BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 736 / 1 2 vom 5. März 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, für eine Vertretung bei Erkrankung zu sorgen. BGH, Beschluss vom 5. März 2014 - X II ZB 736/12 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2014 durch den Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin verworfen . Wert: 89.685 G ründe: I. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründung s- frist , die sie wegen einer Erkrankung ihre s Prozessbevollmächtigten versäumt habe . Das überwiegend klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2012 zugestellt worden. Hierg e- gen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Einen ersten Ant rag zur Verlängerung der Berufungsbegrün dungsfrist hat ihr Prozessbevollmächtigter am 12. September 2012 mit der Begründung der Arbeitsüberlastung gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Frist antragsgemäß bis zum 12. Oktober 2012 verlängert. Am 12. Oktobe r 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weitere Verlängerung der Berufu ngsbegründungsfrist bis zum 17. Oktober 2012 beantragt, weil er akut erkrankt sei. Auch diese m Antrag hat das Oberla n- 1 2 - 3 - desgericht stattgegeben . Einen Tag vor Ablauf der ver längerten Frist , am 16. Oktober 2012, hat der gegnerische Prozessbevollmächtigte dem Gericht sein Einverständnis mit einer weiteren Fristverlängerung für den Klägervertreter bis zum 22. Oktober 2012 erklärt , da dessen Büro mitgeteilt habe, dass dieser noch erkrankt sei. Einen Fristverlängerungsantrag hat der Klägervertreter bis zum Ab lauf des 17. Oktober 2012 nicht gestellt. D as Oberlandesgericht hat am 19. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass zwar der Gegner einer Fristverlä n- gerung zugestimmt habe, jedoch kein rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag vorliege, so dass die Frist verstrichen und die Berufung als unzulässig zu ve r- werfen sei. Die Berufungsbegründung ist schließlich am 22. Oktober 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Dort hat der Klägervertre ter " formell ergä n- zend gebeten, den Fristverlängerungsantrag bis heute anzunehmen " , zumal die Gegenseite der Verlängerung zugestimmt habe. Weiter hat der Klägervertreter " äußerst vorsorglich " Wiedereinset zung " aus Gründen akuter unvorhergeseh e- ner Krankheit " beantragt . Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 hat der Klägervertreter nochmals Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und vorgetragen, seine Krankheit habe sich gerade im Lauf des letzten Tages de r Frist, dem 17. Oktober 2012 , ma ssiv verschlimmert. Eine Vertretung durch einen anderen Anwalt sei nicht möglich gewesen. Er sei als Einzelanwalt tätig. Rechtsa n- walt D., von dem er Büroräume am Ort seiner Zweigstelle angemietet habe, sei in der ganzen Woche ortsabwesend gewesen, auch bes tehe keine allgemeine Vertretungsregelung mit ihm. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewi e- sen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin . 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschw erde hat keinen Erfolg . Sie ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft, a ber nicht zulässig, weil die Klägerin nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre, § 574 Abs. 2 ZPO . Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem verfa ssungs rechtlich gewährleisteten Anspruch auf w irkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindu ng mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten v ersagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten I n- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (ständige R echtspr echung, Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 XII ZB 184/07 F amRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Verschulden des Prozes s- bevollmächtigten der Klägerin , welches ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurec h- nen sei. Ein Rechtsanwalt müsse durch geeignete organisatorische Maßna h- men vorausschauend Vorsorge für den Fall seiner vorhersehbaren oder unvo r- hersehbaren Abwesenheit treffen, insbesondere durch Best ellung eines Vertr e- ters. Ein Verschulden sei nur dann zu verneinen, wenn der krankheitsbedingte Ausfall für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar gewesen sei und infolge der Erkrankung weder ein Verlängerungsantrag gestellt noch ein Vertr e- ter habe bestellt werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Prozess b e- 5 6 7 - 5 - vollmächtigte der Klägerin seine krankheitsbedingte Verhinderung nicht habe vorhersehen können. Schon seinen F ristverlängerungsantrag vom 12. Oktober 2012 habe er mit Erkrankung b egründet . Ferner habe er am 16. Oktober 2012 über sein Büro die Zustimmung der Gegenseite zu einer weiteren Fristverläng e- rung wegen Erkrankung eingeholt. Wenn aber der schon seit einigen Tagen erkrankte Anwalt bereits am 16. Oktober 2012 habe absehen können, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage sein w e rde, bis zum Fristablauf am näch s- ten Tag die Berufungsbegründung einzureichen, hätte er Vorkehrungen treffen müssen, dass jedenfalls ein Fristverlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht gestellt werde. Dass er keine Vertr etungsregelung mit Rechtsanwalt D. getro f- fen habe, vermöge ihn nicht zu entlasten, da er grundsätzlich verpflichtet sei, eine Vertretung für Fälle seiner Abwesenheit zu organisieren. Es sei nicht e r- sichtlich, dass es nicht möglich gewesen wäre, einen anderen Rechtsanwalt kurzfristig mit der Vertretung in dieser Einzelsache zu betrauen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung und den Angriffen der Rechtsb e- schwerde stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon aus gegangen , dass e in Rechtsa nwalt im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch d a- für Vorkehrungen zu treffen hat , dass im Falle einer Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH Beschluss vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 R n. 18). