BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 74/03 vom18. September 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und nram 18. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammerdes Landgerichts Fulda vom 17. Februar 2003 wird als unzulässigverworfen, soweit das Landgericht die Beschwerde gegen denBeschluß des Amtsgerichts Fulda vom 3. Januar 2003 zurückge-wiesen hat; im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewie-sen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf1.500 nGründe: I.Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. März 2002 das Insol-venzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen des - 3 -Schuldners zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Erteilungeiner umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle SchweizerBanken. Der Schuldner erteilte für einige - vom Verwalter benannte - Bankeneine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit derVerwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.Mit Beschluß vom 8. November 2002 hat das Amtsgericht durch denRechtspfleger dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Insolvenzverwalter dievon diesem begehrte umfassende Auslandsvollmacht bezogen auf die Schweizzu erteilen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners "Be-schwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3. Januar 2003den von ihm als sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG ausgelegtenRechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung für zulässigerachtet, jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluß vom16. Januar 2003 hat das Amtsgericht Zwangshaft angeordnet.Die gegen diese Beschlüsse gerichtete sofortigen Beschwerden hat dasLandgericht mit Beschluß vom 17. Februar 2003 zurückgewiesen. Mit seinerRechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der gegen ihn erlas-senen Beschlüsse.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit der Schuldner sich da-gegen wendet, daß das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluß des Amtsgerichts vom 3. Januar 2003 über die Anordnung der Erteilung - 4 -der Auslandsvollmacht zurückgewiesen hat. Gegen die Entscheidung über dieAnordnung der Auslandsvollmacht sieht die Insolvenzordnung als Rechtsmittelkeine sofortige Beschwerde vor (§§ 97, 6 Abs. 1 InsO), so daß eine Rechtsbe-schwerde nicht stattfindet (§ 7 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 3 § 7n.F. Rn. 21). Daß das Landgericht dies übersehen und Ausführungen zur Sa-che gemacht hat, ändert daran nichts.2. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen, soweit der Schuldnersich gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts über die Anord-nung der Haft wendet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 98 Abs. 3 Satz 3InsO). Das im übrigen gemäß § 574 Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässigeRechtsmittel ist jedoch unbegründet.a) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangeneVermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach§ 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen so-fort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmachtgilt uneingeschränkt auch für das im Ausland belegene Vermögen und unab-hängig davon, ob der Insolvenzverwalter sich im Ausland durchsetzen kann.Das entspricht einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum. Es giltdas Universalitätsprinzip (BGHZ 88, 147, 150; 95, 256, 264; 118, 151, 159;Kübler/Prütting/Kemper, InsO Art. 102 EGInsO Rn. 12; MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 102 EGInsO Rn. 62, 81; Uhlenbruck/Lüer, InsO Art. 102EGInsO Rn. 19). - 5 -b) Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrechtzukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzver-walter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung desSchuldners angewiesen. Die in § 97 InsO festgelegten Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenanntenAuslandsvollmacht. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO§ 97 Rn. 9 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., §§ 237, 238 Rn. 64/65;MünchKomm-InsO/Passauer, § 97 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Reinhart,Art. 102 EGInsO Rn. 84; OLG Koblenz, ZIP 1993, 844; vgl. auch BegründungRegE zu § 110 RegE/§ 98 InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 142, abgedruckt in:Kübler/Prütting, RWS-Dok. 18, Bd. I, S. 281).c) Die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Vollmacht setzt nichtvoraus, daß die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Viel-mehr reicht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahr-scheinlich ist, daß der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. Schutzwür-dige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Vor-aussetzungen für die Erteilung einer Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten,sind nicht ersichtlich.aa) Hat der Insolvenzverwalter Hinweise auf etwaiges Auslandsvermö-gens des Schuldners, dann muß er von diesem die Vornahme aller jener not-wendigen Handlungen verlangen können, die ihn - den Verwalter - zur Erfül-lung der ihm auferlegten Pflicht zur Inbesitznahme, Verwaltung und Verwertungbefähigen (vgl. Hanisch, ZIP 1980, 170, 171). Hierzu gehört nicht nur die Er-teilung entsprechender Auskünfte, sondern auch einer Vollmacht, die denZugriff auf das ausländische Vermögen eröffnet, soweit