ECLI:DE:BGH:2018:0 10218BIXZB73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 73 /1 7 vom 1 . Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Rich terin Möhring am 1. Februar 201 8 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29. August 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Schreiben des Bekla gten vom 30. Oktober 2017 ist als Rechtsb e- schwerde auszulegen. Der Beklagte begehrt die Aufhebung der im Beschwe r- deverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwer de erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich , dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) , noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zuge lassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar 1 2 - 3 - (BGH, Be schluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfa s- sungsrechtli ch auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 1490/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 29.08.2017 - 7 W 136/17 -
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