BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/05 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlu337 der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2005 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdef374hrer aus seinem Amt als Mitglied des Gl344ubigerausschusses entlassen. Das Landgericht hat die hiergegen einge-legte sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Be-schwerdef374hrer mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 70 Satz 3 InsO). Es ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tz-liche Bedeutung hat (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2 Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, "ob das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in Bezug zu seiner Funktion als Mit-glied des Gl344ubigerausschusses bzw. zu dessen T344tigkeit stehen muss, um eine Entlassung gem344337 247 70 InsO 205 zu rechtfertigen", ist nicht entscheidungs-erheblich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der Gl344ubiger-ausschuss in zwei Sitzungen mit der Geltendmachung von Anspr374chen der Masse gegen den Wirtschaftspr374fer der Schuldnerin befa337t. In der Sitzung vom 22. Juni 2001 legte der Beschwerdef374hrer jedoch nicht - entsprechend seiner Zust344ndigkeit im Ausschuss - den beschlossenen Klageentwurf der Masse vor. Der von ihm pr344sentierte Entwurf sah vielmehr eine Klage seiner eigenen Betei-ligungsgesellschaft gegen den Wirtschaftspr374fer vor. Das Interesse dieser In-solvenzgl344ubigerin verfolgte der Beschwerdef374hrer im Weiteren durch sein vom Landgericht festgestelltes Vorgehen gegen374ber dem Insolvenzverwalter. Be-reits danach kann von einem fehlenden Bezug zu seiner Funktion als Mitglied des Gl344ubigerausschusses nicht die Rede sein. Im 334brigen hat der Rechtsbe-schwerdef374hrer selbst in seinen Schreiben vom 12. und 19. August 2004 an den Insolvenzverwalter einen Bezug zu seiner T344tigkeit als Mitglied des Gl344ubi-gerausschusses hergestellt. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung daher auch keinen "falschen Obersatz" zugrunde gelegt. 3 - 4 - Es ist nicht von der im Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22. April 1981 (VIII ZR 34/80, WM 1981, 876, 878) beil344ufig ge344u337erten Auffassung abgewi-chen, der in den Gl344ubigerausschuss gew344hlte Angestellte eines Konkursgl344u-bigers sei aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses verpflichtet, diesen 374ber Erkennt-nisse aus seiner T344tigkeit zu informieren. Um eine solche Weitergabe von In-formationen geht es hier nicht. Denn nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde geh366rte der Beschwerdef374hrer dem Gl344ubigerausschuss als Vorstandsvorsit-zender der A. AG an. Im 374brigen hat die von der Rechtsbeschwerde ge-r374gte Bemerkung des Landgerichts 374ber die vom Beschwerdef374hrer erworbe-nen "Sonderkenntnisse" ersichtlich keine entscheidungstragende Bedeutung. 4 - 5 - Im 334brigen wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 08.10.2004 - 91 IN 261/00 - LG Leipzig, Entscheidung vom 14.02.2005 - 12 T 6118/04 -
Full & Egal Universal Law Academy