BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 74/05 vom 12. April 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 2 Satz 2 Die nach 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners in die Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist muss, wenn der Gegner sie nicht selbst ge-gen374ber dem Gericht erkl344rt, in dem Fristverl344ngerungsantrag im Regelfall aus-dr374cklich dargelegt werden. Ausnahmsweise reicht eine konkludente Darlegung aus, etwa wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zu-sammenhang des Antrags mit bereits zuvor gestellten Verl344ngerungsantr344gen ergibt. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05 - OLG Brandenburg AG Nauen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: beschlossen: Der Kl344gerin wird als Rechtsbeschwerdef374hrerin f374r das Rechts-beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin Scheuch beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschlu337 des 3. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts vom 13. April 2005 aufgehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Unterhalt. Die Kl344gerin hat gegen das ihr am 16. September 2004 zugestellte teilweise klagabweisende Urteil des Amtsge-richts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndungfrist ist wieder-holt verl344ngert worden, und zwar zun344chst wegen Erkrankung des Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin bis zum 15. Dezember 2004. Auf am 13. Dezember 2004 und 12. Januar 2005 eingegangene Antr344ge der Kl344gerin ist die Frist er- 1 - 3 - neut, und zwar bis zum 13. Januar und sodann bis zum 3. Februar 2005, ver-l344ngert worden. In der Begr374ndung beider Antr344ge ist ausgef374hrt, dass zwi-schen den Parteien Vergleichsverhandlungen schwebten und die Gegenseite mit der Fristverl344ngerung einverstanden sei. 2 In einem am 2. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz vom 1. Februar 2005 hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin eine erneute Fristverl344nge-rung bis zum 3. M344rz 2005 beantragt, weil die Vergleichsverhandlungen kurz vor dem Abschluss st374nden, die Parteien jedoch noch Zeit ben366tigten, den Ver-gleich abschlie337end abzustimmen. Der Vorsitzende des Senats des Berufungs-gerichts hat am 4. Februar 2005 verf374gt, dass ein Abdruck dieses Antrags dem gegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk "Zust. GE?" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Au337erdem hat er an diesem Tage den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin telefonisch darauf hin-gewiesen, dass dem Verl344ngerungsantrag nicht stattgegeben werden k366nne, weil die Einwilligung der Gegenseite nicht dargelegt sei. Am 1. M344rz 2005 hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin "mit versichertem Einverst344ndnis der Gegenseite" beantragt, die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung bis zum 17. M344rz 2005 zu verl344ngern. Die Kl344gerin hat am 15. M344rz 2005 die Berufung begr374ndet. Mit Fax-Schreiben vom 16. M344rz 2005 hat der Vorsitzende des Senats des Berufungs-gerichts dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin mitgeteilt, dass ein zul344ssi-ger Antrag auf weitere Fristverl344ngerung nicht gestellt worden und die Beru-fungsbegr374ndung deshalb verfristet sei. Die Kl344gerin hat daraufhin am 24. M344rz 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. 3 - 4 - II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 238 Abs. 2 i.V. mit 247 522 Abs. 1, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zul344ssig, da der angefochtene Beschluss die Kl344gerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Kl344-gerin die begehrte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist zu Un-recht versagt. 5 a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Prozessbevollm344ch-tigte der Kl344gerin es vers344umt, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegr374n-dungsfrist ein Fristverl344ngerungsgesuch anzubringen, das einer positiven Be-scheidung zug344nglich ist. Der Antrag vom 1. Februar 2005 erf374lle diese Vor-aussetzung nicht. Diesem Antrag h344tte nur mit Einwilligung des Gegners statt-gegeben werden k366nnen. Dabei gen374ge nicht, dass diese Einwilligung tats344ch-lich vorliege. Der Beantragende m374sse diese zwingende Voraussetzung in sei-nem Verl344ngerungsgesuch (zumindest) auch darlegen. Diese Darlegung habe der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin, dessen Verschulden der Kl344gerin zu-zurechnen sei, unterlassen. Hinzu komme, dass das Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der hierf374r vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingereicht worden sei. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin habe sp344testens durch den - nach seiner Angabe am 4. Februar 2005 erfolgten - telefonischen Hinweis des Vorsitzenden des Senats des Oberlandesgerichts Kenntnis erlangt, dass die beantragte Fristverl344ngerung nicht ohne schriftliche Darlegung der Zustim-mung des Gegners gew344hrt werden k366nne. Er habe deshalb nicht bis zum 6 - 5 - schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 16. M344rz 2005 darauf ver-trauen d374rfen, die Fristverl344ngerung sei stillschweigend gew344hrt worden. 