sein Ausweis als Insol- - 6 -venzverwalter dazu nicht ausreicht. Weigert sich der Schuldner, entsprechendeAuskünfte zu erteilen, oder sind die bisherigen Angaben des Schuldners unzu-verlässig (insbesondere falsch oder unvollständig), hat der Insolvenzverwalteraber gleichwohl Anhaltspunkte für etwaiges Auslandsvermögen, dann muß diezu erteilende Vollmacht den Insolvenzverwalter auch in die Lage versetzen,eigene Ermittlungen anzustellen, um das - möglicherweise - vorhandene Ver-mögen auffinden zu kö) Um einen möglichst effizienten Zugriff auf etwaiges Auslandsvermö-gen des Schuldners sicherzustellen, sind an die rechtlichen Voraussetzungenfür die Erteilung einer solchen Vollmacht keine besonders hohen Anforderun-gen zu stellen. So können z.B. bloße Geschäfts- und Bankverbindungen desSchuldners in bestimmte Auslandsstaaten genügen, um die Erteilung einerVollmacht im Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldnersgemäß § 97 InsO bezogen auf diese Fremdstaaten zu rechtfertigen. Denkbarerscheint auch, daß Hinweise auf einzelne Auslandsstaaten einer bestimmten"Sachgruppe" (z.B. Steueroasen) ausreichen, eine Vollmacht auch für solcheStaaten zu fordern, für die zwar (noch) keine konkreten Anhaltspunkte auslän-dischen Schuldnervermögens vorliegen, die aber nach allgemeiner Auffassungdieser "Sachgruppe" angehören. Da im Regelfall davon ausgegangen werdenkann, daß der Insolvenzverwalter - allein schon um Schadensersatzansprüchezu vermeiden - sachgerecht mit derartigen weitgefaßten Vollmachten umgehenwird, besteht kein Grund, die Anforderung an die Erteilung und den Umfangeiner Vollmacht noch weiter einzuschränken.Deswegen ist z.B. bei vermuteten ausländischen Bankverbindungen desSchuldners nicht zu verlangen, daß der Insolvenzverwalter Hinweise auf be- - 7 -stimmte Banken haben muß und auch nur dann auf diese Banken bezogeneVollmachten einfordern kann. Eine solche Einengung der rechtlichen Voraus-setzungen für die Erteilung einer Vollmacht würde zudem auf eine Warnungdes (unlauteren) Schuldners hinauslaufen und ihm Gelegenheit geben, etwavorhandenes Vermögen zu Lasten der Masse nunmehr anderweitig beiseite zuschaffen.Die Rechtfertigung für diese in erster Linie die Interessen der Insolvenz-gläubiger berücksichtigende Sichtweise ergibt sich aus dem mit der Eröffnungdes Insolvenzverfahrens für den Schuldner verbundenen Verlust seiner Ver-waltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen.d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidungim Ergebnis nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegericht getroffenenFeststellungen, gegen die die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Ver-fahrensrügen erhebt, tragen die Entscheidung.aa) Danach hat der Schuldner schon im Fragebogen vom 7. Dezember2001 gegenüber dem Insolvenzgericht unvollständige und unrichtige Angabengemacht. Er hat angegeben, über keine Bankkonten zu verfügen. Der Verwal-ter hingegen hat Guthaben bei der B. und der U. sowie die Einrichtungeines Basiskontos bei der C. festgestellt.Damit konnte sich das Gericht nicht auf die Angaben des Schuldnersverlassen, so daß es notwendig wurde, die Ermittlung entsprechender Bank-verbindungen über die begehrte Auslandsvollmacht in das pflichtgemäße Er-messen des Insolvenzverwalters zu stellen. - 8 -Darüber hinaus rechtfertigen die weiteren Nachforschungen des Ver-walters seine Forderung nach einer auf Schweizer Banken bezogenen Aus-landsvollmacht. So hat er die Schenkung eines am Luganer See gelegenenGrundstücks, die Eintragung einer Grundschuld der Schweizer Bank Co. & AG betreffend das Grundstück T. in L. und die Ein-richtung eines Depots bei der C. in Sch. ermittelt. Weiter-hin hat er zufällig im Privathaus des Schuldners zusätzliche Unterlagen aufge-funden, die Geschäftsverbindungen zu mehreren Schweizer Banken belegen,welche entweder von dem Schuldner oder seiner Ehefrau unterhalten werdenoder ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Not-wendigkeit einer Vollmachtserteilung nicht deswegen, weil das Schweizer In-ternationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahrenermöglicht. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die entspre-chenden Ausführungen des Insolvenzgerichts - von der Rechtsbeschwerdeunbeanstandet - festgestellt, daß ausländische Insolvenzverfahren in derSchweiz nicht unmittelbar anerkannt werden. Vielmehr ist dort erst ein formel-les Anerkennungsverfahren zu durchlaufen (vgl. Kübler/Prütting/KemperArt. 102 EGInsO Rn. 177). Auf ein solches (zeit- und kostenaufwendiges) Ver-fahren muß sich der Insolvenzverwalter nicht verweisen ) Schließlich ist die Anordnung der Haft zur Durchsetzung der Ertei-lung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig. - 9 -Wie bereits dargelegt, ist der Insolvenzverwalter aufgrund des unkoope-rativen Verhaltens des Schuldners auf die Erteilung der Vollmacht angewiesen,um seinen Pflichten aus § 148 InsO nachkommen zu können. Der Schuldnerhingegen muß lediglich eine Unterschrift leisten. Dies ist ihm angesichts derauf - 10 -dem Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar. Die möglicherweise mitden Nachforschungen des Insolvenzverwalters verbundene Schädigung seinerKreditwürdigkeit muß der Schuldner hinnehmen. Sie ist eine Folge der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens.Kreft Ganter Kayser Bergmann nr
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