BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 73/14 vom 8. Juni 2015 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter in Möhring als Einzelrichterin am 8. Juni 2015 beschlossen: Die Erinner ung des Kostenschuld ners vom 7. Mai 2015 gegen den An satz der Gerichtskosten vom 24. November 2014 (Kostenrec h- nung vom 2. Dezember 2014, Kassenzeichen 780014151623) wird zurückgewiesen. Gründe: Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 6 6 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff). Die Eingabe des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 ist in Verbindung mit seinen Eingaben vom 6. und 20. Dezember 2014 als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Die se Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kostenschuldner wurden die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21. November 2014 auferlegt. Diese Kostengrun dentscheidung ist im Erinn e- rungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen 1 2 3 - 3 - (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, juris Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr in H ö- he von 120 ) , weil die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rec h- nu ngsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG f ällig. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Möhring Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entschei dung vom 19.12.2013 - 1 C 435/13 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.09.2014 - 5 T 18/14 Hg - 4
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