BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/07 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. M344rz 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. 2 a) Der Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde lie- 3 - 3 - genden Sachverhalt zu 344u337ern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vor-bringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 55 f Rn. 30 f). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet wer-den, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gr374nden seiner Entscheidung ausdr374cklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der R374ge der Versagung rechtlichen Geh366rs nicht zur 334berpr374fung gestellt werden. Ein Recht mit der eigenen Einsch344tzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht (BGH, aaO Rn. 10). b) Das Beschwerdegericht hat den von der Rechtsbeschwerde aufge-zeigten Sachvortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen, wie seine Aus-f374hrungen hinsichtlich der Bewertung dieses Vorbringens zeigen. Es ist dieser Einlassung aber ohne Versto337 gegen Art. 103 GG im Hinblick auf die anders lautenden Angaben des Insolvenzverwalters nicht gefolgt. 4 2. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgeworfene Frage, ob 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Versto337 gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussich-ten der Gl344ubiger beeintr344chtigt werden, ist entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 10 ff). Eine konkrete Be-eintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger ist, wie das Be-schwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich. 5 Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gl344ubiger zu f374hren (BGH, Beschl. v. 6 - 4 - 8. Januar 2009, aaO, S. 517 Rn. 20; v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner mehrmals unterlassenen Mitteilung zwischenzeitlich eingegangener Erwerbst344tigkeiten gegen374ber dem Insolvenzverwalter ist dies offensichtlich der Fall, weil hierdurch die Bez374ge be-troffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl. Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO). 3. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwendungen zur Zul344ssig-keit der gestellten Versagungsantr344ge greifen nicht durch. In der Senatsrecht-sprechung ist anerkannt, dass ein Versagungsantrag auf einen Verwalterbericht gest374tzt werden kann, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungs-grund ergeben (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO, S. 515 Rn. 6). Dies hat das Beschwerdegericht mit einzelfallbezogenen Erw344gungen angenommen, was sich unter zul344ssigkeitsrelevanten Gewichtspunkten als beanstandungsfrei erweist. 7 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstra337e, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 T 96/07 -
Full & Egal Universal Law Academy