ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB73.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 73/19 vom 2 6 . Juni 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger un d G uhling und die Richterin Dr. Krüge r beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Januar 2019 aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des A mts- gerichts Warendorf vom 3 . September 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtli- che Kosten werden nicht erstattet. W ert: 1 . 958 Gründe: I. Für die Betroffene ist eine Betreuung eingericht et, die durch d ie Beteiligte zu 1 berufsmäßig geführt wird. Die Betreuerin erhie lt für ihre in der Zeit vom 29. Juli 2015 bis 27. April 201 8 entfaltete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 3 . 168 D ie Betroffene, die Leistungen der Einglie derungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) bezieht, verfügt über ein Bankgutha ben von 7.288,39 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die ausgezahlte Betreuervergütung unter Berück- sichtigung eines Schonbetrags von 5.000 ehenden Verbind- li chkeit von 330 in Höhe eines Teilbetrags von 1.958,39 zurückgefordert und angeordnet, dass die Betroffene den Betrag an die Lan- deskasse zu erstatten habe . Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Landes kasse . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen . 1. Das Lan dgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Staatskasse könne die Betroffene nicht in Regress nehmen, da diese trotz i hres Bankguthabens von 7.288,39 rechts sei. Für die Rückforderung von Betreuervergütungen hätten schon nach früherem Recht die erhöhten Schonvermögen für die Hilfe in besonderen Le- benslagen gegolten. Infolge des neu eingeführten § 60 a SGB XII gelt e seit dem 1. Januar 2017 ein erhöhtes Schonverm ögen von 25.000 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Durch diese Re- gelung habe die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessert werden sollen. Sie werde unterl aufen, wenn sie beim Regress der Betreuervergütung nicht ebenfalls anzuwenden sei. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtliche n Nachprüfung nicht stand. a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer in einen Anspruch auf Vergü- tung ihrer Amtsführung ge mäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 2 3 4 5 6 - 4 - und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilli gende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn d er Betreute mittel- los ist. Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse gehen die Vergü- tungsansprüche gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über und können im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der Betreute ist damit g rundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung ver- pflichtet. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leis- tungsfähig oder mittellos ist. Ein zur Zeit der Betreue rtätigkeit mittelloser Betreu- ter muss also vorbehaltlich eingetretener Verjährung auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung ei nsetzen (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rn. 10 ff.). Der Betr eute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mit- tellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inan- spruchnahme des Betr euten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzuset- zenden Mittel begrenzt. Sein Ver mögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Betroff enen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Ve rord- nung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonb etrag in Höhe von derzeit 5.000 ihr für die Be- treuervergütung einzusetzendes Vermögen unter Berücksichtigung einer wei- teren Verbindlichkeit vo n 330 auf 1.958,39 beläuft. 7 8 - 5 - Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Be- troffenen sei angesichts der Einführung des § 60 a SGB XII ein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Er - mittlung des für die Betreuervergütung einz usetzenden Vermögens keinen Ein- fluss (Senatsb eschluss vom 20. März 2019 XII ZB 290/18 FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN ). 3 . Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG . 9 10 - 6 - Soweit das Vermögen der Betroffenen den Freibetrag nach § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 übersteigt, hat s ie die für den Zeitraum vom 29. Juli 2015 bis 27. April 201 8 von der Staatskasse an- gewiesenen Betreuervergütungen in Höhe von 1.958,39 zu erstatten. Gründe dafür, dass der Einsatz des Vermögens der Betro ffenen für diese eine besonde- re H ärte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde, sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: A G Warendorf, Entscheidung vom 03 . 09.2018 - 13 XVII 377/15 - LG Münster, Entscheidung vom 10.01.2019 - 5 T 683/18 - 11
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