BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/10 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 E Der Rechtsmittelf374hrer darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. ZPO 247 234 Abs. 1 A, 247 236 Abs. 2 Satz 1 B Erkennbar unklare und erg344nzungsbed374rftige Angaben eines Wiedereinsetzungsge-suchs zum Zeitpunkt des Posteinwurfs und der Briefkastenleerung d374rfen noch nach Fristablauf erl344utert und vervollst344ndigt werden. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. Februar 2010 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 38.022,05 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagte hat gegen das am 7. Oktober 2009 verk374ndete, ihr am 16. Oktober 2009 zugestellte Vorbehaltsurteil des Landgerichts mit am 16. No- 1 - 3 - vember 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Durch Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 hat die Beklagte eine Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat beantragt. Der Schriftsatz ist im Wege der Fax374bermittlung am 15. Dezember 2009 bei dem Landgericht eingegangen; der mit der Post 374bersandte Originalschriftsatz hat das Oberlandesgericht am 17. Dezember 2009 erreicht. Auf den ihr am 23. Dezember 2009 zugegangenen Hinweis des Senats-vorsitzenden 374ber den versp344teten Eingang des Verl344ngerungsgesuchs hat die Beklagte mit am 28. Dezember 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegange-nem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat sie - durch ei-desstattliche Versicherung ihres Prozessbevollm344chtigten und seiner Auszubil-denden M. glaubhaft gemacht - ausgef374hrt: Ihr Prozessbevollm344chtigter habe am Vormittag des 15. Dezember 2009 den Verl344ngerungsantrag diktiert und das Diktat der Auszubildenden M. mit der Ma337gabe 374bergeben, ihm den Schriftsatz nach Fertigstellung unverz374glich zur Unterschrift vorzulegen. Im Anschluss an die Unterzeichnung habe er die Auszubildende angewiesen, den Schriftsatz vorab an das Oberlandesgericht zu faxen. Auf Nachfrage habe sie gegen 11.30 Uhr erkl344rt, den Schriftsatz erfolgreich an das Berufungsgericht versandt und die Quittung in die Akte geheftet zu haben. Die Auszubildende sei zuvor angewiesen worden, sorgf344ltig die richtige Telefaxnummer zu kontrollie-ren, bevor sie ein Fax versende. Das Original des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2009 sei zudem am Nachmittag 374ber die normale Tagespost an das Oberlandesgericht abschickt worden. Nach Erhalt der Mitteilung des Ober-landesgerichts 374ber den versp344teten Eingang des Verl344ngerungsantrags sei festgestellt worden, dass der Schriftsatz versehentlich an das Landgericht ge-faxt worden sei. 2 - 4 - Das Oberlandesgericht, bei dem die Berufungsbegr374ndung der Beklag-ten am 18. Januar 2010 (einem Montag) eingegangen ist, hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung dieses Beschlusses und die Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3 II. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, es fehle bereits an der Darlegung einer ordnungsgem344337en Ausgangskontrolle durch den Bevollm344chtigten der Beklagten. Welche generellen Anweisungen best374nden, sei der Glaubhaftma-chung nicht zu entnehmen. Auch die Auszubildende habe keine Angaben dazu gemacht, welche Kontrollpflichten ihr bei der Versendung eines Telefaxes oble-gen h344tten und inwiefern sie den Sendebericht 374ber den Vorgang der 334bersen-dung hinaus habe 374berpr374fen m374ssen. Der Bevollm344chtigte habe sich auf die Auszubildende mangels einer auch nur stichprobeweisen Kontrolle nicht verlas-sen d374rfen. Ein fehlendes Verschulden k366nne auch nicht aus der Versendung des Schriftsatzes vom 15. Dezember 2009 mit der normalen Tagespost herge-leitet werden. Wer den Brief eingeworfen habe und wann der Briefkasten ent-leert werde, lasse das Vorbringen der Beklagten offen. 4 - 5 - III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs. 5 1. Soweit der durch Telefax 374bermittelte Fristverl344ngerungsantrag ver-sp344tet bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, beruht die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist allerdings - wie das Berufungsgericht rechtlich be-anstandungsfrei ausf374hrt - auf einem der Beklagten zuzurechnenden Verschul-den ihres Prozessbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO). 