BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/09 vom 5. Mai 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Schuldners an das Landge-richt Berlin vom 25. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzig statthafte Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss ist und der Schuldner nach entsprechender Belehrung seitens des Landgerichts um Weiterleitung an den Bundesgerichtshof, mithin an das Rechtsbeschwerde-gericht, gebeten hat. 1 Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzul344ssig zu verwer-fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies gem344337 247 4 InsO, 247247 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzul344ssig, weil nicht dargelegt ist, inwieweit die Rechtssache 3 - 3 - grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert. Die Ausf374hrungen des Schuldners enthalten keine Auseinandersetzung mit den Gr374nden des angegriffenen Beschlusses, sondern betreffen im Wesentlichen die Frage, ob Anlass bestanden hat, das Insolvenz-antragsverfahren einzuleiten und die Beteiligte zu 2 zur vorl344ufigen Insolvenz-verwalterin zu bestellen. Diese Frage ist durch Beschluss des Landgerichts Ber-lin vom 20. Juni 2008 l344ngst - rechtskr344ftig - positiv entschieden. Da die Betei-ligte zu 2 anschlie337end als vorl344ufige Insolvenzverwalterin t344tig geworden ist, steht ihr die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestverg374tung zu. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 36s IN 945/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2009 - 86 T 77/09 -
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