57). Das revidierte E ur o- p ä ische Adoptionsübereinkommen vom 27. November 2008 trägt diesem U m- stand in § 7 Abs. 2 Satz 2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den A n- wendungsbereich des Übereinkommens auf gleich - oder verschiedeng e- schlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese in einer stabilen Beziehung l e- ben (BGBl. II 2015 S. 2, 6) . Vor diesem rechtlichen Hintergrund und in Anbetracht der sich wandel n- den familiären Lebensformen wird die fortdauernde Rechtfertigung des Verbot s der gemeinschaftlichen Adoption durch unverhei ratete Paare in jüngerer Zeit auch im deutschen Schrifttum in Zweifel gezogen (vgl. etwa Dethloff Familie n- recht 30. Aufl. § 15 Rn. 17; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1741 Rn. 18) . Insb e- sondere wird geltend gemacht, dass der Gesetzgeber mit seiner typisierenden Annahme, die Bereitschaft der Annehmenden zur Eingehung einer rechtlich verbindlichen Lebensgemeinschaft und zur Übernahme der damit verbundenen 40 41 - 20 - familienrechtlichen Pflichten biete die beste Gewähr für stabile und kindeswoh l- verträgliche Lebensverhältnisse , eine Beurteilung des Kindeswohls vorwe g- nehme, die besser im Einzelfall getroffen werden sollte (vgl. Dethloff Familie n- recht 30. Aufl. § 15 Rn. 17). ee ) Mit Rücksicht auf diese Entwicklungen erscheint es nicht schlechthin unvertretbar, eine unter Anwen dung ausländischer Rechtsvorschriften im Au s- land ausgesprochene gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch zwei nicht verheiratete bzw. nicht verpartnerte Perso nen jedenfalls dann nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu den vom Leitbild des Kindeswo hls g e- prägten Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts zu sehen, wenn - wie im s üdafrikanischen Recht nach Sec. 231 (1) (a) 38 of 2005 ("permanent domestic life - partnership") - die Dauerhaftigkeit und Stab i- l i tät der Lebensgemein schaft der Annehmenden Voraussetzung für die Anna h- me ist und d as Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der Elternei g- nungsprüfung durch eine geeignete Stelle überprüft wird. Beruht indessen die Anerkennungsentscheidung auf einer zumindest vertretbaren Rechtsanwe n- dung, kann ihr der Makel einer greifbaren Rechtswidrigkeit nicht anhaften (vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 14. Juli 2014 20 W 374/13 juris Rn. 22 f. zum Anerkennungsverfahren n ach § 108 Abs. 2 FamFG) . Hinzu kommt noch das Folgende : D ie am familiengerichtlichen Anerke n- nungsverfahren beteiligte Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hat in j e- nem Verfahren zwar die Rechtsansicht vertreten, dass die Anerkennung einer gemeinschaftlichen Adoption durch ein Paar, welches sich in keiner W eise rechtlich zueinander bekannt hat, wegen eines Verstoßes gegen den ordre public gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlos sen sei . In dem zur En t- scheidung stehenden Einzelf all hat sie es aber ausdrücklich der Beurteilung des Familiengerichts überlassen , ob eine genügende rechtliche Bindung in einem 42 43 - 21 - von den Antragstellern - offensichtlich im Zusammenhang mit der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Südafrika - am 22. Februar 2005 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag ( " notarial contract of s pousal relationship " ) zu erblicken sei. Zumindest unter diesem Gesichtspunkt liefe die von der Recht s- beschwerde reklamierte Durchbrechung der Bindungswirkung daher auf eine erneute inhaltliche Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Adoption hinaus, die ersi chtlich der Zielsetzung des Anerkennungsverfahrens nach dem Adoption s- wirkungsgesetz widerspricht (vgl. OVG Berlin - Brandenburg StAZ 2012, 210, 211 f.). ff ) Für die Durchbrechung der Bindungswirkung lässt sich auch nichts aus dem Umstand herleiten , dass e in in Deutschland ergehender Adoptionsb e- schluss, der die Annahme eines Kindes durch zwei Einzelpersonen ohne fam i- lienrechtliche Bindung ausspricht, nach wohl herrschender Meinung wegen Fe h lens einer gesetzlichen Grundlage nichtig wäre (vgl. BayObLG FamRZ 1 996, 1034, 1035; S taudinger/Frank BGB [2007] § 1759 Rn. 6 mit Nachweisen zum Streitstand ; offengelassen in Sen atsbeschluss BGHZ 103, 12, 17 = FamRZ 1988, 390, 391 ). Zwar transformiert die familiengerichtliche Anerkennungsen t- scheidung die ausländische Adopt ion hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen in eine den Vorschriften des deutschen Rechts gleichstehende Annahme als Kind (§ 2 Abs. 2 AdWirkG). Dies rechtfertigt aber nicht den von der Rechtsbeschwerde gezogenen Schluss, dass sich die Nichtigkeit der Anerkennun gsentscheidung zwangsläufig aus der ( aus Sicht des deutschen Adoptionsrechts beurteilte n) N ichtig keit der im Anerkennungsverfahren verfahrensgegenständlichen Adopt i- on ergebe n müsse . Dabei verkennt die Rechtsbeschwerde insbesondere , dass das Kind unter der Geltung einer ausländischen Rechts ordnung bereits den Status eines angenommenen Kindes erworben hat und sich das deutsche A n- erkennungsrecht auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit von deutschen und ausländischen Adoptionsentscheidungen stützt ( vgl. Weitzel AdWirkG 2. Aufl. 44 - 22 - § 2 Rn. 2). Es kommt für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung folgerichtig nur darauf an, dass wesentliche Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind und sie den Grundgedanken des deutschen Rechts nicht in une r- träglicher Weis e widerspricht. Liegen diese Voraussetzungen vor, nimmt es das Gesetz im Einzelfall hin, auch solchen Auslandsadoption en die Rechtswirku n- gen einer im Inland erfolgten Adoption beizulegen, die in Deutschland mangels gesetzlicher Grundlage nicht hätten angeordnet werden können. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 16.08.2012 - 70 III 22 8/12 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 11.12.2012 - 1 W 404/12 -
Full & Egal Universal Law Academy