6 a) Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat seine Verpflichtung, f374r eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, durch die allgemeine Anweisung an die Auszubildende, auf die richtige Empf344ngernummer zu achten und nach der 334bermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung zu 374berpr374fen, nicht ausreichend erf374llt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten vor dem Berufungsge-richt auf, welche allgemeinen Anweisungen bestanden, insbesondere ob und auf welche Weise die Richtigkeit der Empf344ngernummer abschlie337end und selbst344ndig zu pr374fen war (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862). Mangels einer ordnungsgem344337en Ausgangskontrolle besteht im 7 - 6 - Streitfall die nahe liegende M366glichkeit, dass die Auszubildende die vermeintlich richtige Telefaxnummer aus ihrem Ged344chtnis abgerufen hat. b) Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten entf344llt nicht deshalb, weil er der Auszubildenden im Blick auf die 334ber-sendung des Fristverl344ngerungsgesuchs eine Einzelanweisung erteilt hat. 8 aa) Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden B374roorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Organisation nicht au337er Kraft setzt, sondern sich darin einf374gt und vorhandene Organisationsm344ngel nicht beseitigt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036 Rn. 9). 9 bb) So verh344lt es sich im Streitfall. Besteht - wie hier - die Anweisung nur darin, die 334bermittlung eines Schriftsatzes an ein bestimmtes Gericht sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgem344337e Ausgangskontrolle gew344hrleisten. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Adressaaten des Mediums der 334bermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vor-nahme. Damit sind aber die sonst noch erforderlichen, bisher fehlenden Kon-trollmechanismen nicht geschaffen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 a.E.; v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6). Dar374ber, wie die Faxnummer ermittelt und wie bei der Ausgangs-kontrolle sowohl die Richtigkeit der Nummer als auch deren Zuordnung zum Oberlandesgericht gew344hrleistet wird, verh344lt sich die konkrete Einzelanwei-sung nicht. 10 - 7 - c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beklagte habe darauf vertrauen k366nnen, dass das Landgericht den Verl344ngerungsantrag vor Fristablauf an das Oberlandesgericht weiterleitet. 11 aa) Geht ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei dem Berufungsgericht, sondern dem zuvor zust344ndigen erstinstanzlichen Gericht ein, so ist dieses Ge-richt verpflichtet, den Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Gesch344ftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Erreicht der Schriftsatz das fr374her mit der Sache befasste Gericht so fr374hzeitig, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Berufungsgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-w344hren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig bei dem Rechtsmittelgericht ein-trifft. Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgem344337en Gesch344ftsgang fristgem344337 an das zust344ndige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373). 12 bb) Im Streitfall fehlt es an der danach gebotenen Darlegung. Die Be-klagte w344re gehalten gewesen, den gew366hnlichen Gesch344ftsgang im Verkehr zwischen Landgericht und Oberlandesgericht im Blick auf den zeitlichen Ablauf der Bearbeitung des Eingangs durch die Gesch344ftsstelle des Landgerichts, der Vorlage an den Richter, der Bearbeitung durch ihn und der Weiterleitung an die Postausgangsstelle des Landgerichts und von dort an das Oberlandesgericht zu konkretisieren (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441 a.E.). Dieser Obliegenheit hat die Beklagte jedoch nicht gen374gt. 13 - 8 - 2. Allerdings ist der Beklagten - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend r374gt - mit R374cksicht auf die rechtzeitige postalische Absendung des Verl344nge-rungsgesuchs am 15. Dezember 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil ein Zugang bei dem Berufungsgericht am n344chsten Tag und damit vor Ablauf der am 16. Dezember 2009 endenden Berufungsbegr374ndungs-frist zu erwarten war. 14 a) Eine Partei darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelf374hrer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristvers344umung begr374nden (BGH, Beschl. v. 