BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/02 vom 21. März 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 21. März 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das B e - schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrec h - ten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 200 2 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Wert des Beschwerdegegenstands: 53,23 . Stodolkowitz Fischer Ganter Raebel Kayser
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