BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/08 vom 8. Januar 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5, 247 289 Abs. 2 Satz 1 Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger nicht voraus. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg AG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 334ber das Verm366gen des Beschwerdef374hrers wurde auf dessen Antrag am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt, er366ffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts 374ber die Auf-hebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung 1 - 3 - wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April bis zum 17. Dezember 2003 abh344ngig besch344ftigte Schuldner hatte w344hrend des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verh344ltnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Besch344fti-gungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen Bez374gen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnah-me einer selbst344ndigen T344tigkeit zum Jahresbeginn 2004. Mit Beschluss vom 7. M344rz 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuld-ner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Der Schuldner hat zwar gegen den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begr374n-det und damit die Fristen des 247 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vers344umt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. M344rz 2008, zugestellt am 26. M344rz 2008, Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gew344hrt. 3 - 4 - Die wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegr374ndet. 4 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zul344ssigkeit des von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Rest-schuldbefreiung. 5 Die Zul344ssigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist aner-kannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftst374cke m366glich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJW-RR 2004, 639, 640). Demgem344337 hat es der Senat gestattet, einen Versagungs-antrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftst374cke zu st374t-zen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbe-richt beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 6). Dies ist hier gesche-hen. Eine Glaubhaftmachung (247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall ent-behrlich, weil der ma337gebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143). 334berdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen Erkl344rung eines Insolvenzverwalters oder Treuh344nders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7). 6 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Aus-k374nfte 374ber Einnahmen des Schuldners aus unselbst344ndiger T344tigkeit stellten keinen Versagungsgrund im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er w344hrend des Insolvenzverfahrens 7 - 5 - Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vors344tzlich oder grob fahrl344ssig verletzt hat. Dies setzt keine Beeintr344chtigung der Befriedi-gung der Gl344ubiger voraus. a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbe-standsmerkmals der Beeintr344chtigung der Gl344ubigerbefriedigung im Versa-gungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschlie337end be-antwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgef374hrt, 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz o-der grobe Fahrl344ssigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen f374r die Versagung. In sp344teren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelas-sen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97). 8 b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten m374sse zu einer Verminderung der Befrie-digungsaussichten der Gl344ubiger gef374hrt haben (AG Memmingen ZInsO 2004, 52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 290 Rn. 7). Ganz 374berwiegend wird vertreten, f374r den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nach-teil der Gl344ubiger ausgewirkt habe (LG M366nchengladbach ZInsO 2003, 955, 957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 290 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 29; Hess, InsO 2007 247 290 Rn. 91; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 Rn. 74; 9 - 6 - Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insol-venzverwaltung, 8. Aufl. 247 17 Rn. 53; nicht eindeutig R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 290 Rn. 6). c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setze keine Beeintr344chtigung der Befriedigung der Gl344ubiger voraus, trifft zu. Es gen374gt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden. 10 aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsm366glich-keiten der Insolvenzgl344ubiger tats344chlich verschlechtert. 11 bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbe-freiung k366nne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gl344ubiger nachteilig beeinflusst habe, nicht zu vereinbaren. Durch 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den 247247 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschr344nkt und vorbehaltlos erf374llt. Ein Schuld-ner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Verm366gens-verh344ltnisse offenzulegen, alle verlangten Ausk374nfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verf374gung zu stellen (Mohrbut-ter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umst344nde, die f374r die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein k366nnen, von sich aus, ohne besonde-re Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171). 12 - 7 - (1) Wenn es dem Schuldner gestattet w374rde, Ausk374nfte sanktionslos zu-r374ckzuhalten, weil ihre Erteilung f374r die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger vermeintlich unerheblich ist, w344re es zun344chst ihm 374berlassen zu pr374fen, ob die von ihm begehrte Auskunft f374r die Gl344ubiger interessant ist, insbesondere deren Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache des Schuldners. Es widerspr344che der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwir-kung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzver-fahrens darstellt (M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO). 13 (2) Durch die Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 InsO soll erreicht wer-den, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gl344ubigern gegen374ber nichts haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gr374n-den der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Rest-schuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein. Gl344ubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des 247 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen ent-sprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen k366nnen (BT-Drucks. 12/2443 S. 190). 14 Auf diesem Hintergrund w344re es verfehlt, die Versagung der Restschuld-befreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im Gesetz nicht geregelten konkreten Beeintr344chtigung der Befriedigung der Gl344u-biger abh344ngig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gl344ubiger 15 - 8 - k366nnen erwarten, dass er seine Pflichten einschr344nkungslos erf374llt. Sind auch die subjektiven Voraussetzungen erf374llt, reicht dies aus, um ihm die Rest-schuldbefreiung zu versagen. (3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gl344ubiger beeintr344chtigt ist, h344tte auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei f374r die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger belanglos, k366nnte ihm eine Verlet-zung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmef344llen nachge-wiesen werden. Das Insolvenzgericht m374sste hierzu schwierige und im Ergeb-nis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention des Gesetzes. 16 F374r die Gl344ubiger w344re die Stellung von Versagungsantr344gen kaum kal-kulierbar. Sie m374ssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Ver-sagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeintr344chtigung ihrer Befriedigungs-aussichten eingetreten ist. 17 cc) Die in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Vor-aussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaus-sichten der Gl344ubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Ge-setzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschr344nkung der Versagung der Restschuldbefreiung auf F344lle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu einer Beeintr344chtigung der Befriedigung der Gl344ubiger f374hrt, ist aufgrund der Begr374ndung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem Anliegen, nicht jedwede noch so geringf374gige Verletzung von Auskunfts- oder 18 - 9 - Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden (Begr374ndung des Rechtsausschusses zu 247 346k des Entwurfs BT-Drucks. 12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsat-zes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli 2004 aaO S. 921). W374rde man dar374ber hinaus die Versagung der Restschuld-befreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf F344lle beschr344nken, in denen diese zu einer Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger gef374hrt hat, w344ren die Interessen der Gl344ubiger nicht mehr ausreichend gewahrt. Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich nicht von derjenigen im Fall des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vor-schrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigende Wir-kung der falschen oder unvollst344ndigen Angaben grunds344tzlich keine Voraus-setzung f374r die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). 19 dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden. Die Offenlegung der Eink374nfte des Schuldners, die gegebenen-falls Bestandteil der Masse werden (247 35 Abs. 1 InsO), ber374hrt grunds344tzlich die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger. 20 3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Be-schwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verh344ltnism344337igkeits-grundsatz es verbiete, jede noch so geringf374gige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten f374r eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei- 21 - 10 - chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Recht-sprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich 374ber einen Zeitraum von mehr als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukom-men. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Eink374nfte hat er erst nach Androhung einer Vorf374hrung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind. 4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn gef374hrter Insolvenzver-fahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Er-366ffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat. 22 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -
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