BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/04 vom 29. Juni 2006 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 2003 wird als unzul344ssig verworfen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kl344ger auferlegt. Gr374nde: Eine Revision des Kl344gers gegen das Berufungsurteil w344re nach 247 229 BEG, 247 33 des Berliner Gesetzes 374ber die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religi366s Verfolgten des Nationalsozialismus vom 13. April 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1991 (PrVG - GVBl. S. 38) und der danach entsprechend anzuwendenden Vorschrift des 247 222 BEG unstatthaft. Das gilt dann auch f374r eine Beschwerde, die - wie hier - die Zulassung einer solchen Revision erstrebt. 1 Gem344337 247 222 BEG kann die Revision nicht darauf gest374tzt werden, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht. Das ist auch f374r das im Streitfall angewendete Berliner 2 - 3 - Landesgesetz bereits entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1958 - IV ZR 24/58, LM GG Art. 100 Nr. 10). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung von 247 10 PrVG und dem dort zur Umschreibung des Versorgungstatbestandes verwendeten Begriff des st344ndigen Aufenthalts im Lande Berlin. Das Berufungsgericht hat dazu den Rechtssatz aufgestellt, st344ndiger Aufenthalt sei der Lebensmittelpunkt des Ver-folgten verbunden mit einem zeitlich ganz 374berwiegenden Aufenthalt in der Stadt Berlin unter Ausschluss anderer Lebensmittelpunkte. 3 Die vom Kl344ger vorgelegten und die vom Berufungsgericht angef374hrten Gesetzesmaterialien ergeben nicht, dass mit der Einf374gung des Tatbestands-merkmals st344ndiger Aufenthalt in 247 10 und 247 22 Abs. 1 Nr. 5 PrVG durch den Berliner Landesgesetzgeber die bewusste 334bernahme eines feststehenden Begriffes des Bundesrechtes zum Zwecke der Rechtsangleichung beabsichtigt war, was die revisionsrechtliche 334berpr374fbarkeit seiner Auslegung nach sich ziehen k366nnte (vgl. BGHZ 4, 219, 220; 118, 295, 297 f). 4 Im 334brigen findet sich der Rechtsbegriff des st344ndigen Aufenthaltes der-zeit in 374ber 100 Vorschriften des Bundesrechtes, ohne dass in s344mtlichen Normbereichen ein identisches Begriffsverst344ndnis festgestellt werden k366nnte. L344sst sich der Rechtsbegriff des st344ndigen Aufenthaltes - wenn auch mit Blick auf das allgemeine Recht - in seiner Auslegung jedoch nicht aus dem jeweili- 5 - 4 - gen Normzusammenhang - hier des Landesrechts - l366sen, muss es beim Aus-schluss der revisionsrechtlichen Pr374fung des 247 10 PrVG gem344337 247 222 BEG bleiben. Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 33 O (Entsch) 3/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2003 - 19 U (Entsch) 5/03 -
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