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorherg e- sehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertre ters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumu tbar war (BGH Beschlüsse vom 5. April 2011 VIII ZB 81/10 NJW 2011, 1601 Rn. 18; vom 6. Juli 2009 II ZB 1/09 NJW 20 09, 3037 Rn. 10 und vom 18. September 2008 V ZB 32/08 FamRZ 2008 , 2271 Rn. 9). 8 9 - 6 - D er Prozessbevollmächtigte der Klägerin war bereits seit mehreren T a- gen erkrankt, wie sein F ristverlängerungsantrag vom 12. Oktober 2012 und die Mitteilung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 belegen. Er wuss te also mindestens seit dem 16. Oktober 2012, dass er durch seine Erkrankung gehindert sein würde, die am nächsten Tag ablaufende Frist zur Berufungsbegründung einzu halten . Warum es ihm in dieser Zeit nicht mö g- lich gewesen sein soll, zumindest eine Fristverlä ngerung zu beantragen, mit der der Gegner bereits einverstanden war, oder einen Kollegen damit zu beauftr a- gen, trägt die Klägerin nicht vor. Insofern hilft dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Vortrag, die Erkra nkung habe sich im Lauf des 17. Oktob er 2012 massiv verschlimmert, nicht weiter , da er nicht erklärt, wieso er sich nicht um eine Vertretung für einen solchen Verlängerungsantrag bemüht hat . Die Rechtsbeschwerde führt erfolglos an, die Frist wäre auch dann versäumt wo r- den, wenn mit Rechtsanwa lt D. eine allgemeine Vertretungsregelung bestanden hätte, da dieser in der Woche vom 12. bis 18. Oktober 2012 ortsabwesend g e- wesen sei. Die Klägerin trägt nämlich nicht vor, dass die se Ortsabwesenheit unvorhersehbar gewesen sei oder dass es ihrem Prozessb evollmächtigten nicht möglich und zumutbar gewesen sei, einen anderen Vertreter zu beauftragen; dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung nicht plötzlich und unvorhergesehen eintrat, sondern bereits seit einigen Tagen bestand . b) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Ber u- fungsgericht de n Schriftsatz des geg nerischen Rechtsanwalts vom 16. Oktober 2012, mit dem dies er sein Einverständnis mit einer nochmaligen Fristverläng e- rung erklärt e , nicht dahin ausleg en , dass er für den Klägervertreter, seinen Gegner , Fristverlängerung beantragt. Di e Frage, ob der Prozessgegner a n- tragsberechtigt für eine Fristverlängerung zu Gunsten der Gegenpartei ist (vgl. Zöller/ Stöber ZPO 30. Aufl. § 22 4 Rn. 6; Hk - ZPO/Wöstmann 4. Aufl. § 22 4 R n. 5 ; a.A. MünchKommZPO /Gehrlein 4. Aufl. § 225 Rn. 1 ) , kann dahinstehen . 10 11 - 7 - Denn jedenfalls hat der Gegner keine n Antrag auf Fristverlängerung für die Kl ä- gerin gestellt . Die Erklärung, mit der Verlängerung der Frist für den Gegner ei n- verstanden zu sein, kann nicht als Antrag auf Fristverlängerung ausgelegt we r- den. Auch wenn Prozesshandlungen grundsätzlich auslegungsfähig sind, m ü s- s en Anträ ge eindeutig als solche formuliert sein. Die Einverständniserklärung mit einer Fristverlängerung für den Gegner gleichzeit ig als Fristverlängerung s- antrag auszulegen, wäre eine unzulässige Auslegung über den eindeutigen Wort laut der Erklärung hinaus . c) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangeste llt hat. Denn das Fehlen einer gesonderten Darstellung des Sachverhalts im Beschluss des Oberlandesgerichts kann hier hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es ankommt, nämlich der für die Wiedereinsetzung und die Verwerfung der B erufung maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel, mit ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. BGH Be schlü ss e vom 16. April 2013 VI ZB 50/12 NJW - RR 2013, 1077 Rn. 5 mwN und vom 12. Juli 2004 II ZB 3/03 NJW - RR 2005, 78). d) Die Rechtsbeschwerde irrt ebenfalls, wenn sie meint, das Oberla n- desge richt hätte gemäß § 139 ZPO vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin weiter e n Vortrag verlangen müssen, welcher Art dessen Krankheit war , da eine Bettlägerigkeit die Fristversä umung entschuldigen würde. A lle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, sind innerhalb der zwe i- wöchigen Antragsfrist (§ § 234 Abs. 1 , 236 Abs. 2 ZPO) vor zu tragen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige A ngaben, dere n Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder ve r- vollständigt werden (vgl. Senatsbeschl uss v om 4. Mai 1994 XII ZB 21/94 NJW 1994, 2097, 2098). Hat das Wiedereinsetzungsgesuch wie im vorliege n- den Fall berei ts eine in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftig 12 13 - 8 - erscheinende Sachdarstellung enthalten, besteht kein Anlass für eine weitere Aufk lärung durch das Gericht nach § 139 ZPO. Es liegt vielmehr in der Veran t- wortung des Rechtsanwalts, alle für die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht spr e- chenden Tatsachen vorzutragen. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Kl ä- gerin nicht nachgekommen . Dessen Verschulden hat das Oberlandesgericht der Klägerin zutreffend nach § 85 A bs. 2 ZPO zugerechnet. Dose Schilli ng Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.07.2012 - 1 O 330/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2012 - 1 U 73/12 -
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