7 b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 aa) Die Kl344gerin war ohne ihr Verschulden an der fristgerechten Beru-fungsbegr374ndung gehindert; denn sie durfte darauf vertrauen, dass ihren Antr344-gen, diese Frist bis zum 3. M344rz 2005 bzw. weiter bis zum 17. M344rz 2005 zu verl344ngern, entsprochen w374rde. Da die Berufungsbegr374ndungfrist bereits zuvor 374ber einen Monat hinaus verl344ngert worden war, konnte diese Frist nur mit Einwilligung des Gegners er-neut verl344ngert werden (247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss diese Einwilligung nicht schriftlich und gegen374ber dem Berufungsgericht erkl344rt werden; sie kann vielmehr auch vom Prozessbe-vollm344chtigten des Berufungskl344gers eingeholt werden (BGH Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 - FamRZ 2005, 267). In diesem Fall muss die Erteilung der Einwilligung in dem Fristverl344ngerungsantrag dargelegt werden (BGH Beschluss vom 22. M344rz 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082 m.w.N.). 9 Dem Fristverl344ngerungsgesuch der Kl344gerin vom 1. Februar 2005 l344sst sich konkludent die Erkl344rung entnehmen, der gegnerische Anwalt habe auch in die nunmehr erneut beantragte Fristverl344ngerung eingewilligt. Daf374r spricht der Zusammenhang dieses Antrags mit den vorangegangenen Verl344ngerungsge-suchen, in denen der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin auf die schweben-den Vergleichsverhandlungen hingewiesen und ausdr374cklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt hat. Der Fristverl344ngerungsantrag der Kl344-gerin vom 1. Februar 2005 stellt ausdr374cklich den Abschluss dieser Vergleichs-verhandlungen in Aussicht und betont, dass "die Parteien" - also auch der Be- 10 - 6 - klagte - die Fristverl344ngerung ben366tigten, um den Vergleich abschlie337end abzu-stimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen. 11 bb) Die Kl344gerin hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetra-gen und die hierf374r ma337gebenden Gr374nde fristgerecht geltend gemacht. 12 Die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist muss - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern, wie sich aus 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt, binnen eines Monats beantragt werden. Diese Frist begann nicht, wie das Oberlandesgericht meint, schon deshalb am 4. Februar 2005, weil der Vorsitzende des Senats des Ober-landesgerichts an diesem Tag den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ange-rufen und ihm - auf dessen R374ckruf - mitgeteilt hat, dass dem Fristverl344nge-rungsgesuch vom 1. Februar 2005 nicht entsprochen werden k366nne. Zum Inhalt dieses durch Nachweis der Telefongesellschaft belegten Te-lefonats hat die Kl344gerin glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollm344chtigter habe dem Senatsvorsitzenden ausdr374cklich versichert, dass der Beklagten-Vertreter in die Fristverl344ngerung eingewilligt und zugesagt habe, diese Einwilligung un-mittelbar und rechtzeitig dem Oberlandesgericht zu 374bermitteln. Der Senatsvor-sitzende habe sich daraufhin erkundigt, ob denn tats344chlich begr374ndete Hoff-nung bestehe, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Der Prozessbe-vollm344chtigte habe dies bejaht. 13 Ausweislich des Akteninhalts hat der Senatsvorsitzende am selben Tag (4. Februar 2005) verf374gt, dass ein Abdruck des Fristverl344ngerungsgesuchs dem gegnerischen Anwalt zugeleitet wird; zugleich hat er mit dem Vermerk "Zust. GE?" eine Wiedervorlage nach zwei Wochen angeordnet. Bei W374rdigung dieser Umst344nde ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344-gerin bereits aufgrund des mit dem Senatsvorsitzenden gef374hrten Telefonge- 14 - 7 - spr344chs zu dem Ergebnis kommen musste, dass sein Fristverl344ngerungsge-such endg374ltig abschl344gig beschieden worden sei. Vielmehr ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde der Vortrag der Kl344gerin zu unterstellen, sie habe dem Telefongespr344ch entnehmen k366nnen, 374ber die begehrte Fristverl344ngerung wer-de erst sp344ter und unter Ber374cksichtigung ihrer Darlegungen zur Einwilligung des Beklagtenvertreters entschieden. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin durfte deshalb bis zu einer endg374ltigen abschl344gigen Entscheidung darauf ver-trauen, dass seinem Gesuch um Fristverl344ngerung entsprochen w374rde, und konnte deshalb mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zun344chst zuwarten. Dieses Vertrauen war erst dann nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts mit Fax-Schreiben vom 16. und 24. M344rz 2005 eine Fristverl344ngerung endg374ltig abgelehnt hatte. Die ein-monatige Wiedereinsetzungsfrist begann deshalb fr374hestens am 16. M344rz 15 - 8 - 2005; sie wurde durch das am 24. M344rz 2005 eingegangene Wiedereinset-zungsgesuch in Verbindung mit der zuvor eingegangenen Berufungsbegr374n-dung gewahrt. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Nauen, Entscheidung vom 10.09.2004 - 21 F 70/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 15 UF 227/04 -
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