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 m.w.N.). Wurde der Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 vor der Postleerung in den Briefkasten eingeworfen, durfte die Beklagte auf einen fristgem344337en Ein-gang bei dem Oberlandesgericht am 16. Dezember 2009 vertrauen. 15 b) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gem344337 247 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begr374n-denden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. 16 aa) Hierzu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndliche, geschlossene Schilderung der tats344chlichen Abl344ufe, aus denen sich ergibt, auf welchen kon-kreten Umst344nden die Fristvers344umnis beruht. Alle Tatsachen, die f374r die Wie-dereinsetzung von Bedeutung sein k366nnen, m374ssen grunds344tzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (247 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Er-kennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten ist, d374rfen jedoch nach Fristablauf erl344utert oder vervoll-st344ndigt werden (BGH, Urt. v. 7. M344rz 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 17 - 9 - 2108 m.w.N.; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212; v. 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9). bb) Nach diesen Grunds344tzen h344tte das Berufungsgericht der Beklagten Gelegenheit zur Erg344nzung ihres Vorbringens zu den Umst344nden des Postein-wurfs des Verl344ngerungsantrags geben m374ssen. 18 (1) Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat an Eides statt versi-chert, der mit einem Freistempler versehene Schriftsatz sei "gegen 16.40 Uhr" bei dem Postamt L. zur Bef366rderung abgegeben worden. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden wurde der Schrift-satz mit der normalen Post "abends" an das Oberlandesgericht versandt. Ange-sichts dieser Darstellung durfte das Oberlandesgericht ohne ausdr374ckliche Nachfrage nicht von unterschiedlichen Zeitangaben des Bevollm344chtigten und seiner Auszubildenden zur Postaufgabe ausgehen. Da Kanzleimitarbeiter - insbesondere Auszubildende - in aller Regel nur bis zum 374blichen nachmitt344g-lichen B374roschluss anwesend sind, war die Bekundung der Auszubildenden nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, dass die Absendung des Schriftsatzes erst am Abend erfolgt war. Vielmehr kann mit dem Begriff "abends" im Dezem-ber jahreszeitlich bedingt auch der sp344te Nachmittag gemeint sein. Falls das Berufungsgericht die Darstellung f374r nicht ausreichend erachtete, musste es der Beklagten gem344337 247 139 ZPO Gelegenheit zu einer n344heren Konkretisierung geben. 19 (2) Dies gilt auch im Blick auf die von dem Berufungsgericht vermisste Angabe der Postleerungszeiten. Dem Berufungsgericht musste sich aufdr344n-gen, dass weiterer Vortrag zu den Zeitpunkten der Postleerung deshalb unter-blieben war, weil die Beklagte dies in Anbetracht des fr374hzeitigen Einwurfs vor 20 - 10 - 17.00 Uhr nicht f374r erforderlich hielt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2010, aaO Rn. 11). c) Erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344-rung - wie hier - nach 247 139 ZPO geboten war, k366nnen nach Ablauf der An-tragsfrist mit der Rechtsbeschwerde erg344nzt werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 m.w.N.; v. 18. Juli 2007, aaO S. 2779 Rn. 14). Der Prozessbevollm344chtigte und die Auszubildende haben nunmehr an Eides statt versichert, dass der Schriftsatz gegen 16.45 Uhr beim Postamt L. eingeworfen wurde und eine Leerung um 18.00 Uhr erfolgt. Auf der Grundlage dieses erg344nzenden Vortrags h344tte das Berufungsgericht die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen d374rfen, weil die Beklagte mit einem rechtzeitigen Eingang ihres Verl344ngerungsschriftsatzes bei dem Ober-landesgericht rechnen durfte. 21 3. Der fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist somit begr374n-det. Dar374ber kann der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entschei-den, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Die Berufungsbe-gr374ndung wurde als vers344umte Rechtshandlung innerhalb der insoweit ma337- 22 - 11 - geblichen Frist von einem Monat (247 234 Abs. 1 Satz 2, 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) mit dem am 18. Januar 2010 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig nachgeholt. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 O 338/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.02.2010 - I-24 U 214/09 -
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